von Adrian Peters | Feb 13, 2023 | Internetrecht, Wettbewerbsrecht
as Landgericht Frankfurt a.M. hat am 15.12.2022 entschieden, dass Twitter diverse Falschbehauptungen und ehrverletzende Tweets löschen muss. Konkret ging es darum, dass wahrheitswidrig behauptet wurde, dass der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg „eine Nähe zur Pädophilie“ und „Seitensprünge gemacht“ habe. Außerdem wurde über ihn erzählt, dass er „antisemitische Skandale“ fördere und „Teil eines antisemitischen Packs“ sei. Das sind keine rechtmäßigen Tatsachenbehauptungen.
Twitter muss handeln ehrverletzende Tweets löschen
Die zuständige Presseabteilung des Landgerichts Frankfurt am Main stellte in einem Eilverfahren fest, dass diese ehrverletzenden Äußerungen unwahr sind. Zwar sei die Bezeichnung als „Antisemit“ zunächst nur eine Meinungsäußerung und keine Beleidigung, aber sie sei in dem gewählten Kontext rechtswidrig, weil sie nicht zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und erkennbar darauf abzielt, gehässige Stimmung gegen den Antisemitismusbeauftragten zu machen. Er verlangte natürlich die Entfernung dieser Kommentare. Dabei hätte Twitter die Verbreitung unverzüglich unterlassen und einstellen müssen.
Darüber hinaus hat die Kammer folgendes entschieden: „Das Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß erneut veröffentlicht werden.“
Aber: „Die Äußerungen werden nicht in jeglichem Kontext untersagt. Betroffen sind nur solche Kommentare, die als gleichwertig anzusehen sind und die trotz gewisser Abweichungen einen identischen Äußerungskern aufweisen.“ Das bedeutet vereinfacht gesagt nur, dass auch Tweet-Zitate, die einen ähnlichen Ton haben und somit gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen, gelöscht werden müssen. Dabei muss nicht wortwörtlich zitiert werden. Es reicht, wenn man erkennt, was mit der ehrenrührigen Aussage gemeint ist.
Aber: „Die Äußerungen werden nicht in jeglichem Kontext untersagt. Betroffen sind nur solche Kommentare, die als gleichwertig anzusehen sind und die trotz gewisser Abweichungen einen identischen Äußerungskern aufweisen.“ Das bedeutet vereinfacht gesagt nur, dass auch Tweet-Zitate, die einen ähnlichen Ton haben und somit gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen, gelöscht werden müssen. Dabei muss nicht wortwörtlich zitiert werden. Es reicht, wenn man erkennt, was mit der ehrenrührigen Aussage gemeint ist.
von Adrian Peters | Jan 30, 2023 | Allgemein, Datenschutz, Internetrecht, Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht
Datenschutz-Interessierte kamen vergangenes Jahr nicht um das Thema Google Fonts herum. Google Fonts sind verschiedene Schriftarten für die eigene Website im Internet, die von Google zur Verfügung gestellt werden. Wenn Sie also eine eigene Website erstellen, können Sie diverse Schriftarten hierfür auswählen. Ein Nutzer, der sich dann auf Ihre Website begibt, sieht diese „Fonts“ dann auch. Jedoch werden die Schriftarten bei dem jeweiligen Nutzer zunächst heruntergeladen, wenn er sie vorher nicht installiert hatte. Dadurch sieht die Website dann exakt so aus, wie es der Ersteller geplant hat.
Die jeweiligen Fonts werden allerdings über den Google-Server heruntergeladen, welche sich in den USA (United States of America) befinden. Alle Daten der Nutzer (inklusive IP-Adresse) gelangen dann in dieses außereuropäische Land.
LG München: Schadensersatz für Website-Nutzer
Grund für die starke Abmahnwelle ist vermutlich das Urteil des Landgerichts München vom 20. Januar 2022 mit dem Aktenzeichen 3 O 17493/20. Ein Website-Nutzer bekam 100 Euro Schadensersatz zugesprochen, weil seine IP-Adresse bei Aufruf der Website in ein unsicheres Drittland (USA) übermittelt wurde, worin er nicht eingewilligt hat. Der Website-Ersteller hatte Google Fonts nicht datenschutzkonform eingebunden. Hiernach wurden viele Abmahnungen von Abmahn-Kanzleien ausgesprochen. Das sind Kanzleien, die massenweise Mandanten in Abmahn-Fällen vertreten.
