Negative Bewertungen auf Kununu und Co. Löschen – So Geht’s!


Offenlegung der Namen oder Löschung der Bewertungen

Wenn eine Bewertung möglicherweise rechtswidrig ist, sind Bewertungsplattformen verpflichtet, die Klarnamen der Nutzer offenzulegen oder die Bewertung zu löschen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) am 08.02.2023 (Az. 7 W 11/24).

Es gibt zahlreiche Bewertungsplattformen, darunter bekannte wie Kununu und Trustpilot. Im vorliegenden Fall ging es um die Bewertungsplattform Kununu, die auf Arbeitgeberbewertungen spezialisiert ist. Nutzer können hier anonym ihren Arbeitgeber bewerten, wobei Kriterien wie Arbeitsatmosphäre, Arbeitsbedingungen und Kommunikation zur Bewertung stehen.

Bedeutung von Bewertungen für Unternehmen

Bewertungen auf solchen Plattformen sind für Unternehmen von großer Bedeutung, insbesondere im Kontext des Fachkräftemangels. Eine positive Reputation ist entscheidend, um neue Talente anzuziehen. Schlechte Bewertungen können daher erheblichen Einfluss auf die Unternehmenswahrnehmung haben.

Antrag auf Löschung negativer Bewertungen

Die Antragstellerin, ein Start-up mit etwa 20 Mitarbeitern, sah sich mehreren negativen Bewertungen auf Kununu gegenüber und forderte deren Löschung. Kununu verlangte im Gegenzug Nachweise von der Antragstellerin, um die Rechtsverletzung zu belegen, und ließ die Nutzer anonymisierte Tätigkeitsnachweise vorlegen.

Entscheidung des Landgerichts und des OLG

Das Landgericht Hamburg hielt diese Nachweise für ausreichend, um die Echtheit der Bewertungen zu überprüfen. Das OLG Hamburg entschied jedoch anders und hob das Urteil des Landgerichts auf. Laut OLG reicht es aus, wenn das Unternehmen behauptet, dass keine ausreichende Grundlage für die Bewertung vorliegt, bis der Bewerter ausreichend identifiziert wird. Der Klarname des Nutzers muss offengelegt werden, damit das Unternehmen überprüfen kann, ob ein tatsächlicher Kontakt bestand.

Kein Rechtsmissbrauch durch zahlreiche Anfragen

Kununu hatte argumentiert, dass die zahlreichen Löschungsanfragen einen Rechtsmissbrauch darstellen könnten. Das OLG Hamburg sah dies jedoch nicht so, da es möglich ist, dass mehrere Bewertungen ohne ausreichende Grundlage abgegeben wurden.

Datenschutz und Bewertungsoffenlegung

Der Datenschutz muss bei solchen Fällen berücksichtigt werden, darf aber nicht dazu führen, dass Bewertungen weiterhin öffentlich zugänglich bleiben, wenn der geschäftliche Kontakt nicht geklärt ist. Unternehmen können die Rechtmäßigkeit einer Bewertung nur prüfen, wenn sie wissen, ob ein Kontakt zwischen dem Nutzer und dem Unternehmen bestanden hat.

Auswirkungen auf andere Plattformen

Diese Entscheidung betrifft auch andere Bewertungsplattformen wie Trustpilot. Unternehmen, die mit negativen Bewertungen auf solchen Plattformen konfrontiert sind, haben gute Chancen, dagegen vorzugehen. Bewertungsplattformen müssen entweder die Identität der Bewerter offenlegen oder die Bewertungen entfernen. Für rechtliche Unterstützung in solchen Fällen sollten Unternehmen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um negative Bewertungen effektiv zu bekämpfen und das Unternehmensimage zu schützen.


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Arbeitgeber-Bewertungsportale: Betreiber müssen Identität der Bewerter offenlegen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in einem kürzlich gefällten Urteil entschieden, dass die Grundsätze zur Haftung von Bewertungsportalen im Internet, die vom Bundesgerichtshof entwickelt wurden, auch auf Arbeitgeber-Bewertungsportale vollständig anwendbar sind. Diese Entscheidung erlaubt es Arbeitgebern, die Löschung einer Bewertung zu verlangen, wenn die Plattformbetreiber nicht in der Lage sind, die Identität der Bewertenden so zu klären, dass deren Authentizität überprüft werden kann.

