Facebook muss Nutzerkonten löschen – OLG Frankfurt verpflichtet Plattform zur Entfernung beleidigender Profile

Facebook muss Nutzerkonten löschen – OLG Frankfurt verpflichtet Plattform zur Entfernung beleidigender Profile

Konten ausschließlich für Beleidigungen eingerichtet

Immer wieder werden soziale Netzwerke dazu missbraucht, um andere Personen zu diffamieren und zu beleidigen. Werden beleidigende Inhalte geteilt, kann zwar gegen den verantwortlichen Nutzer vorgegangen werden, doch dessen Identifizierung gestaltet sich oft schwierig. Schneller ist es, wenn die Plattform selbst die Inhalte entfernt und deren Verbreitung unterbindet. Zuletzt wurde Facebook nicht nur zur Löschung bestimmter Beiträge, sondern auch zur Deaktivierung der Nutzerkonten verpflichtet, über die die rechtswidrigen Inhalte verbreitet wurden. Diese Pflicht greift insbesondere dann, wenn ein Konto ausschließlich zur Beleidigung einer Person angelegt wurde.

Urteil des OLG Frankfurt: Beleidigende Äußerungen müssen gelöscht werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26. 06. 2025 (Az. 16 U 58/24) zwei Unterlassungsanträgen einer Klägerin stattgegeben. Die Klägerin verlangte von Facebook,

  1. zwei Nutzerkonten nicht weiter bereitzuhalten und
  2. fünf beleidigende Äußerungen zu entfernen.

Während das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das OLG der Klägerin in der Berufung Recht: Facebook muss sowohl die Äußerungen als auch die beiden Profile löschen.

Diffamierende Inhalte der betroffenen Profile

  • Konto 1: Äußerungen wie „du dumme Sau“ und „frigide menopausierende Schnepfe“ wurden veröffentlicht. Die Posts enthielten zudem Fotos der betroffenen Frau, sodass ihr Umfeld sie eindeutig erkennen konnte.
  • Konto 2: Der Profilname war klanglich eindeutig an die Betroffene angelehnt, jedoch so verfremdet, dass er beleidigend wirkte. Ein Post lautete etwa: „Wer nichts vorzuweisen hat, labert Scheiße.“

Diese Äußerungen stellen herabsetzende Werturteile ohne Tatsachenkern dar und dienen allein der Diffamierung.

Schwere Persönlichkeitsverletzung

Die öffentliche Darstellung der Klägerin verletzt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, da sie durch die Fotos eindeutig identifizierbar ist und herabwürdigende Aussagen ertragen muss.

Ausnahmefall: Löschung ganzer Nutzerkonten

Üblicherweise müssen Plattformen lediglich einzelne rechtsverletzende Inhalte löschen. Dass ein Gericht Facebook nun zur kompletten Kontolöschung verpflichtet hat, ist neu. Nach Abwägung der Interessen war dieser Schritt dennoch gerechtfertigt:

  • Die Konten dienten ausschließlich beleidigenden Zwecken.
  • Die unternehmerische Freiheit der Kontoinhaber tritt hinter dem Schutz der Persönlichkeitsrechte zurück.

Facebooks Pflicht als mittelbare Störerin

Die Betroffene hatte Facebook bereits vorprozessual auf die Persönlichkeitsverletzungen hingewiesen. Damit wurde die Plattform zur mittelbaren Störerin und ist verpflichtet, sowohl die fraglichen Inhalte als auch die Profile selbst zu löschen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Revision ist möglich.

Was tun, wenn Sie selbst betroffen sind?

Beleidigende oder diffamierende Inhalte können sich binnen Stunden rasant verbreiten. Wenn Sie sich wirkungsvoll dagegen wehren möchten, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Internetrecht

Unsere erfahrenen Anwälte für Internetrecht beraten Unternehmen und Einzelpersonen umfassend in allen Fragen rund um digitale Plattformen, soziale Medien und Datenschutz. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Einhaltung der rechtlichen Anforderungen für Ihren Online-Auftritt, entwickeln rechtssichere Social-Media-Konzepte und stehen Ihnen bei Auseinandersetzungen mit Plattformbetreibern entschlossen zur Seite.

Sind Sie von der Verbreitung beleidigender Inhalte betroffen?

Auch im Umgang mit negativen Bewertungen, Diffamierungen oder Angriffen auf die Unternehmensreputation bieten wir kompetente Unterstützung und setzen Ihre Ansprüche durch. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?

