von Adrian Peters | Juni 24, 2022 | Abmahnung
Inhalte löschen, ja! Account deaktivieren, nein?
Bereits im März 2022 hat das OLG Dresden entschieden, dass die Plattform-Betreiber ungewollte Social-Media-Accounts auf Facebook, Instagram & Co nur deaktivieren können, wenn sie vorher eine Abmahnung erteilten. Das gilt auch dann, zuvor bereits mehrere Beiträge des Nutzers oder der Nutzerin gelöscht wurden und auch dann, wenn der Nutzer oder die Nutzerin vorher gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat.
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Rechtswidrige Inhalte hochgeladen und von Betreiber gelöscht
Der Nutzer hatte auf einer Social-Media-Plattform einige Beiträge hochgeladen, die vom Plattform-Betreiber gelöscht wurden. Die Beiträge beinhalteten mehrere Videos von rechtsextremen Anhängern und Bewegungen. Sodann wurde sein Konto gesperrt und deaktiviert. Die Nutzungsbedingungen wurden Bestandteil des Vertrags, da der Nutzer zu Beginn zugestimmt hatte.
Der Nutzer konnte hiernach weder neue Beiträge posten, noch fremde Beiträge kommentieren oder mit anderen Nutzern texten. Grund hierfür (laut Beklagtenseite) war, dass die Gemeinschaftsstandards nicht eingehalten wurden.
Kläger fordert Betreiber auf Konto „clean“ zu entlasten
Der Kläger war mit der Vorgehensweise nicht einverstanden und forderte die Beklagte sodann auf, das deaktivierte Profil und alle dazugehörigen connections (Verknüpfungen) zu anderen Profilen wiederherzustellen. Außerdem solle die Beklagte dazu verurteilt werden, die auf ihrem Server gespeicherten Daten des Klägers zu berichtigen, indem alle Sperrvermerke und Löschvermerke aus dem Datensatz der Nutzer gelöscht werden.
Alle Zähler, die die einzelnen Verstöße und die damit verbundenen Sperren speichern, sollen vollständig zurückgesetzt werden, damit der Kläger ein „unbelastetes Profil“ hat. Schließlich solle das Gericht die Beklagte auffordern, es zu unterlassen, den Kläger weiterhin zu sperren oder sein Konto zu deaktivieren, ohne vorher über die Sperrung oder Deaktivierung zu informieren. Es soll damit eine Möglichkeit der Äußerung geschaffen werden, damit der anschließend neu beschieden werden kann.
Keine Abmahnung nötig: Verletzung der Gemeinschaftsstandards
Im streitigen Post des Klägers wurde eine rechtsextremistische Bewegung mit gefährlichen Personen und Vereinigungen dargestellt, sodass das OLG Dresden entschied, dass es einer Abmahnung wegen der Schwere der Verstöße nicht bedürfe. „Hassorganisationen“ sollen nach den Gemeinschaftsstandards nicht gefördert oder verbreitet werden. So eine Unterstützung der Identitären werde nicht toleriert.
Verletzung von Grundrechten
Der Kläger hatte früher bereits eine Verlinkung vorgenommen, welche sodann von der Plattform gelöscht wurde. Die Beklagte sieht hierin ein Verhalten und ein Grund für eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung. Jedoch muss bei einer vorübergehenden Deaktivierung oder dauernden Aussetzung oder Kündigung des Kontos eine Abwägung der Grundrechte vorgenommen werden. Dies erfolgt im Wege einer praktischen Konkordanz. Das bedeutet, dass gleichrangige Verfassungsnormen, die miteinander kollidieren, gegeneinander abgewogen werden sollen, damit das eine Grundrecht nicht hinter dem anderen einfach so zurücktritt.
Hierfür hätte der Netzwerk-Betreiber bereits vor der Kündigung noch einige zumutbare Maßnahmen ergreifen müssen, um den Sachverhalt aufzuklären. Dies gilt erst recht, wenn die Kündigung des Nutzerkontos nicht vorübergehend, sondern dauerhaft ist, weil der Nutzer hierbei in seinen Grundrechten viel stärker eingeschränkt wird. In Betracht kommt das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG. Ein vorübergehendes Versetzen in den „read only“ Modus (Nur berechtigt, zu lesen, nicht zu interagieren), ist nicht so eingreifend. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei Sperren in sozialen Medien spielt auch eine wichtige Rolle, sodass wir hierzu bereits einen Beitrag verfasst haben.
Anspruch des Klägers – Nutzungsvertrag besteht weiterhin
Das OLG Dresden entschied daher, dass der Kläger einen Anspruch auf vollständige Wiederherstellung seines Nutzerkontos gem. §§ 280, 249 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) habe. Die Kündigung bzw. Deaktivierung des Kontos berührt nicht den Bestand des Nutzungsvertrags. Dieser ist weiterhin gültig, da die Kündigung des Nutzungsvertrages ungültig, somit unwirksam sei. Das Gericht verurteilte somit die Beklagte zur Wiederherstellung des Kontos und zur Zurücksetzung des Zählers, der die Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen festhält. Dieser Entscheidung liegt das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20, III ZR 192/20zugrunde.
von Adrian Peters | März 23, 2022 | ABG, Abmahnung, Allgemein, Internetrecht, Onlinehandel, Verbraucherschutz
Im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern darf der Unternehmer, der einen Online-Shop betreibt, folgende oder inhaltsgleiche Klauseln nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden:
„Ein Vertrag kommt erst durch die Annahmeerklärung von zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung oder Versandbestätigung) versendet wird, spätestens jedoch durch den Versand der Bestellung.“
Außerdem muss der Unternehmer dem Verbraucher binnen 5 Bürostunden eine elektronische Zugangsbescheinigung zukommen lassen.
