von Adrian Peters | Juli 13, 2025 | Internetrecht
Konten ausschließlich für Beleidigungen eingerichtet
Immer wieder werden soziale Netzwerke dazu missbraucht, um andere Personen zu diffamieren und zu beleidigen. Werden beleidigende Inhalte geteilt, kann zwar gegen den verantwortlichen Nutzer vorgegangen werden, doch dessen Identifizierung gestaltet sich oft schwierig. Schneller ist es, wenn die Plattform selbst die Inhalte entfernt und deren Verbreitung unterbindet. Zuletzt wurde Facebook nicht nur zur Löschung bestimmter Beiträge, sondern auch zur Deaktivierung der Nutzerkonten verpflichtet, über die die rechtswidrigen Inhalte verbreitet wurden. Diese Pflicht greift insbesondere dann, wenn ein Konto ausschließlich zur Beleidigung einer Person angelegt wurde.
Urteil des OLG Frankfurt: Beleidigende Äußerungen müssen gelöscht werden
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26. 06. 2025 (Az. 16 U 58/24) zwei Unterlassungsanträgen einer Klägerin stattgegeben. Die Klägerin verlangte von Facebook,
- zwei Nutzerkonten nicht weiter bereitzuhalten und
- fünf beleidigende Äußerungen zu entfernen.
Während das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das OLG der Klägerin in der Berufung Recht: Facebook muss sowohl die Äußerungen als auch die beiden Profile löschen.
Diffamierende Inhalte der betroffenen Profile
- Konto 1: Äußerungen wie „du dumme Sau“ und „frigide menopausierende Schnepfe“ wurden veröffentlicht. Die Posts enthielten zudem Fotos der betroffenen Frau, sodass ihr Umfeld sie eindeutig erkennen konnte.
- Konto 2: Der Profilname war klanglich eindeutig an die Betroffene angelehnt, jedoch so verfremdet, dass er beleidigend wirkte. Ein Post lautete etwa: „Wer nichts vorzuweisen hat, labert Scheiße.“
Diese Äußerungen stellen herabsetzende Werturteile ohne Tatsachenkern dar und dienen allein der Diffamierung.
Schwere Persönlichkeitsverletzung
Die öffentliche Darstellung der Klägerin verletzt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, da sie durch die Fotos eindeutig identifizierbar ist und herabwürdigende Aussagen ertragen muss.
Ausnahmefall: Löschung ganzer Nutzerkonten
Üblicherweise müssen Plattformen lediglich einzelne rechtsverletzende Inhalte löschen. Dass ein Gericht Facebook nun zur kompletten Kontolöschung verpflichtet hat, ist neu. Nach Abwägung der Interessen war dieser Schritt dennoch gerechtfertigt:
- Die Konten dienten ausschließlich beleidigenden Zwecken.
- Die unternehmerische Freiheit der Kontoinhaber tritt hinter dem Schutz der Persönlichkeitsrechte zurück.
Facebooks Pflicht als mittelbare Störerin
Die Betroffene hatte Facebook bereits vorprozessual auf die Persönlichkeitsverletzungen hingewiesen. Damit wurde die Plattform zur mittelbaren Störerin und ist verpflichtet, sowohl die fraglichen Inhalte als auch die Profile selbst zu löschen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Revision ist möglich.
Was tun, wenn Sie selbst betroffen sind?
Beleidigende oder diffamierende Inhalte können sich binnen Stunden rasant verbreiten. Wenn Sie sich wirkungsvoll dagegen wehren möchten, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Internetrecht
Unsere erfahrenen Anwälte für Internetrecht beraten Unternehmen und Einzelpersonen umfassend in allen Fragen rund um digitale Plattformen, soziale Medien und Datenschutz. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Einhaltung der rechtlichen Anforderungen für Ihren Online-Auftritt, entwickeln rechtssichere Social-Media-Konzepte und stehen Ihnen bei Auseinandersetzungen mit Plattformbetreibern entschlossen zur Seite.
Sind Sie von der Verbreitung beleidigender Inhalte betroffen?
Auch im Umgang mit negativen Bewertungen, Diffamierungen oder Angriffen auf die Unternehmensreputation bieten wir kompetente Unterstützung und setzen Ihre Ansprüche durch. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?
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von Adrian Peters | Jan. 3, 2025 | Allgemein, Internetrecht
Unterlassungspflicht reicht über eigene Inhalte hinaus
Wer als Influencer im Internet aktiv ist, muss nicht nur mit Kritik rechnen, sondern auch darauf achten, keine rechtswidrigen Inhalte zu verbreiten. Enthalten Beiträge Schmähkritik, unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen, kann der Betroffene Unterlassung verlangen.