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Facebook‑Scraping & DSGVO: Schadensersatz wegen Datenleck 

Facebook‑Scraping & DSGVO: Schadensersatz wegen Datenleck 

Login mit Folgen: Wie ein Facebook‑Button zur Datenpanne führte

Ein aktuelles Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) zeigt exemplarisch, wie ein scheinbar harmloser „Sign in with Facebook“-Button zu einer DSGVO‑Haftung führen kann – und wie teuer das endet. Die EU‑Kommission wurde zur Zahlung von 400 € Schadensersatz verurteilt, weil beim Login eines deutschen Nutzers dessen IP‑Adresse ohne geeignete Schutzmechanismen an Facebook (USA) übermittelt wurde. 

EuG: EU‑Kommission haftet für Datenübermittlung ohne Schutzmechanismen

2021 meldete sich ein deutscher Nutzer über „EU Login“ für eine Veranstaltung der EU‑Kommission an und nutzte dabei die Option „Sign in with Facebook“. Seine IP-Adresse wanderte direkt zu Meta in die USA – ohne Angemessenheitsbeschluss oder andere Sicherungen. Das EuG entschied: Die EU‑Kommission trug die Verantwortung und verstieß gegen die DSGVO.

Objektiver Kontrollverlust als immaterieller Schaden

Über den DSGVO‑Verstoß hinaus machte der Kläger einen immateriellen Schaden geltend. Laut OLG Celle reicht bereits der bloße Kontrollverlust über personenbezogene Daten aus, um Art. 82 DSGVO zu erfüllen – konkrete finanzielle Folgen oder Ängste müssen nicht nachgewiesen werden. Dieser Ansatz folgt der BGH‑Rechtsprechung vom 18. 11. 2024, die für einen „Standardfall“ 100 € Schadensersatz als angemessen ansieht. 

Höherer Ersatz bei besonderen Umständen

Besondere Umstände – etwa psychische Belastungen, ärztliche Behandlung oder konkrete Alltagsbeeinträchtigungen – können laut BGH deutlich höhere Beträge rechtfertigen (z. B. 500 € oder mehr). 

Bedeutung für Website‑Betreiber und Drittanbieterdienste

Obwohl sich das EuG‑Urteil gegen eine EU‑Institution richtet, betrifft es jeden Website‑Betreiber, der Social‑Login‑ oder Tracking‑Dienste einsetzt. Insbesondere laufende Verfahren zum Facebook‑Scraping stützen sich auf diese Rechtsprechung. 

Was ist Facebook‑Scraping? 

Beim Scraping werden öffentlich einsehbare Profildaten – u. a. Namen, Telefonnummern, E‑Mail‑Adressen – automatisiert ausgelesen. Der Facebook‑Scraping‑Vorfall 2021 legte Daten von über 500 Mio. Nutzern offen; viele Betroffene verlangen nun DSGVO‑Schadensersatz. 

OLG Hamm: 200 € Ersatz für Kontrollverlust über Handynummer 

Am 20. 12. 2024 (Az. 11 U 44/24) sprach das OLG Hamm einem Nutzer 200 € Schadensersatz zu, weil seine zuvor nicht öffentliche Telefonnummer im Zuge des Scraping‑Leaks veröffentlicht wurde. Folgen waren eine Spam‑Flut, Alltagsbeeinträchtigungen und psychische Belastungen – ausreichend für immateriellen Schadenersatz. 

DSGVO‑Schadensersatz: Wann liegt ein immaterieller Schaden vor? 

  • Kontrollverlust über personenbezogene Daten genügt bereits.
  • Psychische Belastungen wie Verunsicherung, Angst vor Missbrauch oder wiederholte Störungen erhöhen den Anspruch.
  • 200 € sind angemessen, wenn Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargelegt werden.

SBS LEGAL – Kanzlei für Datenschutzrecht

Wenn ihre personenbezogenen Daten – wie Telefonnummer, E-Mail oder IP-Adresse – ohne ausreichende Sicherung veröffentlicht oder weitergegeben wurden, stehen Ihnen mehrere Rechte zu:

  • DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
  • Auskunft über gespeicherte Daten nach Art. 15 DSGVO
  • Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 17, 18 DSGVO

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Als spezialisierte Kanzlei unterstützt unser kompetentes Team Sie gerne bei der Durchsetzung von DSGVO-Schadensersatzansprüchen, bei Klagen wegen Datenlecks (z.B. Facebook, Linkedin, XING) sowie bei der Beweissicherung und Anhörung bei immateriellen Schäden.