Wenn er sich nicht daran hält, kann ihm eine Abmahnung zukommen. Die Nichtversendung einer elektronischen Eingangsbestätigung in einem Webshop führt also zu einem Verstoß gegen die verbraucherschützende Pflicht aus § 312 i) Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB.
Sie wollen mehr darüber wissen?
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von Adrian Peters | März 15, 2022 | Abmahnung, Allgemein, Internetrecht, Markenrecht, Onlinehandel, Verbraucherschutz
Worauf kommt es an?
Was tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben? Nicht selten ist man als Betroffener mit dieser Frage überfordert. Abmahnungen können aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. Einen kühlen Kopf bewahren, sollte man jedoch immer, weil nicht jede Abmahnung mit hohen Kosten verbunden sein muss.
Abgemahnt wegen fehlerhaftem Impressum
Das Impressum ist einer der häufigsten Abmahngründe. Gewerbliche Internetauftritte auf der Unternehmenshomepage oder auf Social Media müssen stets ein Impressum hinterlegen. Die Informationspflicht orientiert sich dabei am § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes. Im Wesentlichen geht es darum, Nutzern der Website Informationen über den Verantwortlichen bereitzustellen. Diese Informationen müssen stets leicht erreichbar sein. In der Regel bietet sich eine Verlinkung von jeder Unterseite der Website aus an. Versteckte Verlinkungen oder irreführende Bezeichnungen sind unzulässig. Sie sollten stets darauf achten, ein ordnungsgemäßes Impressum zu hinterlegen, ansonsten können Sie von Wettbewerbern abgemahnt werden.
Abmahnung aufgrund falscher Widerrufsbelehrung
Die meisten Verträge im Onlinehandel geben dem Verbraucher ein Widerrufsrecht an die Hand. Der Unternehmer muss in dem Fall umfangreiche Informationspflichten erfüllen und den Verbraucher über die genauen Umstände und Fristen seines Widerrufsrechts informieren. Die häufigsten Fehler bei der Widerrufsbelehrung lassen sich einfach vermeiden. Sorgen Sie dafür, dass Sie stets eine aktuelle Widerrufsbelehrung verwenden. Hierzu gehört auch, sich über neuste Entwicklungen und Gesetzesänderungen zu informieren. Zudem sollten Sie es unbedingt vermeiden, den Verbraucher über seine Rechte zu täuschen. Und auch für die Widerrufsbelehrung gilt, sie muss stets leicht erreichbar und leicht verständlich sein.
Markenrechtliche Abmahnung
Die markenrechtliche Abmahnung birgt ein sehr hohes Risiko. Sie darf auf keinen Fall ignoriert werden. Bei markenrechtlichen Abmahnungen geht es darum, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke eine Markenrechtsverletzung beseitigen will, ohne Klage zu erheben. Hierfür wird der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung angefügt, die auch zukünftige Markenverletzungen unterbinden soll. Neben der Unterlassungserklärung werden die Anwaltskosten und mögliche Schadensersatzforderungen geltend gemacht. Summen im vierstelligen Bereich sind allein wegen der Anwaltskosten keine Seltenheit. Zudem zeichnet sich die markenrechtliche Abmahnung durch sehr kurze Fristen von acht bis zehn Tagen aus. Je länger man wartet, desto schwieriger wird es, auf die Abmahnung zu reagieren. Am besten beauftragt man einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Abmahnung, da die Feststellung einer Markenrechtsverletzung sehr umfangreich sein kann und nur anhand der einschlägigen Rechtsprechung bestimmt werden kann.
Empfehlungen
Behalten Sie einen kühlen Kopf und schützen Sie sich vor unüberlegten Entscheidungen. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt, sodass eine Prüfung der Abmahnung Sie vor hohen Kosten bewahren kann. Zögern Sie nicht, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
von schenk | Mai 21, 2010 | Abmahnung, Allgemein, Urheberrecht
Seit einiger Zeit im Rahmen der Urheberrechtsverletzung in aller Munde ist der § 97 Absatz 2 UrhG, wonach die Abmahnkosten bei einfach gelagerten Fällen auf 100 € zu deckeln. (mehr …)
von schenk | Sep. 2, 2009 | Abmahnung, Allgemein
In einem weiteren durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk für eine Rechteinhaberin geführten Rechtstreit hat kürzlich das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 17.07.2009 – 308 O 345/09) einen Streitwert in Höhe von 30.000 € für angemessen festgesetzt. (mehr …)
von schenk | Sep. 2, 2009 | Abmahnung, Allgemein
Immer wieder einmal ist in Tauschbörsen zu lesen, dass man als Rechtsverletzer auf Abmahnungen der Rechteinhaber nicht reagieren müsse, da die jene für den Fall des Nichtreagierens keine gerichtlichen Verfahren einleiten würden.
Diese Einträge sind jedenfalls, soweit es die Mandanten unserer Kanzlei betrifft, unwahr, so dass die Leser solcher Beiträge sich hierdurch nicht in falscher Sicherheit wiegen lassen sollten.
Bereits seit Längerem erwirken wir für unsere unterschiedlichen Mandanten einstweilige Immer wieder einmal ist in Tauschbörsen zu lesen, dass man als Rechtsverletzer auf Abmahnungen der Rechteinhaber nicht reagieren müsse, da die jene für den Fall des Nichtreagierens keine gerichtlichen Verfahren einleiten würden. (mehr …)