Digistore24 – Nutzerkonto gesperrt oder Guthaben einbehalten?

Digistore24.de ist eine oft genutzte Online-Verkaufsplattform für Händler, da sie die Vermarktung von Produkten hier recht einfach ist. Digistore24 hilft den Händlern beim Verkauf sowie bei der Werbung, Buchhaltung und noch vielen anderen Aufgaben. Deshalb vertreiben viele Händler einen Großteil ihrer Produkte über diese Plattform und sind damit aber auch auf einen reibungslosen Ablauf angewiesen. Umso tragischer ist es dann, wenn plötzlich das Konto gesperrt wird oder Guthaben einbehalten wird. Umsätze werden eingebüßt und der Händler hat ein großes Problem.

Konto gesperrt? Schritt für Schritt zur Kontofreischaltung

Nachfolgend stellen wir Ihnen drei Schritte vor, mit welchen Sie eine Freischaltung des Kontos erreichen:

Erster Schritt: Richtlinien von Digistore24 eingehalten?

Wenn Ihr Konto von Digistore24 gekündigt wurde und als Folge dessen gesperrt, sollten Sie erst einmal Kontakt zum Kundenservice von Digistore24 aufnehme. Falls Ihnen noch keine Gründe für die Sperrung genannt wurden, erfragen Sie diese dort bitte. Denn häufig verstoßen Kunden und Konten unbewusst gegen die Richtlinien der Online-Verkaufsplattform. Diese finden sie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollten Sie solche Verstöße feststellen oder stellt Digistore24 Solche fest, sollten Sie diese umgehend beheben und das Konto anhand der Vorgaben der Richtlinien optimieren. Mögliche Verstöße könnten beispielsweise sein, dass der Kundenservice nicht gut erreichbar ist oder irreführende Werbung für Produkte geschaltet wird. Dann sollten Sie an diesen Punkten arbeiten und die Probleme beheben. Bleiben in Sie beim Kontakt mit dem Kundenservice immer freundlich und sachlich und bieten Sie von sich aus Lösungsvorschläge an. Meistens sollte das reichen, damit Digistore24 das Konto alsbald wieder freischaltet.

Zweiter Schritt: Unterlassungsansprüche geltend machen

Schaltet Digistore24 trotz der Optimierung des Kontos dieses nicht wieder frei und behält weiterhin das noch vorhandene Guthaben ein, sollten Sie Unterlassungsansprüche gegenüber der Online-Verkaufsplattform geltend machen und diese auffordern, die rechtswidrige Sperrung des Kontos zu unterlassen sowie das Guthaben zurückzubehalten. Am besten kontaktieren Sie hier schonmal einen Rechtsanwalt. SBS LEGAL als erfahrene Kanzlei kommuniziert für Sie mit Digistore24 und macht Ihre Ansprüche für Sie geltend. Denn wenn es keinen ersichtlichen Grund für eine Sperrung des Kontos gibt, kann das eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen. Auch darf sich das Unternehmen nicht einfach in den allgemeinen Geschäftsbedingungen grundlose Kontosperrungen vorbehalten. Denn auch dieses muss sich an markt- und wettbewerbsrechtliche Bestimmungen halten. Vor allem gibt es kein virtuelles Hausrecht, aus dem sich ein Einbehalten von Guthaben rechtfertigen könnte. Zudem dürfen Verkaufsplattformen ihre strukturelle Überlegenheit nicht dafür einsetzen, dass Händler ohne nachvollziehbaren Grund von der Verkaufsplattform ausgeschlossen werden. Daher kann einem dann ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a, 4 Nummer 4 UWG sowie auch aus §§ 33, 19 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und aus §280 Absatz 1, 241 Absatz 2, 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen. Ein Rechtsanwalt prüft für Sie, welche Ansprüche Ihnen im konkreten Fall zustehen und tritt mit Digistore24 für Sie in Kontakt. Im besten Falle reagiert Digistore24 hierauf mit einer Freischaltung des Kontos und des Guthabens.