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Kundenbewertungen als Risiko: Wann Unternehmen haften

Kundenbewertungen als Risiko: Wann Unternehmen haften

Zurechnung von Kundenbewertungen – wann wird die Meinung zur Werbung?

Kundenbewertungen im Internet beeinflussen die Kaufentscheidung potenzieller Käufer erheblich und sind ein zentraler Vertrauensfaktor. Deshalb setzen Unternehmen Rezensionen bewusst als Teil ihrer Verkaufsstrategie ein. Vielen ist jedoch nicht klar, dass eine rechtliche Haftung droht, wenn irreführende Bewertungen aktiv genutzt werden – etwa durch eine prominente Platzierung auf der eigenen Website. In diesem Fall haftet das Unternehmen unter Umständen für den Inhalt der Rezension wie für eigene Werbeaussagen.

Erfahren Sie in diesem Artikel, wie Sie eine Haftung für Kundenbewertungen auf Ihrer Website vermeiden können.

Mehrere Urteile zur Haftung für Kundenbewertungen

Gerichte wie das Landgericht Frankfurt a. M., das Landgericht Bochum und der Bundesgerichtshof (BGH) haben bereits entschieden, wann sich Unternehmen Rezensionen zurechnen lassen müssen und wie schnell aus Kundenfeedback ein Wettbewerbsverstoß werden kann. Dieser Beitrag zeigt auf, wann Sie Kundenmeinungen wie eigene Werbung behandeln müssen.

Wann Unternehmen für Aussagen auf ihrer Website haften

Urteil des LG Frankfurt a. M. (Az. 3‑08 O 38/22, Dezember 2024)

Ein Kosmetikhersteller ergänzte die Produktbeschreibung einer Haartinktur mit angeblicher Wirkung gegen graue Haare durch positive Kundenbewertungen. Die Richter stuften dies als unzulässige gesundheitsbezogene Werbung ein. Ausschlaggebend war, dass die Bewertung hervorgehoben und gezielt verkaufsfördernd eingesetzt wurde.

Externe Bewertungstools schützen nicht vor Haftung

Entscheidung des LG Bochum

Ein Kaffeeröster argumentierte, das Bewertungssystem werde von einem externen Dienstleister betrieben, weshalb er keinen Einfluss auf die Inhalte habe. Das Gericht widersprach: Durch die Platzierung der Bewertung auf der Website nutze das Unternehmen sie zur Werbung, sodass der Eindruck entstehe, es identifiziere sich mit der Aussage.

Andere Maßstäbe bei Plattformen wie Amazon

Der BGH sieht unabhängige Plattformen anders: Solange der Anbieter Bewertungen nicht gezielt beeinflusst, hervorhebt oder fälscht, haftet er nicht für deren Inhalt. Auf der eigenen Website besteht dagegen eine inhaltliche Kontrolle des Unternehmens.
Bei Arzneimitteln und Medizinprodukten kann jedoch das Schutzgut der öffentlichen Gesundheit im Einzelfall überwiegen.

Auch „garantiert echte Meinungen“ können irreführend sein

Bereits 2016 entschied der BGH, dass Werbung irreführend sein kann, wenn angeblich „garantiert echte Meinungen“ erst nach einem Schlichtungsverfahren veröffentlicht werden. Verbraucher könnten getäuscht werden, wenn das System bestimmte Aussagen filtert oder verzögert. Transparenz ist hierbei Pflicht, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden: Kunden müssen wissen, dass Bewertungen erst nach Freigabe erscheinen und eventuell nicht alle veröffentlicht werden.


