von Adrian Peters | Apr. 15, 2023 | Allgemein, Internetrecht
Arbeitgeber nutzen soziale Netzwerke, um sich Informationen über ihre Arbeitnehmer zu verschaffen
- Trotz Inkrafttreten der DSGVO gibt es keine ausreichenden Regelungen zum Datenschutz des Arbeitnehmers.
- Eine Mitgliedschaft bei Xing oder LinkedIn kann eine Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses darstellen.
Drei Viertel der deutschen Bevölkerung gehen täglich online. Dabei nutzen die 14-29 Jährigen fast zu 100% täglich das Internet. Die Social-Media-Plattform Instagram weist dabei mit seinen27,5 Millionen monatlichen Nutzern in Deutschland eine besonders große Reichweite auf. Aber auch Facebook mit 24,5 Millionen sowie Xing als das führende berufliche Netzwerk im deutschsprachigen Raum mit 18,5 Millionen Nutzern sind beliebte Social Networks, die täglich mit neuen Daten, Bildern und Informationen gefüllt werden. Ebenso eine neue und beliebte Plattform ist TikTok mit 20,6 Millionen monatlichen Nutzern, auf welcher diese kurze Videos teilen können. Dabei können die sozialen Netzwerke neben der zwischenmenschlichen Interaktion ebenso als Informationsquelle für jedermann über alles und jeden genutzt werden.
Zum Beispiel auch von Arbeitgebern, die sich ohne Weiteres Informationen über ihre Arbeitnehmer verschaffen und Bilder ansehen können. Möglicherweise ziehen sie Rückschlüsse, wegen derer sie den Bewerber nicht einstellen oder die in einem bestehenden Arbeitsverhältnis Streitigkeiten und Rechtsprobleme mit sich bringen, die eine Abmahnung oder gar Kündigung zur Folge haben.
Stellt sich die Frage: Ist der Arbeitgeber überhaupt berechtigt, die Profile seiner Arbeitnehmer anzuschauen, zu kritisieren und von privaten Postings auf das Berufsleben zu schlussfolgern? Oder stellt dies eine Verletzung der Arbeitnehmerrechte dar?
Trotz Inkrafttreten der neuen Datenschutz-Grundverordnung gibt es nach wie vor keine ausreichenden Regelungen zum Datenschutz des Arbeitnehmers. Dieser Zustand wird von vielen Seiten kritisiert. Der Gesetzgeber hat es im Rahmen der umfangreichen Neuerungen im Datenschutz versäumt, verbindliche Regeln für die entscheidenden Probleme des Beschäftigtendatenschutzes zu normieren. Das Bundesdatenschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer nicht ausreichend.
Situation vor Begründung des Arbeitsverhältnisses
Eine große Rolle spielen die sozialen Netzwerke bereits vor der Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Bewerberauswahl. Der Grund: Regelmäßig werden Daten des Stellenaspiranten aus Quellen im Internet genutzt. Grundsätzlich regelt das Bundesdatenschutzgesetz hierzu, dass Nachforschungen in den Social-Media-Konten der Bewerber nicht erlaubt sind. Ausnahmsweise ist das jedoch dann zulässig, wenn die erhobenen Daten für die Einstellung des Bewerbers notwendig und entscheidend sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die Daten auch relevant sind. Das wären sie beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit des Lebenslaufes hätte. Voraussetzung für eine rechtmäßige Datenerhebung ist jedoch, dass die gesammelten Fotos, Informationen, etc. in einem Zusammenhang mit dem angestrebten Arbeitsverhältnis stehen. Ansonsten ist die Datenerhebung dem Arbeitgeber untersagt. Das Problem am Bundesdatenschutzgesetz ist, dass es den Arbeitnehmer nur formal schützt. Würde der Bewerber eine Absage aufgrund eines dem Arbeitgeber missfallenden Postings erhalten, wäre es im Normalfall nicht nachweisbar, dass sich der potenzielle Arbeitgeber genau deswegen gegen ihn entschieden hat.
Situation im bestehenden Arbeitsverhältnis
Heute gilt: Es stellt keinen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei Instagram & Co. folgt. Wenn der Angestellte seine Daten, Bilder und Postings öffentlich zugänglich macht, muss ihm bewusst sein, dass nicht nur Freunde und Bekannte von diesen Informationen Kenntnis erhalten. Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft in privat genutzten Netzwerken dem Privatleben des Arbeitnehmers zuzuordnen. Von einem pflichtbewussten Beschäftigten kann jedoch erwartet werden, dass er auf offensichtlich unangemessene und besonders polarisierende Darstellungen seiner Person, die in direktem Zusammenhang mit der Beschäftigung zu sehen sind, auf den sozialen Plattformen zum Schutz des Unternehmensimage verzichtet. Je nach Ausmaß der Veröffentlichungen des Arbeitnehmers steht es dem Arbeitgeber frei, angemessene arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen.