Dritter Schritt: Ansprüche gerichtlich geltend machen

Sollte sich Digistore24 nicht auf eine außergerichtliche Lösung einigen können, werden wir Sie selbstverständlich auch gerichtlich vertreten und Ihre Interessen durchsetzen. Zudem werden wir für Sie Schadensersatzansprüche geltend machen, damit Ihnen kein Schaden durch die Kontosperrung entsteht. Wir sorgen dafür, dass Ihr Konto und Ihr Guthaben schnellstmöglich wieder freigeschaltet werden.

Bei weiteren Fragen dazu kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei SBS LEGAL in Hamburg.

Wie die KI-Verordnung der EU ChatGPT gefährdet

Wir alle sind grade dabei und sehen, wie künstliche Intelligenz (KI) sich entwickelt. KI-Systeme können auf menschlichen Niveau Texte, Bilder, Videos und Musik entwerfen. Besonders das Programm ChatGPT, welches seit dem 30.11.2022 online ist und realistische Texte entwirft, ist bei der großen Masse rapide angekommen. Nach veröffentlichten Zahlen erreichte ChatGPT bereits im Januar, also im zweiten Monat, 100 Millionen Nutzer und ist damit bis dato die schnellste wachsende Verbraucher-Anwendung. Die Neuheit von KI im allgemeinen und besonders ChatGPT führt zu Problemen. Die EU arbeitet an einer KI-Verordnung, welche Klarheit schaffen soll.

Was ist ChatGPT

Chat Generative Pretrained Transformer kurz ChatGPT, ist eine KI, welche menschliche Eingaben versteht, speichert und verwendet, um Texte zu erstellen. Die Texte werden dabei so menschennah und verständlich wie möglich geschrieben, egal ob Gedichte, Aufsätze oder Zusammenfassungen.  

Probleme durch ChatGPT

Durch die große Masse, die ChatGPT erreicht, könnte das Programm bald unsere Art zu kommunizieren und zu arbeiten verändern. Immer wieder hört man von Schlagzeilen, dass Schüler und Studentin ChatGPT bereits nutzen und Diskussionen in Medien, ob man die Nutzung verbieten kann. Unternehmen berichten hingegen bereits davon, dass sie ChatGPT bei ihrer Arbeit verwenden. ChatGPT erstellt nämlich so gute Texte, dass man es von einem selbst erstellten Text nicht unterscheiden kann, dadurch können Arbeitsabläufe optimiert und schneller erledigt werden. Das Problem liegt allerdings vor allem darin, dass ChatGPT Daten speichert und weiterverwendet. Wenn Unternehmen also z. B. ChatGPT nutzen, um ein Schreiben mit vertraulichen Inhalten zu erstellen, so kann ChatGPT diese Inhalte anderen Nutzern später anzeigen. Auch bei harmloseren Verwendungen z. B. durch Privatpersonen kann das gleiche Problem auftreten. Wenn z. B. einfache Geburtstagskarten durch ChatGPT erstellt werden, oder man mithilfe von ChatGPT einen Lebenslauf erstellt.

Die geplante KI-Verordnung

Die EU arbeitet grade an einem Rechtsrahmen für KI-Systeme. Die geplante KI-Verordnung namens AI Act kann dabei entscheidende Änderungen für Anwender und Entwickler beinhalten. Ein besonders entscheidender Punkt der KI-Verordnung liegt darin, dass es künftig eine Hochrisikoeinstufung geben soll. KI-Systeme werden nach dem Prinzip in verschiedene Risikostufen unterteilt. Je nach Einstufung des Risikos unterliegen die KI-Systeme dann unterschiedlich strengen Vorschriften.

Das erste Problem für Betreiber liegt darin, dass diese sich selbst um die Risikoabschätzung kümmern müssen. Das Ergebnis der Risikoabschätzung muss anschließend in eine Datenbank eintragen und die entsprechend gelten Vorschriften natürlich eingehalten werden.

Anwendungen, welche als hochriskant eingestuft werden, unterliegen demnach strengen Vorschriften. Die Vorschriften beinhalten eine menschliche Kontrollinstanz und Mindeststandards für die Sicherheit, Transparent und Datenqualität. Des Weiteren muss eine kontinuierliche Risikoüberwachung und Bewertung stattfinden.

