Kundenbewertungen als Risiko: Wann Unternehmen haften

Kundenbewertungen als Risiko: Wann Unternehmen haften

Zurechnung von Kundenbewertungen – wann wird die Meinung zur Werbung?

Kundenbewertungen im Internet beeinflussen die Kaufentscheidung potenzieller Käufer erheblich und sind ein zentraler Vertrauensfaktor. Deshalb setzen Unternehmen Rezensionen bewusst als Teil ihrer Verkaufsstrategie ein. Vielen ist jedoch nicht klar, dass eine rechtliche Haftung droht, wenn irreführende Bewertungen aktiv genutzt werden – etwa durch eine prominente Platzierung auf der eigenen Website. In diesem Fall haftet das Unternehmen unter Umständen für den Inhalt der Rezension wie für eigene Werbeaussagen.

Erfahren Sie in diesem Artikel, wie Sie eine Haftung für Kundenbewertungen auf Ihrer Website vermeiden können.

Mehrere Urteile zur Haftung für Kundenbewertungen

Gerichte wie das Landgericht Frankfurt a. M., das Landgericht Bochum und der Bundesgerichtshof (BGH) haben bereits entschieden, wann sich Unternehmen Rezensionen zurechnen lassen müssen und wie schnell aus Kundenfeedback ein Wettbewerbsverstoß werden kann. Dieser Beitrag zeigt auf, wann Sie Kundenmeinungen wie eigene Werbung behandeln müssen.

Wann Unternehmen für Aussagen auf ihrer Website haften

Urteil des LG Frankfurt a. M. (Az. 3‑08 O 38/22, Dezember 2024)

Ein Kosmetikhersteller ergänzte die Produktbeschreibung einer Haartinktur mit angeblicher Wirkung gegen graue Haare durch positive Kundenbewertungen. Die Richter stuften dies als unzulässige gesundheitsbezogene Werbung ein. Ausschlaggebend war, dass die Bewertung hervorgehoben und gezielt verkaufsfördernd eingesetzt wurde.

Externe Bewertungstools schützen nicht vor Haftung

Entscheidung des LG Bochum

Ein Kaffeeröster argumentierte, das Bewertungssystem werde von einem externen Dienstleister betrieben, weshalb er keinen Einfluss auf die Inhalte habe. Das Gericht widersprach: Durch die Platzierung der Bewertung auf der Website nutze das Unternehmen sie zur Werbung, sodass der Eindruck entstehe, es identifiziere sich mit der Aussage.

Andere Maßstäbe bei Plattformen wie Amazon

Der BGH sieht unabhängige Plattformen anders: Solange der Anbieter Bewertungen nicht gezielt beeinflusst, hervorhebt oder fälscht, haftet er nicht für deren Inhalt. Auf der eigenen Website besteht dagegen eine inhaltliche Kontrolle des Unternehmens.
Bei Arzneimitteln und Medizinprodukten kann jedoch das Schutzgut der öffentlichen Gesundheit im Einzelfall überwiegen.

Auch „garantiert echte Meinungen“ können irreführend sein

Bereits 2016 entschied der BGH, dass Werbung irreführend sein kann, wenn angeblich „garantiert echte Meinungen“ erst nach einem Schlichtungsverfahren veröffentlicht werden. Verbraucher könnten getäuscht werden, wenn das System bestimmte Aussagen filtert oder verzögert. Transparenz ist hierbei Pflicht, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden: Kunden müssen wissen, dass Bewertungen erst nach Freigabe erscheinen und eventuell nicht alle veröffentlicht werden.


SBS LEGAL – Kanzlei für Wettbewerbsrecht

Wenn Unternehmen Kundenbewertungen sichtbar und werblich im Verkaufsprozess nutzen, übernimmt das Unternehmen die rechtliche Verantwortung für dessen Inhalt. Denn: Kundenbewertungen Werbung ist und Werbung rechtlich reguliert ist. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, wie sie Kundenbewertungen handhaben und ob sie diese tatsächlich gezielt in ihrem Verkuafsprozess einsetzen sollten. Ein Verstoß kann nicht nur Abmahnungen und Unterlassungserklärungen als Konsequenz haben, sondern auch zu Vertragsstrafen und zu Imageschäden führen.Sofern Sie als Unternehmen auf ihrer Website ein eigenes Bewertungssystem integrieren oder Kundenmeinungen gezielt hervorheben, sollten Sie die Kundenmeinungen regelmäßig auf rechtliche Risiken prüfen – besonders bei Aussagen mit gesundheitsbezogener, wissenschaftlicher oder rechtlicher Relevanz.  Um eine rechtliche Haftung zu vermeiden sollten Sie weiterhin Bewertungen nicht gezielt werblich einsetzen.

Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenem Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?

Als spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie gern bei der rechtssicheren Einbindung von Bewertungssystemen in ihrem Verkaufsprozess. Wir unterstützen Sie in der rechtssicheren Gestaltung ihrer Website, bei der Überprüfung des rechtlichen Risikos von Kundenbewertungen auf Ihrer Website und bei der Verteidigung von Abmahnungen und Unterlasungsklagen.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.