SBS LEGAL – Kanzlei für Wettbewerbsrecht

Wenn Unternehmen Kundenbewertungen sichtbar und werblich im Verkaufsprozess nutzen, übernimmt das Unternehmen die rechtliche Verantwortung für dessen Inhalt. Denn: Kundenbewertungen Werbung ist und Werbung rechtlich reguliert ist. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, wie sie Kundenbewertungen handhaben und ob sie diese tatsächlich gezielt in ihrem Verkuafsprozess einsetzen sollten. Ein Verstoß kann nicht nur Abmahnungen und Unterlassungserklärungen als Konsequenz haben, sondern auch zu Vertragsstrafen und zu Imageschäden führen.Sofern Sie als Unternehmen auf ihrer Website ein eigenes Bewertungssystem integrieren oder Kundenmeinungen gezielt hervorheben, sollten Sie die Kundenmeinungen regelmäßig auf rechtliche Risiken prüfen – besonders bei Aussagen mit gesundheitsbezogener, wissenschaftlicher oder rechtlicher Relevanz.  Um eine rechtliche Haftung zu vermeiden sollten Sie weiterhin Bewertungen nicht gezielt werblich einsetzen.

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Als spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie gern bei der rechtssicheren Einbindung von Bewertungssystemen in ihrem Verkaufsprozess. Wir unterstützen Sie in der rechtssicheren Gestaltung ihrer Website, bei der Überprüfung des rechtlichen Risikos von Kundenbewertungen auf Ihrer Website und bei der Verteidigung von Abmahnungen und Unterlasungsklagen.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.

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KI-Halluzinationen und Recht: Urteil des LG Kiel zur Haftung bei fehlerhaften KI-Inhalten

Generative KI – Chancen und Risiken

Der Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz (KI), insbesondere von Large Language Models (LLMs), revolutioniert den Umgang mit Daten und Informationen. Unternehmen profitieren von zahlreichen Vorteilen, doch die Technologie birgt auch erhebliche Risiken. Ein zentrales Problem sind sogenannte KI-Halluzinationen – fehlerhafte Inhalte, die aufgrund unzureichender Informationen entstehen.
Mit Urteil vom 29. Februar 2024 (Az. 6 O 151/23) hat das Landgericht Kiel eine richtungsweisende Entscheidung zur Haftung für KI-generierte Inhalte getroffen.

Unternehmen haftet für fehlerhafte KI-Informationen

Im konkreten Fall veröffentlichte ein mittelständisches Unternehmen falsche Informationen über ein anderes Unternehmen. Die Beklagte betrieb eine Plattform für Wirtschaftsinformationen, die automatisiert Daten aus öffentlichen Registern anzeigte. Das System meldete fälschlicherweise, die klagende Gesellschaft sei wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG gelöscht worden – eine unzutreffende Behauptung.

Automatisierung schützt nicht vor Verantwortung

Die Beklagte nutzte eine KI-gestützte Software, die Informationen anhand von Suchbegriffen aus öffentlichen Quellen filtert. Auf der Website wurde zwar auf die automatisierte Generierung und mögliche Fehler hingewiesen, ergänzt um einen Haftungsausschluss.
Das LG Kiel stellte jedoch klar: Weder Automatisierung noch Disclaimer befreien von der Verantwortung. Die Klägerin verlangte Löschung und Unterlassung, was das Gericht aufgrund einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts (§ 1004 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) bestätigte. Fehlinformationen können den Ruf und die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens erheblich beeinträchtigen.

Wiederholungsgefahr durch ungeprüfte Systeme

Das Gericht sah die Wiederholungsgefahr als gegeben an, da die Beklagte weiterhin auf das automatisierte System vertraute, ohne dessen Ergebnisse ausreichend zu prüfen.

Bedeutung des Urteils für Unternehmen

Das Urteil verdeutlicht: Unternehmen tragen die volle Verantwortung für Inhalte, die ihre KI-Systeme generieren. Automatisierung oder Haftungsausschlüsse genügen nicht – Qualitätssicherung ist Pflicht.
Auch wenn die Europäische KI-Verordnung (AI Act) solche Maßnahmen nur für Hochrisiko-KI vorschreibt, bleibt das Risiko bestehen: Werden unrichtige Inhalte veröffentlicht, haftet das Unternehmen unabhängig von der Technologie.

Was sind KI-Halluzinationen?

KI-Halluzinationen sind Inhalte, die zwar plausibel erscheinen, aber nicht den zugrunde liegenden Fakten oder Quellen entsprechen. Sie entstehen oft durch fehlende Kontextinformationen oder fehlerhafte Interpretationen – insbesondere bei generativen Aufgaben wie Zusammenfassungen oder Antworten auf offene Fragen.