Das Landgericht Köln entschied am 20.08.2024 (Az. 33 O 327/24), dass die Unterlassungspflicht nicht bei eigenen Inhalten endet. Sie umfasst auch die Verantwortung für die Weiterverbreitung durch Dritte, wenn diese Inhalte weiterhin online auffindbar sind.
Aufforderung zur Weiterverbreitung rechtswidriger Videos
Im entschiedenen Fall war ein Influencer über längere Zeit Ziel mehrerer herabsetzender Videos, die ein Konkurrent auf Social-Media-Plattformen hochlud. Diese Inhalte drohten seinen Ruf zu schädigen und geschäftliche Kontakte zu beeinträchtigen.
Trotz bereits erlassener einstweiliger Verfügungen forderte der Konkurrent seine Follower auf, die Videos herunterzuladen und weiterzuverbreiten, um gerichtliche Maßnahmen zu umgehen.
LG Köln: Haftung für die Verbreitung durch Dritte
Das Gericht stellte klar: Die Haftung endet nicht mit der Löschung des Originalvideos. Wer zur Weiterverbreitung aufruft oder diese duldet, haftet auch für die Inhalte, die Dritte verbreiten – insbesondere, wenn daraus ein wirtschaftlicher Nutzen für den Unterlassungspflichtigen entsteht.
Der Betroffene kann daher nicht nur die Entfernung der Originalvideos verlangen, sondern auch die Löschung sämtlicher Inhalte, die auf diese Bezug nehmen.
Besonders haftungsbegründendes Verhalten
Im vorliegenden Fall verschärfte sich die Haftung, weil der Beklagte seine Follower aktiv zum Download und zur erneuten Verbreitung aufrief – für den Fall, dass die Videos erneut entfernt würden.
Abgrenzung durch den BGH: Keine Haftung ohne wirtschaftlichen Vorteil
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17) begrenzte die Unterlassungspflicht in einem anderen Fall.
Demnach muss ein Fernsehsender wie der NDR nur auf Dritte einwirken, wenn deren Handeln einen wirtschaftlichen Vorteil für ihn bringt. Im dortigen Fall lag ein solcher Vorteil nicht vor, da YouTube-Aufrufe in Konkurrenz zur NDR-Mediathek standen und somit keine positive wirtschaftliche Wirkung für den Sender hatten.
SBS LEGAL – Kanzlei für Reputationrecht und Internetrecht in Hamburg
Der richtige Umgang mit negativen Bewertungen stellt sich als überaus schwierig dar. Werden Sie mit negativen Bewertungen konfrontiert, kann dies nicht nur zu einer Reputationsschädigung führen, sondern auch wirtschaftliche Folgen haben. Daher sollten Sie sich stets umfassend über den Schutz Ihrer Reputation informieren.
Unsere Anwälte von SBS Legal sind auf das Reputationsrecht sowie das Internetrecht spezialisiert und unterstützen Sie dabei, den für Sie bestmöglichen Umgang zu finden. Wir helfen Ihnen gegen etwaige negative Bewertungen vorzugehen und stehen Ihnen dabei sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zur Seite.
Haben Sie noch Fragen zum Reputationsrecht oder Internetrecht?
Dann sind Sie bei uns genau richtig! Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?
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von Adrian Peters | Dez. 20, 2024 | Allgemein, Internetrecht
Verbrannte Domains und ihre Risiken
Beim Kauf einer Domain sollten Unternehmen genau prüfen, ob es sich um eine sogenannte verbrannte Domain handelt – also eine bereits genutzte Webadresse, die etwa nach einer Insolvenz stillgelegt wurde. Die Übernahme einer solchen Domain kann bedeuten, dass bestehende negative Bewertungen übernommen werden, was zu Reputationsschäden führen kann.
Das Landgericht Fulda entschied am 30.11.2024 (Az. 3 O 92/24), dass Suchmaschinenbetreiber negative Bewertungen veröffentlichen dürfen, die sich auf die frühere Inhaberin einer Domain beziehen.
Fall: Übernahme einer Domain mit Altlasten
Die Klägerin, Betreiberin einer GmbH für Wintergartenbau, erwarb durch einen Asset-Deal eine Domain aus der Insolvenzmasse der vorherigen Inhaberin. Mit der Domain waren auf einer Bewertungsplattform mehrere negative Einträge verknüpft.