Grundsätzlich kommt es immer auch darauf an, was im Arbeitsvertrag geregelt ist. Denn dieser konkretisiert die Pflichten des Arbeitnehmers aber auch das Weisungsrecht der Arbeitsgebers. Denn oft ist heutzutage Social-Media Kern des Jobs und Anweisungen gegenüber beispielsweise einem Social-Media-Manager natürlich erlaubt. Jedoch umfasst die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers nicht die persönliche Lebensgestaltung des Beschäftigten. So können Angestellte nicht dazu verpflichtet werden, Beiträge mit privaten Accounts zu liken oder zu teilen. Auch kann der Arbeitgeber nicht fordern, dass das Unternehmen auf dem privaten Profil erwähnt wird, da dies eine Einschränkung der Arbeitnehmerrechte darstellen würde.
Sonderfall Xing und LinkedIn
Anders verhält es sich bei berufsorientierten Netzwerken wie zum Beispiel Xing oder LinkedIn. Eine Mitgliedschaft auf diesen Plattformen kann eine Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses darstellen. Allerdings gilt auch hier der Schutz der personenbezogenen Daten, die somit die Grenzen des Weisungsrechts des Arbeitgebers aufzeigen.
Gehören die Pflege und der Auftritt des Unternehmens zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers, hat er sich an die vorgegebenen Inhalte und die Richtlinien des Betriebs zu halten, vorausgesetzt, es gibt welche. Entscheidend ist auch die Frage, ob die in sozialen Netzwerken dokumentierten Äußerungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers, welche den Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen beleidigen, bedrohen oder unwahr sind, auch zu einer Abmahnung oder sogar Kündigung ohne vorherige Abmahnung führen können.
Der Arbeitnehmer darf die strafrechtlichen Grenzen grundsätzlich nicht überschreiten. Dies gilt sowohl für Äußerungen in Social Networks als auch in der realen Welt. Dabei kann er sich auch nicht auf den Schutz seines privaten Accounts berufen, wenn er seine Postings allgemein zugänglich gemacht hat. Auch das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erreichen hier ihre Grenzen.
Der Arbeitnehmer kann nicht dazu aufgefordert werden, sein gesamtes Privatleben auf das Ansehen des Arbeitgebers abzustimmen. Dennoch unterliegt er den Grenzen des Rücksichtnahmegebots, welches bei strafrechtlich relevanten Äußerungen überschritten wird. Grundsätzlich ist er zu Verschwiegenheit und Loyalität verpflichtet. Dies gilt nicht erst seit der Erfindung der sozialen Netzwerke. Betriebsgeheimnisse dürfen seit jeher nicht preisgegeben werden. So enthält jeder professionelle Arbeitsvertrag eine Klausel zu den Konsequenzen bei unberechtigter Weitergabe von Betriebsgeheimnissen. Diese Vorschriften wirken ebenso bei der Veröffentlichung solcher Angaben auf sozialen Plattformen. Hier kann der Verstoß des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber noch gravierender sein, da die Äußerung in der Regel eine höhere Reichweite hat.
Empfehlung für Social-Media-Richtlinien
Die sozialen Medien bieten auch im Arbeitsrecht keinen rechtsfreien Raum. Aufgrund der nach wie vor unklaren Rechtslage kann den Arbeitsvertragsparteien jeweils nur empfohlen werden, Maßnahmen zu treffen, die Missverständnissen und Konflikten vorbeugen.
So kann der Arbeitgeber sogenannte Social-Media-Guidelines in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Diese Regeln sollten für sämtliche Angehörige des Unternehmens gelten und neben der Positionierung der Firma in sozialen Netzwerken Datenschutzhinweise und auch die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz beinhalten. Sollte ein Betriebstrat bestehen, muss dieser der Einführung der Social-Media-Richtlinien zustimmen. Das Unternehmen sollte eindeutig die Vorgaben zum Internetauftritt in Bezug auf Sprache, Inhalt und Form der Präsentation kommunizieren. Arbeitgeber sollten auch auf notwendige Weiterbildungsmaßnahmen ihrer Mitarbeiter achten. Grundlagen zum Thema allgemeines Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit, Urheber- und Markenrecht sowie zu den aktuellen Datenschutzbestimmungen sollten vorhanden sein.