Die IP-Adresse gehört gem. Artikel 4 Nummer 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu den personenbezogenen Daten, welche datenschutzrechtlich besonders geschützt sind. Durch die IP-Adresse kann man nämlich die jeweiligen Internet-Nutzer bestimmen. Die abstrakte Möglichkeit, eine Person zu bestimmen, reicht hierbei aus. Da der europäische Gerichtshof nach der „Schrems II-Entscheidung“ entschieden hat, dass die USA kein angemessenes Datenschutzniveau aufweise, ist die Übermittlung in dieses Land rechtswidrig.
Abmahnwelle: Rechtliche Ansprüche
Der Anspruch des Nutzers aus besagtem Urteil hat einen Anspruch gegen die Internet-Betreiberin aus §823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Durch das Weiterleiten der IP-Adresse ohne Einwilligung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Besuchers in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts aus §823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Diesen Anspruch haben alle Benutzer, deren IP-Adresse ohne Einwilligung an die USA übermittelt wurde.
Für das Unternehmen kann das bei tausenden Nutzern sehr teuer und schmerzhaft werden. Deshalb ist es immer ratsam, die Datenschutz-Seite auf der Website zu prüfen und sich von Experten beraten zu lassen. Unsere Kanzlei bietet hierbei eine umfangreiche Palette an Informationen und Beratungen im IT-, Internet– und Datenschutzrecht.
Google Fonts auf meiner Website: Was tun?
Wenn Sie keinen Schadensersatz zahlen möchten, sollten Sie regelmäßig kontrollieren, ob bei einem Update etc. keine neuen Fonts heruntergeladen wurden. Wenn das der Fall ist, sollten Sie jedoch schnell handeln. Um Google Fonts von einer Website zu entfernen, kann man folgende Schritte ausführen:
- Identifizieren Sie die verwendeten Schriftarten auf Ihrer Website.
- Laden Sie die Schriftarten auf Ihren Server herunter und hosten Sie sie selbst.
- Ändern Sie den CSS-Code, um auf die lokal gehosteten Schriftarten zu verweisen.
- Überprüfen Sie, ob die Schrift auf Ihrer Website korrekt dargestellt wird.
Wichtig: Stellen Sie sicher, dass Sie die Schriftarten lizenzkonform verwenden.
Datenschutz: Reicht eine Einwilligung bei Google Fonts?
Eine vorherige Zustimmung (Einwilligung) zur Datenverarbeitung reicht in den meisten Fällen leider nicht aus, da bei Besuch der Website die Daten bereits verschickt werden. Deshalb muss man als Website-Betreiber dafür sorgen, dass die personenbezogenen Daten in datenschutzkonformer Weise übermittelt werden. Bei Website-Baukästen (beispielsweise WordPress) gibt es im jeweiligen Theme meistens eine Option, die die Fonts über den eigenen Server zur Verfügung stellt. Jedoch kann sich dadurch das ganze Layout und das Design der Website verändern. Es empfiehlt sich daher, ein Plugin zu nutzen, dass Google Fonts über eigene Server bereitstellt bzw. komplett unterbindet, sodass keine Gefahr mehr besteht. Die folgenden Schritte können Ihnen helfen, Google Fonts von einer WordPress-Website zu entfernen:
- Entfernen Sie den Google Fonts-Code aus dem CSS-Stylesheet: Suchen Sie im Quellcode Ihrer Website nach dem Google Fonts-Code und entfernen Sie ihn.
- Verwenden Sie ein Plugin: Es gibt Plugins, die Google Fonts automatisch von Ihrer Website entfernen, z. B. „Disable Google Fonts“ oder „Optimize Google Fonts“.
- Verwenden eines eigenen, lokal gehosteten Schriftarten: Statt Google Fonts zu verwenden, können Sie eigene Schriftarten auf Ihrem Server hosten und verwenden.
Google Fonts: Grauzone im Recht
Zusammenfassend kann man sagen, dass Google Fonts, obwohl sie eine praktische Ressource für Designer und Entwickler sind, auch einige Risiken bergen können. Dazu gehören langsamere Ladezeiten aufgrund der Abhängigkeit von einem externen Server sowie mögliche Datenschutzprobleme, da Google Fonts Informationen über Ihre Website-Besucher sammeln können. Um eine Abmahnung zu vermeiden ist empfehlenswert, Google Fonts zunächst direkt abzustellen. Denn sobald eine Abmahnung hinsichtlich der Datenschutz-Verletzung eingegangen ist, besteht in der Regel auch ein Anspruch auf Auskunft. Das bedeutet, dass die Website-Betreiber die Dauer der Verletzung darlegen müssen.