Fordern der Löschung negativer Bewertungen

Im konkreten Fall verlangte eine Arbeitgeberin, dass zwei negative Bewertungen über ihr Unternehmen von einem Arbeitgeber-Bewertungsportal entfernt werden. Auf solchen Plattformen haben derzeitige und ehemalige Mitarbeiter, Auszubildende sowie Bewerber die Möglichkeit, Unternehmen in verschiedenen Kategorien zu bewerten. Das Portal verzeichnet über 5.300.000 Bewertungen zu mehr als 1.040.000 Arbeitgebern.

Die Antragstellerin bestritt die Existenz eines Kontakts zu den negativen Bewertern und forderte die Plattform zur Löschung der Bewertungen auf. Diese weigerte sich jedoch und verlangte nähere Beweise für die angeblichen falschen Tatsachenbehauptungen. Da der Arbeitgeber keine detaillierten Informationen vorlegte, wurden die Bewertungen nicht gelöscht.

Anonymisierte Informationen für den Arbeitgeber

Im Laufe des Verfahrens kontaktierte die Plattform die bewertenden Personen, forderte Nachweise ihrer Beschäftigung an und leitete diese anonymisiert an die Arbeitgeberin weiter. Das Landgericht Hamburg entschied zunächst, dass diese anonymen Informationen ausreichend seien, um die Authentizität der Bewertungen zu belegen. Das OLG Hamburg hob dieses Urteil jedoch auf und entschied zugunsten des Arbeitgebers.

BGH-Grundsätze gelten auch für Arbeitgeber-Bewertungen

Das OLG Hamburg argumentierte, dass Arbeitgeber ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 3 des Grundgesetzes haben. Daraus ergibt sich der Anspruch, die Veröffentlichung von Bewertungen zu unterlassen, die ohne ausreichende Identifizierung des Bewertenden erfolgten. Betreiber von Bewertungsportalen haften zwar nur eingeschränkt, doch müssen sie bei Beschwerden von Arbeitgebern ausreichend sicherstellen, dass die Bewertungen von realen Personen mit einem tatsächlichen Kontakt zum Unternehmen stammen.

Nachvollziehbare Rüge

Eine konkrete Rüge der Bewertung ist bereits dann hinreichend, wenn der Arbeitgeber bestreitet, dass ein tatsächlicher Kontakt zwischen ihm und dem Bewertenden stattgefunden hat. Diese Rüge bleibt so lange bestehen, bis die Plattformbetreiber den Bewertenden so klar identifizieren, dass der Arbeitgeber die Echtheit des Kontakts überprüfen kann.

Kein Rechtsmissbrauch bei häufigen Rügen

Auch wenn ein Arbeitgeber eine Vielzahl an Bewertungen beanstandet, kann dies nicht automatisch als Rechtsmissbrauch angesehen werden. Die Plattformen können Bewertungen enthalten, die nicht auf tatsächlichen Kontakten beruhen. Der Einsatz von spezialisierten Kanzleien, die pauschale Honorare für die Beanstandung von Bewertungen erheben, führt ebenfalls nicht zwangsläufig zu einem Missbrauchsvorwurf.

Nachweise müssen Identifizierung ermöglichen

Die anonymisierten Nachweise, die im Rahmen des Verfahrens übermittelt wurden, reichten laut dem OLG nicht aus, um die Identität der Bewertenden zweifelsfrei festzustellen. Arbeitgeber müssen die Möglichkeit haben, selbst zu überprüfen, ob es sich bei den Bewertenden tatsächlich um Personen handelt, die bei ihnen beschäftigt waren.

Datenschutz kein Grund für fehlende Offenlegung

Die Betreiber von Bewertungsportalen können sich nicht auf den Datenschutz berufen, um die Identität der Bewertenden nicht offenzulegen. Selbst wenn datenschutzrechtliche Bestimmungen die Herausgabe der Identität erschweren, darf dies nicht dazu führen, dass die Bewertung online bleibt, solange dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Überprüfung verwehrt wird. Das Geschäftsrisiko, dass Bewertende möglicherweise nicht identifiziert werden können oder wollen, liegt letztlich beim Betreiber des Bewertungsportals.


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