Ursachen von KI-Halluzinationen

  • Trainingsdaten: Fehlerhafte, veraltete oder unvollständige Datensätze führen zu falschen Schlussfolgerungen.
  • Trainingsmethoden: Schwachstellen wie „Attention Glitches“ oder „Exposure Bias“ können zu Fehlinterpretationen führen.
  • Antwortgenerierung (Inferenz): Wahrscheinlichkeitsbasierte Prozesse bergen das Risiko unplausibler Ergebnisse, etwa durch „Likelihood Trap“ oder „Overconfidence“.

Erkennen von KI-Halluzinationen

  • Unsicherheiten prüfen: Übermäßig detaillierte oder absolute Aussagen kritisch hinterfragen.
  • Faktencheck: Aussagen mit verlässlichen Quellen abgleichen.
  • Details hinterfragen: Unstimmigkeiten bei Daten, Namen oder Zahlen überprüfen.
  • KI als Prüfer: Mit anderen Modellen oder Tools wie dem response_hallucination-Modul gegenprüfen.

Vermeidung und Reduzierung von Halluzinationen

Eine vollständige Vermeidung ist derzeit nicht möglich.
Maßnahmen zur Reduzierung:

  • Präzise Eingaben formulieren
  • Chain-of-Thought-Prompting zur Fehlererkennung
  • Retrieval-Augmented Generation (RAG) zur Anreicherung mit externen Quellen
  • Kritische menschliche Prüfung als letzter Sicherheitsschritt

SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für das KI-Recht und ChatGPT-Recht

Möchten Sie mehr darüber erfahren, wie Sie sich vor den Risiken von KI-Halluzinationen schützen können? Wollen Sie wissen, ob Ihr Unternehmen für fehlerhafte, KI-generierte Inhalte haftbar gemacht werden kann? Oder sind Sie bereits mit einer Abmahnung konfrontiert und benötigen rechtlichen Beistand?

Dann sind Sie bei SBS LEGAL genau richtig!

Unser erfahrenes Team berät Sie umfassend zu allen rechtlichen Aspekten rund um den Einsatz von Künstlicher Intelligenz, einschließlich der Haftungsfragen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Systeme rechtssicher zu gestalten, prüfen KI-generierte Inhalte auf mögliche Risiken und stehen Ihnen bei der Abwehr oder Durchsetzung von Ansprüchen zur Seite.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie eine Rechtsberatung von den spezialisierten Fachanwälten der SBS LEGAL?

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Unterlassungsanspruch gegen Unternehmen wegen KI-Nutzung

KI-Inhalte werden dem Unternehmen zugerechnet

Künstliche Intelligenz (KI) ist in Unternehmen mittlerweile allgegenwärtig. Automatisierte Datensysteme vereinfachen Prozesse und liefern schnelle Ergebnisse. Doch KI-generierte Informationen sind nicht fehlerfrei. Problematisch wird es, wenn falsche Inhalte Dritte betreffen und sich Fehlinformationen verbreiten.

LG Kiel: Haftung für KI-generierte Fehlinformationen

Das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29.02.2024 (Az. 6 O 151/23) zeigt deutlich, welche Folgen ein KI-Fehler haben kann.
Ein mittelständisches Unternehmen verklagte den Betreiber einer Wirtschaftsinformations-Website auf Unterlassung. Auf der Plattform wurde fälschlich behauptet, die Klägerin sei wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG gelöscht worden.

Ursprung der Falschinformation

Die Beklagte nutzte ein automatisiertes Datensystem, das Informationen aus öffentlichen Registern anhand von Suchbegriffen filterte. Auf der Website wurde zwar angegeben, dass die Inhalte automatisiert generiert und potenziell fehlerhaft sein könnten, ergänzt durch einen Haftungsausschluss. Dennoch half dieser Hinweis vor Gericht nicht.

Die falsche Handelsregisterbekanntmachung resultierte aus einem Verarbeitungsfehler innerhalb des Systems.

Klägerin setzt Unterlassung durch

Die Klägerin verlangte die Löschung der Falschinformation und klagte auf Unterlassung. Das LG Kiel gab ihr Recht:
Die Veröffentlichung verletzte das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§ 1004 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) und konnte Ruf und Kreditwürdigkeit erheblich schädigen.

Betreiber haftet als unmittelbarer Störer

Obwohl die Beklagte die Information nicht manuell recherchierte, veröffentlichte sie die KI-generierten Inhalte auf ihrer Website. Damit gilt sie als unmittelbare Störerin.
Das Argument, der Fehler sei allein auf die KI zurückzuführen, entlastet nicht.