Wenn Sie Bedenken hinsichtlich der Leistung und Datenschutz haben, sollten Sie in Erwägung ziehen, lokal gehostete Schriftarten zu verwenden oder alternative Schriftartenlösungen zu nutzen. Nehmen Sie hierfür unsere Datenschutz-Experten zu Rate. Der Erstkontakt ist immerhin kostenlos und kann Ihnen eine Menge Arbeit ersparen. Die Kosten des Schadensersatzes kann die Kosten des Rechtsanwalts schnell übersteigen.
von Adrian Peters | Dez 12, 2022 | Internetrecht, Onlinehandel, Wettbewerbsrecht
Eine positive Bewertung ist das A und O für Onlineshop-Betreiber
Im Bereich des E-Commerce sind Onlineshop-Betreiber mehr denn je auf positive Bewertungen angewiesen, um auf ihren Shop aufmerksam zu machen und das Vertrauen der Kunden für sich zu gewinnen. Daher sind Shopbetreiber besonders erpicht darauf, negative Bewertungen von ihrem Bewertungsprofil fern zu halten bzw. schnellstmöglich zu löschen. Nun entschied der BGH (Urteil vom 28.09.2022, Aktenzeichen VIII ZR 319/20) jedoch, dass kein Anspruch auf Entfernung einer negativen Bewertung bestehe, wenn es sich bei dieser nicht um eine Schmähkritik oder nachvertragliche Nebenpflichtverletzung handelt.
Käufer gab eine negative Bewertung zu den Versandkosten ab
Der Verfasser der Bewertung hatte bei der Klägerin, einer eBay-Verkäuferin, Gelenkbolzenschellen in Höhe von 19,20 Euro plus 4,90 Versandkosten bestellt. Als Grundlage des Verkaufes dienten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay. Diesen wurde von den Parteien vor dem Verkauf zugestimmt. Als die Ware schließlich bei dem Käufer angekommen war, beschwerte sich dieser auf dem Bewertungsprofil der Verkäuferin allerdings mit den Worten „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“ über die in Rechnung gestellten 4,90 Euro. Die Klägerin sah die Bewertung „Versandkosten Wucher“ als unzulässig an. Vor dem Amtsgericht Weiden erstrebte sie daher die Löschung des Eintrags.
Ist das noch von der Meinungsfreiheit gedeckt? Instanzen sind sich uneinig
Das Amtsgericht Weiden bestätigte in erster Instanz nicht den Anspruch der Klägerin auf Löschung der negativen Bewertung. Die Amtsrichter gingen nämlich weniger von einer Schmähkritik als von einem Werturteil mit einem Sachbezug aus, da sich die Bewertung auf die Versandkosten bezöge. Damit wäre sie zulässig. Dies sah die 2. Instanz des Landgerichts Weiden allerdings anders. Hier wurde ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 8 Nummer 2 Satz 2 der eBay-AGB angenommen. Damit liegt eine nachvertragliche Nebenpflichtverletzung vor. Die entsprechende Klausel in den AGB spreche nämlich davon, dass die Nutzer dazu angewiesen wurden, in ihren Bewertungen bloß wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Schmähkritik dürfen diese nicht enthalten. Bei der Bewertung der Käuferin handele es sich aber um eine überspitzte Beurteilung fern von jeder sachlichen Begründung. Ein objektiver Leser könne nicht nachvollziehen, weshalb es sich bei den Versandkosten um Wucher handle. Folglich habe dies beim Verkäufer zu einem Schaden geführt, da negative Bewertungen kein gutes Licht auf den Onlineshop der Verkäuferin werfen. Ihre Vertrauenswürdigkeit wurde in Mitleidenschaft gezogen.
Eine von der Meinungsfreiheit gedeckte negative Bewertung kann nicht gelöscht werden
Letztendlich entschied der BGH, dass die negative Bewertung auf dem eBay-Bewertungsprofil nicht gelöscht werden dürfe. Die Grenze zur Schmähkritik sei mit den Worten „Versandkosten Wucher!!“ nämlich nicht übertreten worden. Die Schmähkritik sei aufgrund der ihrerseits das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) eingrenzenden Wirkung stets eng zu interpretieren. So sei eine Schmähung nicht bereits bei einer ungerechten oder ausfallenden Kritik erreicht, sondern wenn die Diffamierung des Betroffenen im Mittelpunkt stehe und nicht länger nur die Auseinandersetzung in der Sache. Die betroffene Person müsste in überspitzter und polemischer Kritik herabgesetzt und angeprangert worden sein. Die Diffamierung der Person stehe im vorliegenden Fall jedoch nicht im Vordergrund. In der Bewertung setzte sich der Käufer vielmehr mit der gewerblichen Leistung in Form der Versandkosten auseinander, was auch ohne jegliche Begründung einem Werturteil entspreche.
eBay-AGB enthalten keine vertraglichen Beschränkungen
In den § 8 Absatz 2 Satz 2 der eBay-AGB finden sich selbst keine keine strengeren vertraglichen Beschränkungen. Der Wortlaut sei zwar nicht eindeutig, fest stehe aber, dass es den AGB an einer expliziten Definition des unbestimmten Rechtsbegriff „sachlich“ mangele. Daher sei die Klausel durchaus so zu verstehen, dass dem Sachlichkeitsgebot aus § 8 Absatz 2 Satz 2 der eBay-AGB im Verhältnis zum Verbot der Schmähkritik kein eigenständiges Gewicht zukommen solle.