Der Arbeitnehmer sollte sich vor dem Anlegen eines Profils in einem sozialen Netzwerk darüber bewusst werden, dass potenziell jeder allgemein zugängliche Daten einsehen und daraus Rückschlüsse ziehen kann. Somit sollte sich jeder vor der Veröffentlichung überlegen, was er preisgeben möchte. Auf den Plattformen kann die Sichtbarkeit der Daten und Postings explizit eingestellt werden. So kann jeder weitestgehend für sich entscheiden, wie viel er der Öffentlichkeit zugänglich machen möchte.
Bei weiteren Fragen zu diesem oder anderen Themen kontaktieren Sie gern und jederzeit in unserer Kanzlei SBS LEGAL Rechtsanwälte Schulenberg und Partner.
von Adrian Peters | März 27, 2023 | Allgemein, Internetrecht, Onlinehandel
Digistore24.de ist eine oft genutzte Online-Verkaufsplattform für Händler, da sie die Vermarktung von Produkten hier recht einfach ist. Digistore24 hilft den Händlern beim Verkauf sowie bei der Werbung, Buchhaltung und noch vielen anderen Aufgaben. Deshalb vertreiben viele Händler einen Großteil ihrer Produkte über diese Plattform und sind damit aber auch auf einen reibungslosen Ablauf angewiesen. Umso tragischer ist es dann, wenn plötzlich das Konto gesperrt wird oder Guthaben einbehalten wird. Umsätze werden eingebüßt und der Händler hat ein großes Problem.
Konto gesperrt? Schritt für Schritt zur Kontofreischaltung
Nachfolgend stellen wir Ihnen drei Schritte vor, mit welchen Sie eine Freischaltung des Kontos erreichen:
Erster Schritt: Richtlinien von Digistore24 eingehalten?
Wenn Ihr Konto von Digistore24 gekündigt wurde und als Folge dessen gesperrt, sollten Sie erst einmal Kontakt zum Kundenservice von Digistore24 aufnehme. Falls Ihnen noch keine Gründe für die Sperrung genannt wurden, erfragen Sie diese dort bitte. Denn häufig verstoßen Kunden und Konten unbewusst gegen die Richtlinien der Online-Verkaufsplattform. Diese finden sie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollten Sie solche Verstöße feststellen oder stellt Digistore24 Solche fest, sollten Sie diese umgehend beheben und das Konto anhand der Vorgaben der Richtlinien optimieren. Mögliche Verstöße könnten beispielsweise sein, dass der Kundenservice nicht gut erreichbar ist oder irreführende Werbung für Produkte geschaltet wird. Dann sollten Sie an diesen Punkten arbeiten und die Probleme beheben. Bleiben in Sie beim Kontakt mit dem Kundenservice immer freundlich und sachlich und bieten Sie von sich aus Lösungsvorschläge an. Meistens sollte das reichen, damit Digistore24 das Konto alsbald wieder freischaltet.
Zweiter Schritt: Unterlassungsansprüche geltend machen
Schaltet Digistore24 trotz der Optimierung des Kontos dieses nicht wieder frei und behält weiterhin das noch vorhandene Guthaben ein, sollten Sie Unterlassungsansprüche gegenüber der Online-Verkaufsplattform geltend machen und diese auffordern, die rechtswidrige Sperrung des Kontos zu unterlassen sowie das Guthaben zurückzubehalten. Am besten kontaktieren Sie hier schonmal einen Rechtsanwalt. SBS LEGAL als erfahrene Kanzlei kommuniziert für Sie mit Digistore24 und macht Ihre Ansprüche für Sie geltend. Denn wenn es keinen ersichtlichen Grund für eine Sperrung des Kontos gibt, kann das eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen. Auch darf sich das Unternehmen nicht einfach in den allgemeinen Geschäftsbedingungen grundlose Kontosperrungen vorbehalten. Denn auch dieses muss sich an markt- und wettbewerbsrechtliche Bestimmungen halten. Vor allem gibt es kein virtuelles Hausrecht, aus dem sich ein Einbehalten von Guthaben rechtfertigen könnte. Zudem dürfen Verkaufsplattformen ihre strukturelle Überlegenheit nicht dafür einsetzen, dass Händler ohne nachvollziehbaren Grund von der Verkaufsplattform ausgeschlossen werden. Daher kann einem dann ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a, 4 Nummer 4 UWG sowie auch aus §§ 33, 19 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und aus §280 Absatz 1, 241 Absatz 2, 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen. Ein Rechtsanwalt prüft für Sie, welche Ansprüche Ihnen im konkreten Fall zustehen und tritt mit Digistore24 für Sie in Kontakt. Im besten Falle reagiert Digistore24 hierauf mit einer Freischaltung des Kontos und des Guthabens.