ChatGPT nach der KI-Verordnung

Aus dem Entwurf der KI-Verordnung geht hervor, dass es sich bei ChatGPT, um ein hochriskantes System handelt. Gestützt wird die Einstufung darauf, dass man bei den mit KI erstellten Texten fälschlicherweise, wie bereits aufgeführt, annehmen könnte, dass diese von einem Menschen erstellt wurden. Nach der EU ist diese Tatsache entscheidend für die Einstufung in die Hochrisiko-Kategorie und ChatGPT daher als solche einzustufen.

Ausnahmen für Systeme, welche mit KI Texte erstellen gelten dann, wenn die Texte von Menschen überprüft werden, der Grund liegt darin, dass dann eine Person oder Organisation für die Texte rechtlich verantwortlich ist. Durch fehlende Überprüfung der Texte gilt diese Ausnahme für ChatGPT nicht.

Die Einstufung von ChatGPT als hochriskant, stößt auf viel Kritik. Die Hochrisikoanwendung, solle nur gelten, wenn sie im Einzelfall für tatsächlich kritische Anwendungen verwendet wird, was nicht pauschal zu beantworten sei. 

Probleme bei der KI-Verordnung

Es gibt ein allerdings Probleme bei der KI-Verordnung der EU. So wird die KI generell nicht genug im Digital Services Act (DAS) berücksichtigt. Der DAS soll einen sicheren digitalen Raum schaffen, in dem die Grundrechte aller Nutzer digitaler Dienste geschützt werden. Allerdings werden Konsequenzen digitale Märkte für KI übersehen und nicht berücksichtigt. Die KI-Verordnung könnte das potenzial im digitalen Markt für KI zunichtemachen.

Des Weiteren ist die eben angesprochene Haftung ein Problem. Dieses Haftungspaket würde es in der Zukunft kleinen Entwicklern schwer machen, potenziell sinnvolle KI-Tools auf den Markt zu bringen, da dann ein hohes Haftungsrisiko bestehe.

Dadurch, dass ChatGPT aus eingegebenen Daten lernt, kann ChatGPT dazu verwendet werden, um Fake News oder Hassreden zu verbreiten. Genau sowas soll der DAS verhindern. Das Problem liegt allerdings darin, dass der DAS erst greift, wenn die Inhalte auf die Plattformen gelangen, dann ist es allerdings bereits zu spät, da ChatGPT die Inhalte dann schon gespeichert hat und verwendet.

Es bleibt abzuwarten, ob die EU die Kritik und Probleme in ihrer Verordnung aufgreift.

Für weitere rechtliche Fragen kontaktieren Sie uns gern unter unserer Kanzleiadresse sbs-legal.de

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist kostenlos.

Achtung: Abmahnwelle wegen Google Fonts!

Datenschutz-Interessierte kamen vergangenes Jahr nicht um das Thema Google Fonts herum. Google Fonts sind verschiedene Schriftarten für die eigene Website im Internet, die von Google zur Verfügung gestellt werden. Wenn Sie also eine eigene Website erstellen, können Sie diverse Schriftarten hierfür auswählen. Ein Nutzer, der sich dann auf Ihre Website begibt, sieht diese „Fonts“ dann auch. Jedoch werden die Schriftarten bei dem jeweiligen Nutzer zunächst heruntergeladen, wenn er sie vorher nicht installiert hatte. Dadurch sieht die Website dann exakt so aus, wie es der Ersteller geplant hat.

Die jeweiligen Fonts werden allerdings über den Google-Server heruntergeladen, welche sich in den USA (United States of America) befinden. Alle Daten der Nutzer (inklusive IP-Adresse) gelangen dann in dieses außereuropäische Land.

LG München: Schadensersatz für Website-Nutzer

Grund für die starke Abmahnwelle ist vermutlich das Urteil des Landgerichts München vom 20. Januar 2022 mit dem Aktenzeichen 3 O 17493/20. Ein Website-Nutzer bekam 100 Euro Schadensersatz zugesprochen, weil seine IP-Adresse bei Aufruf der Website in ein unsicheres Drittland (USA) übermittelt wurde, worin er nicht eingewilligt hat. Der Website-Ersteller hatte Google Fonts nicht datenschutzkonform eingebunden. Hiernach wurden viele Abmahnungen von Abmahn-Kanzleien ausgesprochen. Das sind Kanzleien, die massenweise Mandanten in Abmahn-Fällen vertreten.