Generell sollte sich die Zulässigkeit grundrechtsrelevanter Bewertungen an den bestehenden Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Schmähkritik orientieren, um die Voraussetzungen an die Zulässigkeit von Bewertungskommentaren sowohl für eBay als auch für deren Nutzer verständlicher zu gestalten. Hätte man den Nutzern zu Beginn eine schärfere Einschränkung an die Hand gegeben – indem man sie angewiesen hätte Bewertungen durchweg sachlich zu halten -, wäre es auch nicht notwendig gewesen die Schmähkritikgrenze explizit in den AGB zu erwähnen. Würde man die Bewertung eines Kunden sofort als unzulässig einordnen, sobald sie nicht sachlich begründet und /oder herabsetzend formuliert worden ist, würde man die Meinungsfreiheit des Käufers vorweg weniger als die Grundrechte des Verkäufers priorisieren, was dem Verständnis von rechtlich verständigen Vertragsparteien entgegen wirkt.
von Adrian Peters | Okt 21, 2022 | Datenschutz, Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht
Betreiber einer kommerziellen Website müssen für die Kontaktaufnahme eine E-Mail-Adresse angeben. So heißt es in dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17.08.2022 – Az. 12 O 219/22.
Kontaktformular statt E-Mail-Adresse
In dem gerichtlichen Verfahren wendete sich die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen eine Flug-Airline. Die Verbraucherzentrale bemängelte, dass die Airline auf ihrer Website keine E-Mail-Adresse angegeben hat. Verbraucher hatten nur über ein Kontaktformular die Möglichkeit, sich mit der Airline in Verbindung zu setzen.
Das Landgericht musste nun entscheiden, ob die Bereitstellung eines Kontaktformulars ausreicht, oder ob die Airline auch eine E-Mail-Adresse bereitstellen muss.
Das Landgericht entschied zu Gunsten der Verbraucherzentrale und hält die Angabe einer E-Mail-Adresse für zwingend.
Nach § 5 Telemediengesetz hat der Diensteanbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Daraus folgt, dass das Kontaktformular nicht die E-Mail-Adresse ersetzt.
Da die Airline eine solche Adresse nicht bereitstellte entschied das Landgericht im Eilrechtsschutz gegen diese und erließ eine einstweilige Verfügung auf Unterlassen.
Nicht auf toten Briefkasten zurückgreifen
Diese Rechtsprechung sollte aber nicht zum Anlass genommen werden eine E-Mail-Adresse bereitzustellen um die sich niemand kümmert. Oder diese Adresse mit einem automatischen Antwortprogramm auszustatten, durch das auf eine andere Form der Kommunikation verwiesen wird.
Es besteht keine allgemeine Pflicht für Unternehmen auf E-Mails zu antworten. Jedoch bedeutet dies nicht, dass sie ihrer Pflicht zur Bereitstellung einer E-Mail-Adresse gerecht werden, indem sie lediglich diese Adresse angeben, da aber nichts weiter hinter steckt.
Die Angegebene E-Mail-Adresse muss dem hinter der Rechtsprechung stehenden Sinn und Zweck dienen und die Kommunikation zwischen Unternehmen und Verbrauchern verbessern.
Es gibt bereits Urteile in denen es als wettbewerbswidrig beurteilt wurde, wenn lediglich eine automatische Antwort erfolgte, in der mitgeteilt wurde, dass die Nachricht nicht zur Kenntnis genommen wird.
Bei weiteren Fragen zum Internetrecht oder zum Datenschutz kontaktieren Sie gern jederzeit auch SBS LEGAL Rechtsanwälte
von schenk | Okt 13, 2008 | Allgemein, Wettbewerbsrecht
Das OLG Köln (Urteil vom 28.05.2008 – Az.: 6 U 19/08) hat sich vor einiger Zeit mit einer „Testsieger-Werbung“ zu befassen. Ein Kreditunternehmen verwendete die Werbung:
„Als eines von nur drei Instituten erhielt sie für die Kreditberatung das Urteil GUT – und gehört damit zu den Testsiegern.“ (mehr …)