Diese Plattform listet Domains, verlinkt sie, zeigt Kontaktdaten des aktuellen Inhabers und ermöglicht Nutzern die öffentliche Bewertung. Aus den Bewertungen wird eine Durchschnittsnote gebildet.
Forderung nach Löschung abgelehnt
Die Klägerin verlangte die Entfernung der negativen Bewertungen und eine Umbenennung des Domain-Profils. Zwar wurde der Domainname angepasst, die Bewertungen blieben jedoch bestehen, da sie sich auf den Domain-Namen und nicht zwingend auf die Person der Klägerin bezögen.
Das LG Fulda wies die Klage ab: Es liege keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und kein Eingriff in den Gewerbebetrieb vor.
Gründe für die Entscheidung
- Faktische Verbindung: Die Klägerin führte das Geschäft der alten Domain-Inhaberin fort.
- Unverändertes Impressum und Geschäftsführer: Der in den Bewertungen genannte Geschäftsführer blieb im Amt.
- Informationsinteresse: Kunden haben ein berechtigtes Interesse, sich über den Geschäftsführer zu informieren.
- Nutzung des alten Rufs: Die Klägerin profitierte vom Ruf der früheren GmbH und müsse daher auch die Bewertungen hinnehmen.
Negative Bewertungen – nicht immer hinzunehmen
Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jede negative Bewertung entfernbar ist. Zulässig sind insbesondere Bewertungen, die auf wahren Tatsachen beruhen oder von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Unzulässig können dagegen sein:
- Falsche Tatsachenbehauptungen
- Schmähkritik
- Bewertungen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen
- Verstöße gegen Plattformrichtlinien
Reputationsschutz bleibt wichtig
Ein guter Ruf ist für Unternehmen wirtschaftlich entscheidend. Reputationsmanagement hilft, Krisen abzufedern und Imageschäden zu begrenzen.
Gerichte wie der BGH (Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20) oder das OLG Oldenburg (Urteil vom 04.06.2024, Az. 13 U 110/23) bestätigen, dass unberechtigte Bewertungen gelöscht werden müssen.
Das LG Frankenthal (Urteil vom 22.03.2023, Az. 6 O 18/23) betonte zudem, dass Verfasser bei Zweifeln die Tatsachenbasis ihrer Bewertung belegen müssen.
SBS LEGAL – Internetrecht und Reputationsrecht
Der richtige Umgang mit negativen Bewertungen stellt sich als überaus schwierig dar. Werden Arbeitgeber oder Unternehmen mit negativen Bewertungen konfrontiert, kann dies nicht nur zu einer Reputationsschädigung führen, sondern auch wirtschaftliche Folgen haben. Daher sollten Sie sich stets umfassend über den Schutz Ihrer Reputation informieren.
Unsere Anwälte von SBS Legal sind auf das Reputationsrecht sowie das Internetrecht spezialisiert und unterstützen Sie dabei, den für Sie bestmöglichen Umgang zu finden. Wir helfen Ihnen gegen etwaige negative Bewertungen vorzugehen und stehen Ihnen dabei sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zur Seite.
Haben Sie noch Fragen zu Internetrecht oder Reputationsrecht?
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?
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von Adrian Peters | Nov. 17, 2024 | Allgemein, Internetrecht
Verkäufer und Vermittler müssen Kündigungsmöglichkeiten klar und leicht zugänglich gestalten
Im digitalen Geschäftsverkehr ist der Verbraucherschutz besonders wichtig. Verträge in Online-Shops oder über Vermittler-Plattformen werden schnell abgeschlossen – umso bedeutender ist das Kündigungsrecht für Verbraucher. Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 26.09.2024 (Az. 5 UKI 1/23) klargestellt, dass Online-Anbieter und Vermittler die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen einfach und unmissverständlich ermöglichen müssen.
Verbraucherverband klagt auf Unterlassung
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte den Beklagten auf Unterlassung verklagt, weil auf der Website
- kein Hinweis vorhanden war, dass online abgeschlossene Verträge auch online gekündigt werden können,
- und kein direkter Verweis auf ein Kündigungsformular erfolgte.
Das Fehlen dieser Angaben wurde als verbraucherschutzwidrig eingestuft.
Anforderungen an die Kündigungsschaltfläche
Deutliche Formulierung
Die Kündigungsschaltfläche muss klar beschriftet sein, z. B.:
- „Vertrag kündigen“
- „Jetzt kündigen“
- oder gleichwertige, eindeutige Formulierungen.