Die IP-Adresse gehört gem. Artikel 4 Nummer 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu den personenbezogenen Daten, welche datenschutzrechtlich besonders geschützt sind. Durch die IP-Adresse kann man nämlich die jeweiligen Internet-Nutzer bestimmen. Die abstrakte Möglichkeit, eine Person zu bestimmen, reicht hierbei aus. Da der europäische Gerichtshof nach der „Schrems II-Entscheidung“ entschieden hat, dass die USA kein angemessenes Datenschutzniveau aufweise, ist die Übermittlung in dieses Land rechtswidrig.

Abmahnwelle: Rechtliche Ansprüche

Der Anspruch des Nutzers aus besagtem Urteil hat einen Anspruch gegen die Internet-Betreiberin aus §823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Durch das Weiterleiten der IP-Adresse ohne Einwilligung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Besuchers in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts aus §823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Diesen Anspruch haben alle Benutzer, deren IP-Adresse ohne Einwilligung an die USA übermittelt wurde.

Für das Unternehmen kann das bei tausenden Nutzern sehr teuer und schmerzhaft werden. Deshalb ist es immer ratsam, die Datenschutz-Seite auf der Website zu prüfen und sich von Experten beraten zu lassen. Unsere Kanzlei bietet hierbei eine umfangreiche Palette an Informationen und Beratungen im IT-, Internet– und Datenschutzrecht.

Google Fonts auf meiner Website: Was tun?

Wenn Sie keinen Schadensersatz zahlen möchten, sollten Sie regelmäßig kontrollieren, ob bei einem Update etc. keine neuen Fonts heruntergeladen wurden. Wenn das der Fall ist, sollten Sie jedoch schnell handeln. Um Google Fonts von einer Website zu entfernen, kann man folgende Schritte ausführen:

  • Identifizieren Sie die verwendeten Schriftarten auf Ihrer Website.
  • Laden Sie die Schriftarten auf Ihren Server herunter und hosten Sie sie selbst.
  • Ändern Sie den CSS-Code, um auf die lokal gehosteten Schriftarten zu verweisen.
  • Überprüfen Sie, ob die Schrift auf Ihrer Website korrekt dargestellt wird.

Wichtig: Stellen Sie sicher, dass Sie die Schriftarten lizenzkonform verwenden.

Datenschutz: Reicht eine Einwilligung bei Google Fonts?

Eine vorherige Zustimmung (Einwilligung) zur Datenverarbeitung reicht in den meisten Fällen leider nicht aus, da bei Besuch der Website die Daten bereits verschickt werden. Deshalb muss man als Website-Betreiber dafür sorgen, dass die personenbezogenen Daten in datenschutzkonformer Weise übermittelt werden. Bei Website-Baukästen (beispielsweise WordPress) gibt es im jeweiligen Theme meistens eine Option, die die Fonts über den eigenen Server zur Verfügung stellt. Jedoch kann sich dadurch das ganze Layout und das Design der Website verändern. Es empfiehlt sich daher, ein Plugin zu nutzen, dass Google Fonts über eigene Server bereitstellt bzw. komplett unterbindet, sodass keine Gefahr mehr besteht. Die folgenden Schritte können Ihnen helfen, Google Fonts von einer WordPress-Website zu entfernen:

  • Entfernen Sie den Google Fonts-Code aus dem CSS-Stylesheet: Suchen Sie im Quellcode Ihrer Website nach dem Google Fonts-Code und entfernen Sie ihn.
  • Verwenden Sie ein Plugin: Es gibt Plugins, die Google Fonts automatisch von Ihrer Website entfernen, z. B. „Disable Google Fonts“ oder „Optimize Google Fonts“.
  • Verwenden eines eigenen, lokal gehosteten Schriftarten: Statt Google Fonts zu verwenden, können Sie eigene Schriftarten auf Ihrem Server hosten und verwenden.