KI-Nutzung ist fehleranfällig – Sorgfaltspflicht bleibt

KI erleichtert viele Arbeitsprozesse, ist aber anfällig für Fehler. Unternehmen können sich nicht darauf berufen, dass die KI den Fehler verursacht habe.
Eine eigenständige Überprüfung der von automatisierten Systemen gelieferten Informationen ist zwingend erforderlich.

Wiederholungsgefahr bei fehlender Kontrolle

Für einen Unterlassungsanspruch ist neben der Rechtsverletzung eine Wiederholungsgefahr erforderlich. Das Gericht sah diese als gegeben an, da die Beklagte weiterhin KI-gestützte Daten ohne ausreichende Prüfung veröffentlicht.
Wer KI einsetzt, muss sicherstellen, dass Inhalte vor Veröffentlichung auf ihre Richtigkeit überprüft werden.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für KI-Recht

Künstliche Intelligenz ist seit einiger Zeit ein Thema, das Unternehmen immer häufiger mit neuen rechtlichen Herausforderungen konfrontiert. KI-Systeme wie Chat-GPT eröffnen zahlreiche technische Möglichkeiten. Neue Technologien bergen aber auch neue Risiken. Erfahren Sie bei uns, was Sie bei der Nutzung einer KI Software beachten müssen, insbesondere hinsichtlich der möglichen Haftung.

Haben Sie noch Fragen zu der Verbreitung von Informationen und den rechtlichen Aspekten zur Nutzung von KI?

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Als Kanzlei für KI-Recht befasst sich SBS Legal mit diesen Themen, damit Sie immer auf dem neuesten Stand sind. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?

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Influencer haftet für Weiterverbreitung rechtswidriger Inhalte

Unterlassungspflicht reicht über eigene Inhalte hinaus

Wer als Influencer im Internet aktiv ist, muss nicht nur mit Kritik rechnen, sondern auch darauf achten, keine rechtswidrigen Inhalte zu verbreiten. Enthalten Beiträge Schmähkritik, unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen, kann der Betroffene Unterlassung verlangen.
Das Landgericht Köln entschied am 20.08.2024 (Az. 33 O 327/24), dass die Unterlassungspflicht nicht bei eigenen Inhalten endet. Sie umfasst auch die Verantwortung für die Weiterverbreitung durch Dritte, wenn diese Inhalte weiterhin online auffindbar sind.

Aufforderung zur Weiterverbreitung rechtswidriger Videos

Im entschiedenen Fall war ein Influencer über längere Zeit Ziel mehrerer herabsetzender Videos, die ein Konkurrent auf Social-Media-Plattformen hochlud. Diese Inhalte drohten seinen Ruf zu schädigen und geschäftliche Kontakte zu beeinträchtigen.
Trotz bereits erlassener einstweiliger Verfügungen forderte der Konkurrent seine Follower auf, die Videos herunterzuladen und weiterzuverbreiten, um gerichtliche Maßnahmen zu umgehen.

LG Köln: Haftung für die Verbreitung durch Dritte

Das Gericht stellte klar: Die Haftung endet nicht mit der Löschung des Originalvideos. Wer zur Weiterverbreitung aufruft oder diese duldet, haftet auch für die Inhalte, die Dritte verbreiten – insbesondere, wenn daraus ein wirtschaftlicher Nutzen für den Unterlassungspflichtigen entsteht.
Der Betroffene kann daher nicht nur die Entfernung der Originalvideos verlangen, sondern auch die Löschung sämtlicher Inhalte, die auf diese Bezug nehmen.

Besonders haftungsbegründendes Verhalten

Im vorliegenden Fall verschärfte sich die Haftung, weil der Beklagte seine Follower aktiv zum Download und zur erneuten Verbreitung aufrief – für den Fall, dass die Videos erneut entfernt würden.

Abgrenzung durch den BGH: Keine Haftung ohne wirtschaftlichen Vorteil

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17) begrenzte die Unterlassungspflicht in einem anderen Fall.
Demnach muss ein Fernsehsender wie der NDR nur auf Dritte einwirken, wenn deren Handeln einen wirtschaftlichen Vorteil für ihn bringt. Im dortigen Fall lag ein solcher Vorteil nicht vor, da YouTube-Aufrufe in Konkurrenz zur NDR-Mediathek standen und somit keine positive wirtschaftliche Wirkung für den Sender hatten.