Die im Verfahren genutzte Bezeichnung „Kündigungsabsicht abschicken“ genügte nicht. Sie lässt offen, ob das Klicken bereits die Kündigung auslöst oder nur eine Absichtserklärung ist.
Leichter Zugang
Die Schaltfläche muss leicht zugänglich sein – ohne lange Formulare oder mehrere Zwischenschritte. Verbraucher dürfen nicht durch unnötig komplizierte Prozesse an der Kündigung gehindert werden.
Vorschriften gelten auch für Drittanbieter
Es spielt keine Rolle, ob die Website vom Verkäufer selbst oder von einem Drittanbieter betrieben wird.
Das bestätigt auch ein Urteil des OLG Celle.
Die Regelungen betreffen zudem Vermittler-Plattformen, etwa im Network-, Affiliate- oder Online-Marketing, wenn über sie ein Dauerschuldverhältnis zustande kommt.
Prüfungspflicht für Online-Shops und Plattformen
Um Abmahnungen und Unterlassungsansprüche zu vermeiden, sollten Betreiber prüfen, ob
- alle notwendigen Informationen bereitgestellt werden,
- eine rechtssichere Kündigungsschaltfläche vorhanden ist,
- und Verbraucher ihre Verträge schnell und unkompliziert kündigen können.
Dies gilt für direkte Anbieter und Vermittler gleichermaßen.
SBS LEGAL – Kanzlei für Internetrecht
Wir von SBS LEGAL weisen mit unserer jahrelangen Erfahrung eine umfassende Expertise im Internetrecht und Wettbewerbsrecht auf. Wir klären Sie auf welche Verpflichtungen und Konsequenzen das Nichteinhalten von Vorschriften für den Unternehmer hat und ob Ausnahmen bezüglich des § 312 k BGB existieren. Insbesondere die Einhaltung auf Ihrer Website können wir mittels unserer Online-Shop Prüfung ermitteln. Dadurch können wir Sie auf Ungereimtheiten aufmerksam machen und Ihren Online-Shop rechtssicher ausgestalten. Diese und andere Anliegen betreut unser Team aus kompetenten Rechtsanwälten mit praxisorientiertem Fachwissen.
Sie haben noch Fragen zur Gestaltung von Kündigungsschaltflächen?
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von Adrian Peters | Juli 19, 2024 | Internetrecht
Kunden müssen über den Verkauf eines Online-Shops und die Übertragung ihrer Daten informiert werden
Wenn ein Online-Shop verkauft wird, stellt der bestehende Kundenstamm einen wichtigen Bestandteil des Wertes dar. Der Verkauf des Shops darf jedoch nicht ohne die Information der Kunden über den Verkauf und die damit verbundene Übertragung ihrer Daten erfolgen. Je nachdem, wie lange die letzte Bestellung eines Kunden zurückliegt, gibt es unterschiedliche Anforderungen an die Informationspflicht.
E-Mail als geeignetes Kommunikationsmittel für die Kundeninformation
Um den organisatorischen Aufwand für die Erfüllung der Informationspflichten zu minimieren, eignet sich der Versand von E-Mails am besten. Dabei ist jedoch das Verbot unerwünschter Werbung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Dieses Gesetz besagt, dass Werbung per E-Mail eine ausdrückliche Einwilligung der Empfänger erfordert. Enthält die E-Mail neben Informationen über den Verkauf des Online-Shops auch werbliche Inhalte, wird die gesamte Nachricht als werbliche Kommunikation eingestuft und darf ohne Einwilligung der Empfänger nicht versendet werden.
Handelt es sich jedoch ausschließlich um sachliche Informationen über den Verkauf des Shops, die damit verbundene Datenverarbeitung und die Rechte der Kunden, so wird dies als Unternehmenskommunikation betrachtet und fällt nicht unter das Werbeverbot. In solchen Fällen ist keine Einwilligung der Kunden erforderlich.
Verzicht auf Werbung in der Benachrichtigung über den Verkauf des Online-Shops
Um rechtlich sicher zu handeln, sollte eine E-Mail, die den Kunden über den Verkauf des Shops und die Übertragung der Kundendaten informiert, frei von jeglicher Werbung sein. Dies bedeutet, dass weder Produktbeschreibungen, Preisangaben, noch Anmeldelinks für Newsletter, Rabattaktionen, Gutscheincodes oder Werbeslogans enthalten sein dürfen. Die E-Mail sollte sich ausschließlich auf die Informationen über den Verkauf und die damit verbundenen Rechte der Kunden konzentrieren.