Google Fonts: Grauzone im Recht

Zusammenfassend kann man sagen, dass Google Fonts, obwohl sie eine praktische Ressource für Designer und Entwickler sind, auch einige Risiken bergen können. Dazu gehören langsamere Ladezeiten aufgrund der Abhängigkeit von einem externen Server sowie mögliche Datenschutzprobleme, da Google Fonts Informationen über Ihre Website-Besucher sammeln können. Um eine Abmahnung zu vermeiden ist empfehlenswert, Google Fonts zunächst direkt abzustellen. Denn sobald eine Abmahnung hinsichtlich der Datenschutz-Verletzung eingegangen ist, besteht in der Regel auch ein Anspruch auf Auskunft. Das bedeutet, dass die Website-Betreiber die Dauer der Verletzung darlegen müssen.

Wenn Sie Bedenken hinsichtlich der Leistung und Datenschutz haben, sollten Sie in Erwägung ziehen, lokal gehostete Schriftarten zu verwenden oder alternative Schriftartenlösungen zu nutzen. Nehmen Sie hierfür unsere Datenschutz-Experten zu Rate. Der Erstkontakt ist immerhin kostenlos und kann Ihnen eine Menge Arbeit ersparen. Die Kosten des Schadensersatzes kann die Kosten des Rechtsanwalts schnell übersteigen.

Wann wird Gewinnspiel-Marketing zu unzulässigem Glücksspiel?

Wer in den sozialen Medien aktiv ist, weiß, dass man für eine große Reichweite auch mal die Werbetrommel schlagen muss. Insbesondere Gewinnspiele sind hierfür eine sehr erfolgreiche Methode. Jedoch müssen hier auch die Grenzen des Internetrechts beobachtet werden, um eine unnötige Abmahnung von AGB zu vermeiden. Im Extremfall können hierbei jedoch auch Gefängnisstrafen entstehen, weil Glücksspiel in Deutschland streng reguliert und vor allem zulassungspflichtig ist gem. Seit dem 01.07.2013 gilt nämlich der Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV), um Suchtgefahr zu vermeiden, Jugendschutz zu fördern und das Glücksspiel-Angebot vor kriminellen Einflüssen zu schützen. Zunächst sollte man also definieren, was Gewinnspiel und Glücksspiel bedeuten.

Was ist der Unterschied zwischen Glücksspiel und Gewinnspiel?

Wann wird also Gewinnspiel-Marketing zu unzulässigem Glücksspiel? Jeder kann grundsätzlich ein Gewinnspiel veranstalten. Hierbei sind lediglich die Vorgaben des Lauterkeitsrechts zu beachten. Sonst könnte man mit einfachen Methoden das Wettbewerbsrecht ohne Probleme umgehen. Gewinnspiel bezeichnet ein Angebot, bei dem die Auslosung oder Ausschreibung eines Preises in Aussicht gestellt wird, wenn an dem Spiel teilgenommen und somit das Angebot angenommen wird, kurz: Ein Spiel, bei dem die Gewinner per Zufallselement ermittelt werden. Das ist auch dann möglich, wenn man einen Beitrag auf Social Media Plattformen „liked“ und somit in den Los-Topf geworfen wird. Die zufällige Ziehung nehmen dann die jeweiligen Veranstalter selbst vor.

Wenn Sie nun ein Glücksspiel veranstalten wollen, brauchen Sie eine behördliche Erlaubnis. Jedoch ist es sehr aufwendig, ein Glücksspiel zu betreiben und dient vornehmlich nicht den Marketing-Zwecken des Unternehmens oder der Social Media Seite. Nach § 3 Abs. 1 des Glücksspielsstaatsvertrages (GlüStV) liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Kurz: Man bezahlt für die zufällig generierte Chance, mehr Geld zu bekommen. Die Definitionen hören sich sehr ähnlich an. Deswegen kann es auch mal vorkommen, dass ein Veranstalter eines Gewinnspiels ausversehen ein Glücksspiel veranstaltet.

