Influencer haftet für Weiterverbreitung rechtswidriger Inhalte
Unterlassungspflicht reicht über eigene Inhalte hinaus
Wer als Influencer im Internet aktiv ist, muss nicht nur mit Kritik rechnen, sondern auch darauf achten, keine rechtswidrigen Inhalte zu verbreiten. Enthalten Beiträge Schmähkritik, unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen, kann der Betroffene Unterlassung verlangen.
Das Landgericht Köln entschied am 20.08.2024 (Az. 33 O 327/24), dass die Unterlassungspflicht nicht bei eigenen Inhalten endet. Sie umfasst auch die Verantwortung für die Weiterverbreitung durch Dritte, wenn diese Inhalte weiterhin online auffindbar sind.
Aufforderung zur Weiterverbreitung rechtswidriger Videos
Im entschiedenen Fall war ein Influencer über längere Zeit Ziel mehrerer herabsetzender Videos, die ein Konkurrent auf Social-Media-Plattformen hochlud. Diese Inhalte drohten seinen Ruf zu schädigen und geschäftliche Kontakte zu beeinträchtigen.
Trotz bereits erlassener einstweiliger Verfügungen forderte der Konkurrent seine Follower auf, die Videos herunterzuladen und weiterzuverbreiten, um gerichtliche Maßnahmen zu umgehen.
LG Köln: Haftung für die Verbreitung durch Dritte
Das Gericht stellte klar: Die Haftung endet nicht mit der Löschung des Originalvideos. Wer zur Weiterverbreitung aufruft oder diese duldet, haftet auch für die Inhalte, die Dritte verbreiten – insbesondere, wenn daraus ein wirtschaftlicher Nutzen für den Unterlassungspflichtigen entsteht.
Der Betroffene kann daher nicht nur die Entfernung der Originalvideos verlangen, sondern auch die Löschung sämtlicher Inhalte, die auf diese Bezug nehmen.
Besonders haftungsbegründendes Verhalten
Im vorliegenden Fall verschärfte sich die Haftung, weil der Beklagte seine Follower aktiv zum Download und zur erneuten Verbreitung aufrief – für den Fall, dass die Videos erneut entfernt würden.
Abgrenzung durch den BGH: Keine Haftung ohne wirtschaftlichen Vorteil
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17) begrenzte die Unterlassungspflicht in einem anderen Fall.
Demnach muss ein Fernsehsender wie der NDR nur auf Dritte einwirken, wenn deren Handeln einen wirtschaftlichen Vorteil für ihn bringt. Im dortigen Fall lag ein solcher Vorteil nicht vor, da YouTube-Aufrufe in Konkurrenz zur NDR-Mediathek standen und somit keine positive wirtschaftliche Wirkung für den Sender hatten.
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