Dritter Schritt: Ansprüche gerichtlich geltend machen
Sollte sich Digistore24 nicht auf eine außergerichtliche Lösung einigen können, werden wir Sie selbstverständlich auch gerichtlich vertreten und Ihre Interessen durchsetzen. Zudem werden wir für Sie Schadensersatzansprüche geltend machen, damit Ihnen kein Schaden durch die Kontosperrung entsteht. Wir sorgen dafür, dass Ihr Konto und Ihr Guthaben schnellstmöglich wieder freigeschaltet werden.
Bei weiteren Fragen dazu kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei SBS LEGAL in Hamburg.
von Adrian Peters | März 21, 2023 | Allgemein, Gesetzänderung, Internetrecht
Wir alle sind grade dabei und sehen, wie künstliche Intelligenz (KI) sich entwickelt. KI-Systeme können auf menschlichen Niveau Texte, Bilder, Videos und Musik entwerfen. Besonders das Programm ChatGPT, welches seit dem 30.11.2022 online ist und realistische Texte entwirft, ist bei der großen Masse rapide angekommen. Nach veröffentlichten Zahlen erreichte ChatGPT bereits im Januar, also im zweiten Monat, 100 Millionen Nutzer und ist damit bis dato die schnellste wachsende Verbraucher-Anwendung. Die Neuheit von KI im allgemeinen und besonders ChatGPT führt zu Problemen. Die EU arbeitet an einer KI-Verordnung, welche Klarheit schaffen soll.
Was ist ChatGPT
Chat Generative Pretrained Transformer kurz ChatGPT, ist eine KI, welche menschliche Eingaben versteht, speichert und verwendet, um Texte zu erstellen. Die Texte werden dabei so menschennah und verständlich wie möglich geschrieben, egal ob Gedichte, Aufsätze oder Zusammenfassungen.
Probleme durch ChatGPT
Durch die große Masse, die ChatGPT erreicht, könnte das Programm bald unsere Art zu kommunizieren und zu arbeiten verändern. Immer wieder hört man von Schlagzeilen, dass Schüler und Studentin ChatGPT bereits nutzen und Diskussionen in Medien, ob man die Nutzung verbieten kann. Unternehmen berichten hingegen bereits davon, dass sie ChatGPT bei ihrer Arbeit verwenden. ChatGPT erstellt nämlich so gute Texte, dass man es von einem selbst erstellten Text nicht unterscheiden kann, dadurch können Arbeitsabläufe optimiert und schneller erledigt werden. Das Problem liegt allerdings vor allem darin, dass ChatGPT Daten speichert und weiterverwendet. Wenn Unternehmen also z. B. ChatGPT nutzen, um ein Schreiben mit vertraulichen Inhalten zu erstellen, so kann ChatGPT diese Inhalte anderen Nutzern später anzeigen. Auch bei harmloseren Verwendungen z. B. durch Privatpersonen kann das gleiche Problem auftreten. Wenn z. B. einfache Geburtstagskarten durch ChatGPT erstellt werden, oder man mithilfe von ChatGPT einen Lebenslauf erstellt.
Die geplante KI-Verordnung
Die EU arbeitet grade an einem Rechtsrahmen für KI-Systeme. Die geplante KI-Verordnung namens AI Act kann dabei entscheidende Änderungen für Anwender und Entwickler beinhalten. Ein besonders entscheidender Punkt der KI-Verordnung liegt darin, dass es künftig eine Hochrisikoeinstufung geben soll. KI-Systeme werden nach dem Prinzip in verschiedene Risikostufen unterteilt. Je nach Einstufung des Risikos unterliegen die KI-Systeme dann unterschiedlich strengen Vorschriften.
Das erste Problem für Betreiber liegt darin, dass diese sich selbst um die Risikoabschätzung kümmern müssen. Das Ergebnis der Risikoabschätzung muss anschließend in eine Datenbank eintragen und die entsprechend gelten Vorschriften natürlich eingehalten werden.
