Google haftet bei Phishing‑Anzeigen als Störer
Urteil stärkt das Markenrecht
Markenmissbrauch ist im digitalen Zeitalter leichter denn je. Häufig fallen Internetnutzer auf Phishing‑Seiten herein, die sich nach außen als seriöse Anzeigen präsentieren. Statt auf die Website der beworbenen Marke werden sie auf eine falsche Landing‑Page geführt. Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat am 04.12.2024 entschieden, dass Google von Markeninhabern gemäß dem Digital Services Act (DSA) als Störer in Anspruch genommen werden darf, wenn Phishing‑Anzeigen zu einer Markenrechtsverletzung geführt haben. Dies gilt insbesondere bei der Schaltung von Phishing‑Anzeigen unter der Angabe fremder Marken. Sobald der Plattformbetreiber, bei dem die Anzeigen geschaltet wurden, von unseriösen Werbeanzeigen erfährt, ist er zum Handeln verpflichtet – andernfalls droht eine erneute Verletzung.
Digital Services Act (DSA): Pflichten für Plattformanbieter
Der DSA auferlegt Anbietern bestimmter Online‑Dienste unterschiedliche Pflichten, um ein sicheres Internet zu gewährleisten.
Konsequenzen für den Markenschutz und Plattformverantwortung
Das Urteil des LG Düsseldorf bedeutet eine erhebliche Stärkung des Markenschutzes und zieht Plattformanbieter in die Verantwortung, Markenrechtsverletzungen und Betrug zukünftig zu verhindern.
Handlungspflichten für Markeninhaber
Markeninhaber müssen einen Markenrechtsverstoß sorgfältig dokumentieren und den Plattformbetreiber umgehend über die Verletzung informieren. Unterbleibt dies, kann die Marke erheblichen Schaden nehmen; insbesondere droht eine nachhaltige Schwächung der Kennzeichnungskraft.
Fallbeispiel Skinport: Account‑ und Zahlungsdaten im Visier
Die Verfügungsklägerin Skinport GmbH betreibt einen Online‑Marktplatz zum Handel mit Skins für Computerspiele wie Counter‑Strike: Global Offensive und ist Inhaberin der Unionsmarke Skinport, die in mehreren Nizza‑Klassen geschützt ist. Seit 2019 schaltet sie Werbeanzeigen bei der Verfügungsbeklagten Google Ireland Limited. Diese Google Ads werden Nutzern angezeigt, wenn sie bestimmte Suchbegriffe eingeben; beim Anklicken erfolgt die Weiterleitung auf skinport.com.
2023 erfuhr die Skinport GmbH jedoch, dass Dritte Phishing‑Anzeigen in Form von Google Ads unter dem Zeichen „Skinport“ geschaltet hatten. Zwar wiesen die Anzeigen die Unternehmenswebsite aus, die Weiterleitung führte jedoch auf eine falsche Landing‑Page. Ziel war es, Account‑ und Zahlungsdaten von Skinport‑Kunden für betrügerische Zwecke abzugreifen. Skinport forderte Google auf, keine Werbeanzeigen Dritter mehr mit dem Zeichen „Skinport“ zu schalten, sofern keine Einwilligung vorliegt. Die Abmahnung blieb erfolglos: Google gab keine Unterlassungs‑ und Verpflichtungserklärung ab und unternahm nichts zur Unterbindung der betrügerischen Anzeigen. Daraufhin erwirkte Skinport eine einstweilige Verfügung beim LG Düsseldorf.
Google darf bei bekannten Markenrechtsverletzungen nicht passiv bleiben
Das LG Düsseldorf bestätigte die einstweilige Verfügung. Das Zeichen Skinport sei kommerziell von Dritten in deren Werbeanzeigen genutzt worden. Google hätte die Einwilligung der Verfügungsklägerin einholen müssen, um das Zeichen für Google Ads Dritter zu verwenden – was nicht geschah. Folglich liege eine Markenrechtsverletzung durch Google Ads vor. Die Werbeanzeigen vermittelten den Nutzern aufgrund ihrer Aufmachung den Eindruck, es handele sich um offizielle Anzeigen von Skinport. Gemäß Artikel 9 UMV ist eine Markenrechtsverletzung anzunehmen, da die identische Marke im Zusammenhang mit denselben Dienstleistungen verwendet wurde. Der Inhaberin der Unionsmarke steht das Recht zu, Dritten die unautorisierte Nutzung zu untersagen.
Google haftet als Störer gemäß Artikel 6 Absatz 1 DSA, obwohl das Unternehmen die Anzeigen nicht selbst geschaltet hat. Zwar besteht keine allgemeine Prüfpflicht, der Plattformanbieter kann jedoch haftbar gemacht werden, wenn er von der Markenrechtsverletzung erfährt und nicht ausreichend reagiert. Skinport wies Google mehrfach auf die unseriösen Werbeanzeigen hin; das Unternehmen blieb weitgehend untätig. Erforderlich gewesen wären eine unverzügliche Sperrung der Anzeigen, präventive Maßnahmen gegen ähnliche Rechtsverletzungen und der Aufbau eines Systems, das künftige Verstöße unterbindet.
Da Nutzer nicht erkennen konnten, dass es sich nicht um Anzeigen von Skinport handelte, hatte dies potenziell verheerende Folgen.
Störerhaftung bereits nach erster Abmahnung
Die Störerhaftung von Google wurde bereits durch die erste Abmahnung der Verfügungsklägerin ausgelöst. Google kann sich seiner Verantwortung nicht entziehen, indem es sich als reiner Vermittler einer technischen Infrastruktur bezeichnet – zumal das Unternehmen mit der Vermarktung von Werbeanzeigen Geld verdient. Dem Unternehmen ist eine aktive Rolle bei der Bekämpfung von Markenrechtsverletzungen zuzuschreiben.
Schlusspunkt: Das LG Düsseldorf wies den gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Widerspruch von Google zurück.
SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Internetrecht und Markenrecht
Unsere erfahrenen Anwälte für Internetrecht beraten Unternehmen und Einzelpersonen umfassend in allen Fragen rund um digitale Plattformen, soziale Medien und Datenschutz. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Einhaltung der rechtlichen Anforderungen für Ihren Online-Auftritt, entwickeln rechtssichere Social-Media-Konzepte und stehen Ihnen bei Auseinandersetzungen mit Plattformbetreibern entschlossen zur Seite.
Möchten Sie eine Marke anmelden, eine Markenanmeldung vorab prüfen, einen Markenlizenzvertrag erstellen, eine Markenrechtsverletzung abmahnen, eine einstweilige Verfügung im Markenrecht erwirken oder eine markenrechtliche Schadensersatzklage erheben?
Unsere Anwälte von SBS LEGAL unterstützen Sie gerne mit ihrer jahrelangen Expertise im Internetrecht und Markenrecht und sind der ideale Ansprechtpartner in jeglichen rechtlichen Fragestellungen.
Haben Sie noch Fragen zum Internetrecht?
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS Legal?
Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.
SBS Direktkontakt
telefonisch unter 04073440860 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per SBS Direktkontakt.