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Einfache Kündigung von Abos und Dauerschuldverhältnisse: OLG Hamburg stärkt Verbraucherschutz

Verkäufer und Vermittler müssen Kündigungsmöglichkeiten klar und leicht zugänglich gestalten

Im digitalen Geschäftsverkehr ist der Verbraucherschutz besonders wichtig. Verträge in Online-Shops oder über Vermittler-Plattformen werden schnell abgeschlossen – umso bedeutender ist das Kündigungsrecht für Verbraucher. Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 26.09.2024 (Az. 5 UKI 1/23) klargestellt, dass Online-Anbieter und Vermittler die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen einfach und unmissverständlich ermöglichen müssen.

Verbraucherverband klagt auf Unterlassung

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte den Beklagten auf Unterlassung verklagt, weil auf der Website

  • kein Hinweis vorhanden war, dass online abgeschlossene Verträge auch online gekündigt werden können,
  • und kein direkter Verweis auf ein Kündigungsformular erfolgte.

Das Fehlen dieser Angaben wurde als verbraucherschutzwidrig eingestuft.

Anforderungen an die Kündigungsschaltfläche

Deutliche Formulierung

Die Kündigungsschaltfläche muss klar beschriftet sein, z. B.:

  • „Vertrag kündigen“
  • „Jetzt kündigen“
  • oder gleichwertige, eindeutige Formulierungen.

Die im Verfahren genutzte Bezeichnung „Kündigungsabsicht abschicken“ genügte nicht. Sie lässt offen, ob das Klicken bereits die Kündigung auslöst oder nur eine Absichtserklärung ist.

Leichter Zugang

Die Schaltfläche muss leicht zugänglich sein – ohne lange Formulare oder mehrere Zwischenschritte. Verbraucher dürfen nicht durch unnötig komplizierte Prozesse an der Kündigung gehindert werden.

Vorschriften gelten auch für Drittanbieter

Es spielt keine Rolle, ob die Website vom Verkäufer selbst oder von einem Drittanbieter betrieben wird.
Das bestätigt auch ein Urteil des OLG Celle.
Die Regelungen betreffen zudem Vermittler-Plattformen, etwa im Network-, Affiliate- oder Online-Marketing, wenn über sie ein Dauerschuldverhältnis zustande kommt.

Prüfungspflicht für Online-Shops und Plattformen

Um Abmahnungen und Unterlassungsansprüche zu vermeiden, sollten Betreiber prüfen, ob

  • alle notwendigen Informationen bereitgestellt werden,
  • eine rechtssichere Kündigungsschaltfläche vorhanden ist,
  • und Verbraucher ihre Verträge schnell und unkompliziert kündigen können.

Dies gilt für direkte Anbieter und Vermittler gleichermaßen.


SBS LEGAL – Kanzlei für Internetrecht

Wir von SBS LEGAL weisen mit unserer jahrelangen Erfahrung eine umfassende Expertise im Internetrecht und Wettbewerbsrecht auf. Wir klären Sie auf welche Verpflichtungen und Konsequenzen das Nichteinhalten von Vorschriften für den Unternehmer hat und ob Ausnahmen bezüglich des § 312 k BGB existieren. Insbesondere die Einhaltung auf Ihrer Website können wir mittels unserer Online-Shop Prüfung ermitteln. Dadurch können wir Sie auf Ungereimtheiten aufmerksam machen und Ihren Online-Shop rechtssicher ausgestalten. Diese und andere Anliegen betreut unser Team aus kompetenten Rechtsanwälten mit praxisorientiertem Fachwissen.

Sie haben noch Fragen zur Gestaltung von Kündigungsschaltflächen?

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?

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Händler aufgepasst: Die Health-Claims-Verordnung

Händler aufgepasst: Die Health-Claims-Verordnung

Die Health-Claims-Verordnung, kurz HCVO, regelt, wann und wie Lebensmittel mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet werden dürfen und unter welche Voraussetzung damit geworben werden darf. Die Verordnung dient dem Schutz von Verbrauchern. Sie soll vor falschen oder irreführenden Angaben schützen und Transparenz schaffen.

Die Grundregel hier ist, dass alles was gesagt wird, auch durch die allgemein anerkannte Wissenschaft belegbar sein muss. Kommt einem Stoff eine positive Eigenschaft zu, muss die Menge in dem Produkt auch ausreichend sein, um diesen Effekt hervorzurufen. Weiter ist die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die positive Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht. Auch müssen sich nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf das verzehrfertige Lebensmittel beziehen.

Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen gibt es noch viele weitere besondere Regelungen im der HCVO. Beispielsweise wurden unter Einhaltung bestimmter Verfahren Nährwertprofile entwickelt. Diese regeln die Bedingungen, einschließlich der Ausnahmen, die für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel und/oder Lebensmittelkategorien gelten.