Anwendungen, welche als hochriskant eingestuft werden, unterliegen demnach strengen Vorschriften. Die Vorschriften beinhalten eine menschliche Kontrollinstanz und Mindeststandards für die Sicherheit, Transparent und Datenqualität. Des Weiteren muss eine kontinuierliche Risikoüberwachung und Bewertung stattfinden.
ChatGPT nach der KI-Verordnung
Aus dem Entwurf der KI-Verordnung geht hervor, dass es sich bei ChatGPT, um ein hochriskantes System handelt. Gestützt wird die Einstufung darauf, dass man bei den mit KI erstellten Texten fälschlicherweise, wie bereits aufgeführt, annehmen könnte, dass diese von einem Menschen erstellt wurden. Nach der EU ist diese Tatsache entscheidend für die Einstufung in die Hochrisiko-Kategorie und ChatGPT daher als solche einzustufen.
Ausnahmen für Systeme, welche mit KI Texte erstellen gelten dann, wenn die Texte von Menschen überprüft werden, der Grund liegt darin, dass dann eine Person oder Organisation für die Texte rechtlich verantwortlich ist. Durch fehlende Überprüfung der Texte gilt diese Ausnahme für ChatGPT nicht.
Die Einstufung von ChatGPT als hochriskant, stößt auf viel Kritik. Die Hochrisikoanwendung, solle nur gelten, wenn sie im Einzelfall für tatsächlich kritische Anwendungen verwendet wird, was nicht pauschal zu beantworten sei.
Probleme bei der KI-Verordnung
Es gibt ein allerdings Probleme bei der KI-Verordnung der EU. So wird die KI generell nicht genug im Digital Services Act (DAS) berücksichtigt. Der DAS soll einen sicheren digitalen Raum schaffen, in dem die Grundrechte aller Nutzer digitaler Dienste geschützt werden. Allerdings werden Konsequenzen digitale Märkte für KI übersehen und nicht berücksichtigt. Die KI-Verordnung könnte das potenzial im digitalen Markt für KI zunichtemachen.
Des Weiteren ist die eben angesprochene Haftung ein Problem. Dieses Haftungspaket würde es in der Zukunft kleinen Entwicklern schwer machen, potenziell sinnvolle KI-Tools auf den Markt zu bringen, da dann ein hohes Haftungsrisiko bestehe.
Dadurch, dass ChatGPT aus eingegebenen Daten lernt, kann ChatGPT dazu verwendet werden, um Fake News oder Hassreden zu verbreiten. Genau sowas soll der DAS verhindern. Das Problem liegt allerdings darin, dass der DAS erst greift, wenn die Inhalte auf die Plattformen gelangen, dann ist es allerdings bereits zu spät, da ChatGPT die Inhalte dann schon gespeichert hat und verwendet.
Es bleibt abzuwarten, ob die EU die Kritik und Probleme in ihrer Verordnung aufgreift.
Für weitere rechtliche Fragen kontaktieren Sie uns gern unter unserer Kanzleiadresse sbs-legal.de
Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist kostenlos.
von Adrian Peters | Feb. 27, 2023 | Allgemein, Internetrecht, Onlinehandel
Shopify ist ein Online-Shop, der erstmals 2006 in Kanada an den Start ging. Über diese Webseite kann man, wie in einem Einzelhandelsgeschäft eigene Waren verkaufen und Produkte auf Marktplätzen und sozialen Medien anbieten. Man braucht für diese Webseite keine Programmierkenntnisse, da Shopify so etwas wie einen Webseite-Baukasten bildet. Das System gibt Verkäufer und Verkäuferinnen alle notwendigen Mittel mit an die Hand, so dass man sich eigentlich nur um das Verkaufen und das Marketing kümmern muss. Das Layout und die Einrichtung des Online-Shops werden von Shopify selbst übernommen. Man kann mit monatlichen Abos seinen Shop in verschiedenen Größen anbieten. Je umfangreicher die tools, desto teurer der monatliche Betrag.
„Mein Shopify Konto wurde gesperrt!“ – Es kann durchaus mal vorkommen, dass der Online-Shop wegen der Verletzung von Richtlinien gesperrt ist. Dann ist natürlich sofort die Frage, was mit dem Shopify-Abo geschieht und ob man noch zahlen muss. Wenn Ihr Konto gesperrt ist, kann sich das beispielsweise auf die Erfahrung der Kunden und die Bewertungen ihres Online-Shops auswirken. Wie Sie Hilfe erhalten bei einer Sperrung des Shopify Kontos, erfahren Sie in diesem Beitrag. Wenn Ihr PayPal-Konto gesperrt ist, finden Sie Hilfe in unserem dazugehörigen Beitrag .