Unterschiedliche Anforderungen je nach Zeitpunkt der letzten Bestellung
Die Anforderungen an die Informationspflicht hängen davon ab, wie lange die letzte Bestellung des Kunden zurückliegt. Kunden, die innerhalb der letzten drei Jahre eine Bestellung getätigt haben, müssen lediglich über den Verkauf des Shops und den geplanten Datentransfer informiert werden. Dabei muss ihnen auch die Möglichkeit eingeräumt werden, der Übertragung ihrer Daten zu widersprechen. Hierfür ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorgesehen.
Kunden, deren letzte Bestellung mehr als drei Jahre zurückliegt, müssen nicht nur über den Verkauf informiert werden. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass der Kunde der Übertragung seiner Daten ausdrücklich zustimmt. Ohne diese Einwilligung darf der Datentransfer nicht erfolgen.
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von Adrian Peters | Juli 2, 2024 | Internetrecht
Offenlegung der Namen oder Löschung der Bewertungen
Wenn eine Bewertung möglicherweise rechtswidrig ist, sind Bewertungsplattformen verpflichtet, die Klarnamen der Nutzer offenzulegen oder die Bewertung zu löschen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) am 08.02.2023 (Az. 7 W 11/24).
Es gibt zahlreiche Bewertungsplattformen, darunter bekannte wie Kununu und Trustpilot. Im vorliegenden Fall ging es um die Bewertungsplattform Kununu, die auf Arbeitgeberbewertungen spezialisiert ist. Nutzer können hier anonym ihren Arbeitgeber bewerten, wobei Kriterien wie Arbeitsatmosphäre, Arbeitsbedingungen und Kommunikation zur Bewertung stehen.
Bedeutung von Bewertungen für Unternehmen
Bewertungen auf solchen Plattformen sind für Unternehmen von großer Bedeutung, insbesondere im Kontext des Fachkräftemangels. Eine positive Reputation ist entscheidend, um neue Talente anzuziehen. Schlechte Bewertungen können daher erheblichen Einfluss auf die Unternehmenswahrnehmung haben.
Antrag auf Löschung negativer Bewertungen
Die Antragstellerin, ein Start-up mit etwa 20 Mitarbeitern, sah sich mehreren negativen Bewertungen auf Kununu gegenüber und forderte deren Löschung. Kununu verlangte im Gegenzug Nachweise von der Antragstellerin, um die Rechtsverletzung zu belegen, und ließ die Nutzer anonymisierte Tätigkeitsnachweise vorlegen.
Entscheidung des Landgerichts und des OLG
Das Landgericht Hamburg hielt diese Nachweise für ausreichend, um die Echtheit der Bewertungen zu überprüfen. Das OLG Hamburg entschied jedoch anders und hob das Urteil des Landgerichts auf. Laut OLG reicht es aus, wenn das Unternehmen behauptet, dass keine ausreichende Grundlage für die Bewertung vorliegt, bis der Bewerter ausreichend identifiziert wird. Der Klarname des Nutzers muss offengelegt werden, damit das Unternehmen überprüfen kann, ob ein tatsächlicher Kontakt bestand.
Kein Rechtsmissbrauch durch zahlreiche Anfragen
Kununu hatte argumentiert, dass die zahlreichen Löschungsanfragen einen Rechtsmissbrauch darstellen könnten. Das OLG Hamburg sah dies jedoch nicht so, da es möglich ist, dass mehrere Bewertungen ohne ausreichende Grundlage abgegeben wurden.
Datenschutz und Bewertungsoffenlegung
Der Datenschutz muss bei solchen Fällen berücksichtigt werden, darf aber nicht dazu führen, dass Bewertungen weiterhin öffentlich zugänglich bleiben, wenn der geschäftliche Kontakt nicht geklärt ist. Unternehmen können die Rechtmäßigkeit einer Bewertung nur prüfen, wenn sie wissen, ob ein Kontakt zwischen dem Nutzer und dem Unternehmen bestanden hat.
Auswirkungen auf andere Plattformen
Diese Entscheidung betrifft auch andere Bewertungsplattformen wie Trustpilot. Unternehmen, die mit negativen Bewertungen auf solchen Plattformen konfrontiert sind, haben gute Chancen, dagegen vorzugehen. Bewertungsplattformen müssen entweder die Identität der Bewerter offenlegen oder die Bewertungen entfernen. Für rechtliche Unterstützung in solchen Fällen sollten Unternehmen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um negative Bewertungen effektiv zu bekämpfen und das Unternehmensimage zu schützen.
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