von Adrian Peters | März 23, 2022 | ABG, Abmahnung, Allgemein, Internetrecht, Onlinehandel, Verbraucherschutz
Im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern darf der Unternehmer, der einen Online-Shop betreibt, folgende oder inhaltsgleiche Klauseln nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden:
„Ein Vertrag kommt erst durch die Annahmeerklärung von zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung oder Versandbestätigung) versendet wird, spätestens jedoch durch den Versand der Bestellung.“
Außerdem muss der Unternehmer dem Verbraucher binnen 5 Bürostunden eine elektronische Zugangsbescheinigung zukommen lassen.
Wenn er sich nicht daran hält, kann ihm eine Abmahnung zukommen. Die Nichtversendung einer elektronischen Eingangsbestätigung in einem Webshop führt also zu einem Verstoß gegen die verbraucherschützende Pflicht aus § 312 i) Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB.
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von schenk | Nov. 25, 2011 | Allgemein
AGBs über den Verkauf von Waren erhalten regelmäßig Klauseln über die Art- und Weise der Lieferung. Dabei wird häufig Auskunft gegeben, binnen welchen Zeitraums die Ware nach Kauf einer Ware ausgeliefert werden soll.
Online-Händler haben hier allerdings das Risiko, dass sie sich durch eine solche Klausel binden und eine Vertragsverletzung begehen, wenn sie die zugesagte Lieferfrist nicht einhalten. [Weiterlesen…]
Verständlicher Weise wird deshalb häufig versucht, die Verbindlichkeit der Lieferfrist ein wenig zu lockern. Allerdings stößt ein solches Vorgehen auf wenig Gegenliebe in der Rechtsprechung.
Schon der Zusatz „in der Regel“ ist nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 27.07.2011 – Az.: 6 W 55/11) und des OLG Bremen (Beschluss vom 08.09.2009 – Az.: 2 W 55/09) als unzulässig zu bewerten.
Nach Ansicht der Frankfurter Richter werde dem Kunden eingeredet, dass sich der Online-Händler vorbehalte, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall und wann eine Ausnahmesituation vorliege. Hierdurch entstehe eine nicht mehr hinnehmbare Ungewissheit für den Kunden, da eine solche Klausel anders als die Angabe „Lieferfrist ca. 2 Wochen“ offen gelassen werde, zu welchem Zeitpunkt die anvisierte Lieferung im Ausnahmenfall erfolgen werde.
Zur rechtlichen Absicherung Ihrer Online-Händler-AGB bieten wir Ihnen sehr gerne unseren Anwaltsservice an. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.
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040 73 440 86 0 – beratung@sus-law.de – Online-Rechtsberatung
von schenk | Nov. 19, 2011 | Allgemein, Onlinehandel
Seit Jahren befindet sich das AGB-Recht im Wandel. Beinahe monatlich gibt es neue Gerichtsentscheidungen. Kürzlich ist eine neue Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 06.01.2011 – Az.: 327 O 779/10) bekannt geworden. (mehr …)