Bisher wurde folgendermaßen unterschieden: Es muss sich um einen „erheblichen entgeltlichen Einsatz“ handeln. Übermittlungskosten, wie beispielsweise Brief-Frankierungen oder SMS-Gebühren fallen nicht hierunter. Lassen Sie sich aber dennoch lieber von unseren Anwälten beraten, bevor Sie handeln. Wenn der Zufall für das Ergebnis keine Rolle spielt, also beispielsweise bei einer Jury, die Beiträge bewertet, dann ist es noch kein Glücksspiel. Erst wenn der Zufall ausschlaggebend ist, kann ein Glücksspiel in Betracht kommen.

Beachtung des Irreführungsverbots aus dem UWG

Nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Es dürfen also keine unwahren und sonstigen täuschenden Angaben vorliegen. Der § 5 Abs. 2 UWG listet die Umstände auf, über die nicht getäuscht werden darf. Das UWG hat 2020 ein Update erfahren und ein Blick in die Neuregelungen lohnt sich.

Die Gewinnspielbedingungen müssen zudem inhaltlich ausreichend, eindeutig und leicht verständlich sein. Das Gewinnspiel muss also als solches kenntlich gemacht werden. Teilnehmer müssen einen einfachen Zugang erhalten, ohne vorerst lange Angaben zu ihrer Person machen zu müssen. Hierbei sind die folgenden Gesetze besonders zu beachten:

  • Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Telemediengesetz
  • Datenschutzrichtlinien
  • AGB und Richtlinien der Social Media Plattformen

Strafrechtliche Verfolgung bei illegalem Glücksspiel

Nach § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) drohen zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für denjenigen, der ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. Öffentlich ist eine Veranstaltung nach dieser Norm dann, wenn Glücksspiele gewohnheitsmäßig abgehalten werden. Das Werben für ein Glücksspiel ist nach Absatz 4 ebenfalls unter Strafe gestellt.

In Betracht kommt eine Strafe allerdings erst dann, wenn Teilnehmer einen Einsatz machen in der Hoffnung, mehr Gewinn zu bekommen. Das Kaufen eines Loses reicht hierfür bereits.

Kopplungsverbot zwischen Gewinnspiel und Einkauf

In Deutschland gab es ein Kopplungsverbot, welches besagte, dass die Spielteilnahme unabhängig von einem Wareneinkauf möglich sein musste. Wenn beide Voraussetzungen miteinander gekoppelt wurden, war es nicht rechtmäßig. Im Jahre 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Kopplungsverbot aufgehoben, weil der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Rechtslage zu eng sah. Es ist seitdem also wieder möglich, die Gewinnspiel-Teilnahme an einen Warenabsatz zu koppeln. Man darf aber nicht vergessen, dass diese Kopplung trotzdem dem Wettbewerbsrecht unterliegt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt folgende Angaben ausdrücklich:

  • Durch den Erwerb einer Ware oder Dienstleistung erhöhen sich die Gewinnchancen beim Glücksspiel.
  • Der Verbraucher wird einen Preis gewinnen, hat ihn gewonnen oder erlangt einen sonstigen Vorteil, obwohl des den Preis gar nicht gibt oder das Erlangen des Preises nur durch Kostenübernahme möglich ist.

Wenn der Veranstalter allerdings die Teilnehmer unzulässig beeinflusst und dadurch sehr stark anlockt, kann es dennoch zu wettbewerbsrechtlichen Problemen kommen. Das ist dann der Fall, wenn sich das an den Absatz (Einkauf) gekoppelte Gewinnspiel an besonders schutzbedürftige Gruppen richtet. Damit sind vor allem Jugendliche und Kinder gemeint. Außerdem sollen Verbraucher davor geschützt werden, ihre rationalen Kaufentscheidungen von der in Aussicht gestellten Gewinnchance lenken zu lassen.

Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Veranstalter einen hohen Gewinn mit hoher Gewinnwahrscheinlichkeit bewirbt, die den Verbraucher zu unnötigen Dispositionen veranlasst.

Glücksspiel kann süchtig machen. Betroffene erhalten Informationen und Unterstützung bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, kontaktieren Sie SBS LEGAL Rechtsanwälte. Der Erstkontakt ist kostenlos.