SBS LEGAL – Kanzlei für Reputationrecht und Internetrecht in Hamburg

Der richtige Umgang mit negativen Bewertungen stellt sich als überaus schwierig dar. Werden Sie mit negativen Bewertungen konfrontiert, kann dies nicht nur zu einer Reputationsschädigung führen, sondern auch wirtschaftliche Folgen haben. Daher sollten Sie sich stets umfassend über den Schutz Ihrer Reputation informieren.

Unsere Anwälte von SBS Legal sind auf das Reputationsrecht sowie das Internetrecht spezialisiert und unterstützen Sie dabei, den für Sie bestmöglichen Umgang zu finden. Wir helfen Ihnen gegen etwaige negative Bewertungen vorzugehen und stehen Ihnen dabei sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zur Seite. 

Haben Sie noch Fragen zum Reputationsrecht oder Internetrecht?

Dann sind Sie bei uns genau richtig! Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?

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LG Fulda: Wenn negative Bewertungen hinzunehmen sind

Verbrannte Domains und ihre Risiken

Beim Kauf einer Domain sollten Unternehmen genau prüfen, ob es sich um eine sogenannte verbrannte Domain handelt – also eine bereits genutzte Webadresse, die etwa nach einer Insolvenz stillgelegt wurde. Die Übernahme einer solchen Domain kann bedeuten, dass bestehende negative Bewertungen übernommen werden, was zu Reputationsschäden führen kann.
Das Landgericht Fulda entschied am 30.11.2024 (Az. 3 O 92/24), dass Suchmaschinenbetreiber negative Bewertungen veröffentlichen dürfen, die sich auf die frühere Inhaberin einer Domain beziehen.

Fall: Übernahme einer Domain mit Altlasten

Die Klägerin, Betreiberin einer GmbH für Wintergartenbau, erwarb durch einen Asset-Deal eine Domain aus der Insolvenzmasse der vorherigen Inhaberin. Mit der Domain waren auf einer Bewertungsplattform mehrere negative Einträge verknüpft.
Diese Plattform listet Domains, verlinkt sie, zeigt Kontaktdaten des aktuellen Inhabers und ermöglicht Nutzern die öffentliche Bewertung. Aus den Bewertungen wird eine Durchschnittsnote gebildet.

Forderung nach Löschung abgelehnt

Die Klägerin verlangte die Entfernung der negativen Bewertungen und eine Umbenennung des Domain-Profils. Zwar wurde der Domainname angepasst, die Bewertungen blieben jedoch bestehen, da sie sich auf den Domain-Namen und nicht zwingend auf die Person der Klägerin bezögen.
Das LG Fulda wies die Klage ab: Es liege keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und kein Eingriff in den Gewerbebetrieb vor.

Gründe für die Entscheidung

  • Faktische Verbindung: Die Klägerin führte das Geschäft der alten Domain-Inhaberin fort.
  • Unverändertes Impressum und Geschäftsführer: Der in den Bewertungen genannte Geschäftsführer blieb im Amt.
  • Informationsinteresse: Kunden haben ein berechtigtes Interesse, sich über den Geschäftsführer zu informieren.
  • Nutzung des alten Rufs: Die Klägerin profitierte vom Ruf der früheren GmbH und müsse daher auch die Bewertungen hinnehmen.

Negative Bewertungen – nicht immer hinzunehmen

Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jede negative Bewertung entfernbar ist. Zulässig sind insbesondere Bewertungen, die auf wahren Tatsachen beruhen oder von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Unzulässig können dagegen sein:

  • Falsche Tatsachenbehauptungen
  • Schmähkritik
  • Bewertungen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen
  • Verstöße gegen Plattformrichtlinien

Reputationsschutz bleibt wichtig

Ein guter Ruf ist für Unternehmen wirtschaftlich entscheidend. Reputationsmanagement hilft, Krisen abzufedern und Imageschäden zu begrenzen.
Gerichte wie der BGH (Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20) oder das OLG Oldenburg (Urteil vom 04.06.2024, Az. 13 U 110/23) bestätigen, dass unberechtigte Bewertungen gelöscht werden müssen.
Das LG Frankenthal (Urteil vom 22.03.2023, Az. 6 O 18/23) betonte zudem, dass Verfasser bei Zweifeln die Tatsachenbasis ihrer Bewertung belegen müssen.