Shopify E-Mail: Kontosperrung prüfen
Wenn Sie eine E-Mail von Shopify erhalten haben, in welcher Sie darüber informiert wurden, dass Ihr Account gesperrt wurde, dann können Sie direkt über die E-Mail anfragen, diese Sperre aufzuheben. Das Shopify Team wird sich dann umgehend bei Ihnen melden.
Die Sperrung erfolgt manchmal aus Sicherheitsgründen, da es vorkommen kann, dass Sie ein unsicheres Passwort verwenden, welches von Hackern herausgefunden wurde. Es passiert tatsächlich auch oft, dass andere Leute die Passwörter von solchen Online-Shops herausfinden, um aktiv Sperrungen zu provozieren. In diesem Fall ist es auch sehr wichtig, nicht auf Phishing-Mails hereinzufallen.
Phishing-Mails sind E-Mails, die größere Unternehmen und bekannte Marken kopieren, um an Informationen heranzukommen. Wenn Sie beispielsweise einen Link in der Mail klicken und Ihr Passwort eingeben, dann landet das sofort bei den Hackern. Phishing-Mails kann man leicht ausfindig machen, wenn man die Absender E-Mail Adresse genau betrachtet. Hier sind meistens viele Ziffern zufällig aneinander gereiht. Wenn Sie auf so eine E-Mail hereingefallen sind, zögern Sie nicht und ändern Sie sofort Ihr Passwort. Schreiben Sie außerdem direkt eine Nachricht an Ihren Datenschutz-Experten oder Anwalt. In solchen Fällen helfen unsere Anwälte für Datenschutzrecht und Internetrecht natürlich gerne weiter.
Shopify Account: Richtlinien beachtet?
Es kann mitunter auch vorkommen, dass Sie sich eine Pause von Ihrem Online-Shop gönnen möchten. Hierfür gibt es die Option, den Marktplatz aufgrund eines Urlaubs zu pausieren oder gar endgültig zu löschen. Es kann sein, dass entweder Sie oder ein Mitglied in Ihrem Team den Shopify Account pausiert hat. Dann ist das Problem leicht zu beheben. Sie müssen nur das Konto reaktivieren. Dafür benötigen Sie auch keinen Shopify-Service. Wenn Sie eine Shopify-Mail bekommen haben, weil Sie gegen Richtlinien verstoßen haben, dann sollten Sie sofort handeln. Schreiben Sie uns gerne sofort eine Nachricht und wir übernehmen alle weiteren Schritte für Sie. Meistens dauert es sehr lange, bis der Shopify-Kundenservice antwortet. Da Wir aber über genügend juristische Mittel verfügen, können wir unter Umständen auch eine einstweilige Verfügung erwirken.
Einstweilige Verfügung gegen Shopify Kontosperrung
Eine Einstweilige Verfügung kommt bei einer Shopify Kontosperrung, ähnlich wie bei einer PayPal Kontosperrung, dann in betracht, wenn sich die Angelegenheit außergerichtlich nicht regeln lässt. Durch dieses Vorgehen kann Ihr Shopify Konto schnell wieder freigeschaltet werden, sodass Sie keine Verluste oder negative Bewertungen zu verzeichnen haben. Dabei muss aber unbedingt die Monatsfrist beachtet werden. Wenn man zu lange wartet, dann widerspricht der Dringlichkeit, die für einen einstweiligen Rechtsschutz vorausgesetzt wird. Danach kommt nur noch die Klage zur Hauptsache in Betracht, welche sich ebenfalls über längere Zeit ziehen kann. Zögern Sie also nicht, bei einer Kontosperrung oder bei einer Account-Sperre sofort einen Anwalt zu Rate zu ziehen.
von Adrian Peters | Feb. 13, 2023 | Internetrecht, Wettbewerbsrecht
as Landgericht Frankfurt a.M. hat am 15.12.2022 entschieden, dass Twitter diverse Falschbehauptungen und ehrverletzende Tweets löschen muss. Konkret ging es darum, dass wahrheitswidrig behauptet wurde, dass der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg „eine Nähe zur Pädophilie“ und „Seitensprünge gemacht“ habe. Außerdem wurde über ihn erzählt, dass er „antisemitische Skandale“ fördere und „Teil eines antisemitischen Packs“ sei. Das sind keine rechtmäßigen Tatsachenbehauptungen.
