Facebook muss Nutzerkonten löschen – OLG Frankfurt verpflichtet Plattform zur Entfernung beleidigender Profile

Facebook muss Nutzerkonten löschen – OLG Frankfurt verpflichtet Plattform zur Entfernung beleidigender Profile

Konten ausschließlich für Beleidigungen eingerichtet

Immer wieder werden soziale Netzwerke dazu missbraucht, um andere Personen zu diffamieren und zu beleidigen. Werden beleidigende Inhalte geteilt, kann zwar gegen den verantwortlichen Nutzer vorgegangen werden, doch dessen Identifizierung gestaltet sich oft schwierig. Schneller ist es, wenn die Plattform selbst die Inhalte entfernt und deren Verbreitung unterbindet. Zuletzt wurde Facebook nicht nur zur Löschung bestimmter Beiträge, sondern auch zur Deaktivierung der Nutzerkonten verpflichtet, über die die rechtswidrigen Inhalte verbreitet wurden. Diese Pflicht greift insbesondere dann, wenn ein Konto ausschließlich zur Beleidigung einer Person angelegt wurde.

Urteil des OLG Frankfurt: Beleidigende Äußerungen müssen gelöscht werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26. 06. 2025 (Az. 16 U 58/24) zwei Unterlassungsanträgen einer Klägerin stattgegeben. Die Klägerin verlangte von Facebook,

  1. zwei Nutzerkonten nicht weiter bereitzuhalten und
  2. fünf beleidigende Äußerungen zu entfernen.

Während das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das OLG der Klägerin in der Berufung Recht: Facebook muss sowohl die Äußerungen als auch die beiden Profile löschen.

Diffamierende Inhalte der betroffenen Profile

  • Konto 1: Äußerungen wie „du dumme Sau“ und „frigide menopausierende Schnepfe“ wurden veröffentlicht. Die Posts enthielten zudem Fotos der betroffenen Frau, sodass ihr Umfeld sie eindeutig erkennen konnte.
  • Konto 2: Der Profilname war klanglich eindeutig an die Betroffene angelehnt, jedoch so verfremdet, dass er beleidigend wirkte. Ein Post lautete etwa: „Wer nichts vorzuweisen hat, labert Scheiße.“

Diese Äußerungen stellen herabsetzende Werturteile ohne Tatsachenkern dar und dienen allein der Diffamierung.

Schwere Persönlichkeitsverletzung

Die öffentliche Darstellung der Klägerin verletzt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, da sie durch die Fotos eindeutig identifizierbar ist und herabwürdigende Aussagen ertragen muss.

Ausnahmefall: Löschung ganzer Nutzerkonten

Üblicherweise müssen Plattformen lediglich einzelne rechtsverletzende Inhalte löschen. Dass ein Gericht Facebook nun zur kompletten Kontolöschung verpflichtet hat, ist neu. Nach Abwägung der Interessen war dieser Schritt dennoch gerechtfertigt:

  • Die Konten dienten ausschließlich beleidigenden Zwecken.
  • Die unternehmerische Freiheit der Kontoinhaber tritt hinter dem Schutz der Persönlichkeitsrechte zurück.

Facebooks Pflicht als mittelbare Störerin

Die Betroffene hatte Facebook bereits vorprozessual auf die Persönlichkeitsverletzungen hingewiesen. Damit wurde die Plattform zur mittelbaren Störerin und ist verpflichtet, sowohl die fraglichen Inhalte als auch die Profile selbst zu löschen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Revision ist möglich.

Was tun, wenn Sie selbst betroffen sind?

Beleidigende oder diffamierende Inhalte können sich binnen Stunden rasant verbreiten. Wenn Sie sich wirkungsvoll dagegen wehren möchten, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.


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Influencer haftet für Weiterverbreitung rechtswidriger Inhalte

Unterlassungspflicht reicht über eigene Inhalte hinaus

Wer als Influencer im Internet aktiv ist, muss nicht nur mit Kritik rechnen, sondern auch darauf achten, keine rechtswidrigen Inhalte zu verbreiten. Enthalten Beiträge Schmähkritik, unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen, kann der Betroffene Unterlassung verlangen.
Das Landgericht Köln entschied am 20.08.2024 (Az. 33 O 327/24), dass die Unterlassungspflicht nicht bei eigenen Inhalten endet. Sie umfasst auch die Verantwortung für die Weiterverbreitung durch Dritte, wenn diese Inhalte weiterhin online auffindbar sind.

Aufforderung zur Weiterverbreitung rechtswidriger Videos

Im entschiedenen Fall war ein Influencer über längere Zeit Ziel mehrerer herabsetzender Videos, die ein Konkurrent auf Social-Media-Plattformen hochlud. Diese Inhalte drohten seinen Ruf zu schädigen und geschäftliche Kontakte zu beeinträchtigen.
Trotz bereits erlassener einstweiliger Verfügungen forderte der Konkurrent seine Follower auf, die Videos herunterzuladen und weiterzuverbreiten, um gerichtliche Maßnahmen zu umgehen.

LG Köln: Haftung für die Verbreitung durch Dritte

Das Gericht stellte klar: Die Haftung endet nicht mit der Löschung des Originalvideos. Wer zur Weiterverbreitung aufruft oder diese duldet, haftet auch für die Inhalte, die Dritte verbreiten – insbesondere, wenn daraus ein wirtschaftlicher Nutzen für den Unterlassungspflichtigen entsteht.
Der Betroffene kann daher nicht nur die Entfernung der Originalvideos verlangen, sondern auch die Löschung sämtlicher Inhalte, die auf diese Bezug nehmen.

Besonders haftungsbegründendes Verhalten

Im vorliegenden Fall verschärfte sich die Haftung, weil der Beklagte seine Follower aktiv zum Download und zur erneuten Verbreitung aufrief – für den Fall, dass die Videos erneut entfernt würden.

Abgrenzung durch den BGH: Keine Haftung ohne wirtschaftlichen Vorteil

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17) begrenzte die Unterlassungspflicht in einem anderen Fall.
Demnach muss ein Fernsehsender wie der NDR nur auf Dritte einwirken, wenn deren Handeln einen wirtschaftlichen Vorteil für ihn bringt. Im dortigen Fall lag ein solcher Vorteil nicht vor, da YouTube-Aufrufe in Konkurrenz zur NDR-Mediathek standen und somit keine positive wirtschaftliche Wirkung für den Sender hatten.


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