Twitter muss handeln ehrverletzende Tweets löschen
Die zuständige Presseabteilung des Landgerichts Frankfurt am Main stellte in einem Eilverfahren fest, dass diese ehrverletzenden Äußerungen unwahr sind. Zwar sei die Bezeichnung als „Antisemit“ zunächst nur eine Meinungsäußerung und keine Beleidigung, aber sie sei in dem gewählten Kontext rechtswidrig, weil sie nicht zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und erkennbar darauf abzielt, gehässige Stimmung gegen den Antisemitismusbeauftragten zu machen. Er verlangte natürlich die Entfernung dieser Kommentare. Dabei hätte Twitter die Verbreitung unverzüglich unterlassen und einstellen müssen.
Darüber hinaus hat die Kammer folgendes entschieden: „Das Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß erneut veröffentlicht werden.“
Aber: „Die Äußerungen werden nicht in jeglichem Kontext untersagt. Betroffen sind nur solche Kommentare, die als gleichwertig anzusehen sind und die trotz gewisser Abweichungen einen identischen Äußerungskern aufweisen.“ Das bedeutet vereinfacht gesagt nur, dass auch Tweet-Zitate, die einen ähnlichen Ton haben und somit gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen, gelöscht werden müssen. Dabei muss nicht wortwörtlich zitiert werden. Es reicht, wenn man erkennt, was mit der ehrenrührigen Aussage gemeint ist.
Aber: „Die Äußerungen werden nicht in jeglichem Kontext untersagt. Betroffen sind nur solche Kommentare, die als gleichwertig anzusehen sind und die trotz gewisser Abweichungen einen identischen Äußerungskern aufweisen.“ Das bedeutet vereinfacht gesagt nur, dass auch Tweet-Zitate, die einen ähnlichen Ton haben und somit gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen, gelöscht werden müssen. Dabei muss nicht wortwörtlich zitiert werden. Es reicht, wenn man erkennt, was mit der ehrenrührigen Aussage gemeint ist.
von Adrian Peters | Jan. 30, 2023 | Allgemein, Datenschutz, Internetrecht, Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht
Datenschutz-Interessierte kamen vergangenes Jahr nicht um das Thema Google Fonts herum. Google Fonts sind verschiedene Schriftarten für die eigene Website im Internet, die von Google zur Verfügung gestellt werden. Wenn Sie also eine eigene Website erstellen, können Sie diverse Schriftarten hierfür auswählen. Ein Nutzer, der sich dann auf Ihre Website begibt, sieht diese „Fonts“ dann auch. Jedoch werden die Schriftarten bei dem jeweiligen Nutzer zunächst heruntergeladen, wenn er sie vorher nicht installiert hatte. Dadurch sieht die Website dann exakt so aus, wie es der Ersteller geplant hat.
Die jeweiligen Fonts werden allerdings über den Google-Server heruntergeladen, welche sich in den USA (United States of America) befinden. Alle Daten der Nutzer (inklusive IP-Adresse) gelangen dann in dieses außereuropäische Land.
LG München: Schadensersatz für Website-Nutzer
Grund für die starke Abmahnwelle ist vermutlich das Urteil des Landgerichts München vom 20. Januar 2022 mit dem Aktenzeichen 3 O 17493/20. Ein Website-Nutzer bekam 100 Euro Schadensersatz zugesprochen, weil seine IP-Adresse bei Aufruf der Website in ein unsicheres Drittland (USA) übermittelt wurde, worin er nicht eingewilligt hat. Der Website-Ersteller hatte Google Fonts nicht datenschutzkonform eingebunden. Hiernach wurden viele Abmahnungen von Abmahn-Kanzleien ausgesprochen. Das sind Kanzleien, die massenweise Mandanten in Abmahn-Fällen vertreten.
Die IP-Adresse gehört gem. Artikel 4 Nummer 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu den personenbezogenen Daten, welche datenschutzrechtlich besonders geschützt sind. Durch die IP-Adresse kann man nämlich die jeweiligen Internet-Nutzer bestimmen. Die abstrakte Möglichkeit, eine Person zu bestimmen, reicht hierbei aus. Da der europäische Gerichtshof nach der „Schrems II-Entscheidung“ entschieden hat, dass die USA kein angemessenes Datenschutzniveau aufweise, ist die Übermittlung in dieses Land rechtswidrig.
Abmahnwelle: Rechtliche Ansprüche
Der Anspruch des Nutzers aus besagtem Urteil hat einen Anspruch gegen die Internet-Betreiberin aus §823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Durch das Weiterleiten der IP-Adresse ohne Einwilligung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Besuchers in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts aus §823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Diesen Anspruch haben alle Benutzer, deren IP-Adresse ohne Einwilligung an die USA übermittelt wurde.
Für das Unternehmen kann das bei tausenden Nutzern sehr teuer und schmerzhaft werden. Deshalb ist es immer ratsam, die Datenschutz-Seite auf der Website zu prüfen und sich von Experten beraten zu lassen. Unsere Kanzlei bietet hierbei eine umfangreiche Palette an Informationen und Beratungen im IT-, Internet– und Datenschutzrecht.
Google Fonts auf meiner Website: Was tun?
Wenn Sie keinen Schadensersatz zahlen möchten, sollten Sie regelmäßig kontrollieren, ob bei einem Update etc. keine neuen Fonts heruntergeladen wurden. Wenn das der Fall ist, sollten Sie jedoch schnell handeln. Um Google Fonts von einer Website zu entfernen, kann man folgende Schritte ausführen:
- Identifizieren Sie die verwendeten Schriftarten auf Ihrer Website.
- Laden Sie die Schriftarten auf Ihren Server herunter und hosten Sie sie selbst.
- Ändern Sie den CSS-Code, um auf die lokal gehosteten Schriftarten zu verweisen.
- Überprüfen Sie, ob die Schrift auf Ihrer Website korrekt dargestellt wird.
Wichtig: Stellen Sie sicher, dass Sie die Schriftarten lizenzkonform verwenden.
Datenschutz: Reicht eine Einwilligung bei Google Fonts?
Eine vorherige Zustimmung (Einwilligung) zur Datenverarbeitung reicht in den meisten Fällen leider nicht aus, da bei Besuch der Website die Daten bereits verschickt werden. Deshalb muss man als Website-Betreiber dafür sorgen, dass die personenbezogenen Daten in datenschutzkonformer Weise übermittelt werden. Bei Website-Baukästen (beispielsweise WordPress) gibt es im jeweiligen Theme meistens eine Option, die die Fonts über den eigenen Server zur Verfügung stellt. Jedoch kann sich dadurch das ganze Layout und das Design der Website verändern. Es empfiehlt sich daher, ein Plugin zu nutzen, dass Google Fonts über eigene Server bereitstellt bzw. komplett unterbindet, sodass keine Gefahr mehr besteht. Die folgenden Schritte können Ihnen helfen, Google Fonts von einer WordPress-Website zu entfernen:
- Entfernen Sie den Google Fonts-Code aus dem CSS-Stylesheet: Suchen Sie im Quellcode Ihrer Website nach dem Google Fonts-Code und entfernen Sie ihn.
- Verwenden Sie ein Plugin: Es gibt Plugins, die Google Fonts automatisch von Ihrer Website entfernen, z. B. „Disable Google Fonts“ oder „Optimize Google Fonts“.
- Verwenden eines eigenen, lokal gehosteten Schriftarten: Statt Google Fonts zu verwenden, können Sie eigene Schriftarten auf Ihrem Server hosten und verwenden.
Google Fonts: Grauzone im Recht
Zusammenfassend kann man sagen, dass Google Fonts, obwohl sie eine praktische Ressource für Designer und Entwickler sind, auch einige Risiken bergen können. Dazu gehören langsamere Ladezeiten aufgrund der Abhängigkeit von einem externen Server sowie mögliche Datenschutzprobleme, da Google Fonts Informationen über Ihre Website-Besucher sammeln können. Um eine Abmahnung zu vermeiden ist empfehlenswert, Google Fonts zunächst direkt abzustellen. Denn sobald eine Abmahnung hinsichtlich der Datenschutz-Verletzung eingegangen ist, besteht in der Regel auch ein Anspruch auf Auskunft. Das bedeutet, dass die Website-Betreiber die Dauer der Verletzung darlegen müssen.
Wenn Sie Bedenken hinsichtlich der Leistung und Datenschutz haben, sollten Sie in Erwägung ziehen, lokal gehostete Schriftarten zu verwenden oder alternative Schriftartenlösungen zu nutzen. Nehmen Sie hierfür unsere Datenschutz-Experten zu Rate. Der Erstkontakt ist immerhin kostenlos und kann Ihnen eine Menge Arbeit ersparen. Die Kosten des Schadensersatzes kann die Kosten des Rechtsanwalts schnell übersteigen.