SBS LEGAL – Internetrecht und Reputationsrecht

Der richtige Umgang mit negativen Bewertungen stellt sich als überaus schwierig dar. Werden Arbeitgeber oder Unternehmen mit negativen Bewertungen konfrontiert, kann dies nicht nur zu einer Reputationsschädigung führen, sondern auch wirtschaftliche Folgen haben. Daher sollten Sie sich stets umfassend über den Schutz Ihrer Reputation informieren.

Unsere Anwälte von SBS Legal sind auf das Reputationsrecht sowie das Internetrecht spezialisiert und unterstützen Sie dabei, den für Sie bestmöglichen Umgang zu finden. Wir helfen Ihnen gegen etwaige negative Bewertungen vorzugehen und stehen Ihnen dabei sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zur Seite. 

Haben Sie noch Fragen zu Internetrecht oder Reputationsrecht?

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Einfache Kündigung von Abos und Dauerschuldverhältnisse: OLG Hamburg stärkt Verbraucherschutz

Verkäufer und Vermittler müssen Kündigungsmöglichkeiten klar und leicht zugänglich gestalten

Im digitalen Geschäftsverkehr ist der Verbraucherschutz besonders wichtig. Verträge in Online-Shops oder über Vermittler-Plattformen werden schnell abgeschlossen – umso bedeutender ist das Kündigungsrecht für Verbraucher. Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 26.09.2024 (Az. 5 UKI 1/23) klargestellt, dass Online-Anbieter und Vermittler die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen einfach und unmissverständlich ermöglichen müssen.

Verbraucherverband klagt auf Unterlassung

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte den Beklagten auf Unterlassung verklagt, weil auf der Website

  • kein Hinweis vorhanden war, dass online abgeschlossene Verträge auch online gekündigt werden können,
  • und kein direkter Verweis auf ein Kündigungsformular erfolgte.

Das Fehlen dieser Angaben wurde als verbraucherschutzwidrig eingestuft.

Anforderungen an die Kündigungsschaltfläche

Deutliche Formulierung

Die Kündigungsschaltfläche muss klar beschriftet sein, z. B.:

  • „Vertrag kündigen“
  • „Jetzt kündigen“
  • oder gleichwertige, eindeutige Formulierungen.

Die im Verfahren genutzte Bezeichnung „Kündigungsabsicht abschicken“ genügte nicht. Sie lässt offen, ob das Klicken bereits die Kündigung auslöst oder nur eine Absichtserklärung ist.

Leichter Zugang

Die Schaltfläche muss leicht zugänglich sein – ohne lange Formulare oder mehrere Zwischenschritte. Verbraucher dürfen nicht durch unnötig komplizierte Prozesse an der Kündigung gehindert werden.

Vorschriften gelten auch für Drittanbieter

Es spielt keine Rolle, ob die Website vom Verkäufer selbst oder von einem Drittanbieter betrieben wird.
Das bestätigt auch ein Urteil des OLG Celle.
Die Regelungen betreffen zudem Vermittler-Plattformen, etwa im Network-, Affiliate- oder Online-Marketing, wenn über sie ein Dauerschuldverhältnis zustande kommt.

Prüfungspflicht für Online-Shops und Plattformen

Um Abmahnungen und Unterlassungsansprüche zu vermeiden, sollten Betreiber prüfen, ob

  • alle notwendigen Informationen bereitgestellt werden,
  • eine rechtssichere Kündigungsschaltfläche vorhanden ist,
  • und Verbraucher ihre Verträge schnell und unkompliziert kündigen können.

Dies gilt für direkte Anbieter und Vermittler gleichermaßen.


SBS LEGAL – Kanzlei für Internetrecht

Wir von SBS LEGAL weisen mit unserer jahrelangen Erfahrung eine umfassende Expertise im Internetrecht und Wettbewerbsrecht auf. Wir klären Sie auf welche Verpflichtungen und Konsequenzen das Nichteinhalten von Vorschriften für den Unternehmer hat und ob Ausnahmen bezüglich des § 312 k BGB existieren. Insbesondere die Einhaltung auf Ihrer Website können wir mittels unserer Online-Shop Prüfung ermitteln. Dadurch können wir Sie auf Ungereimtheiten aufmerksam machen und Ihren Online-Shop rechtssicher ausgestalten. Diese und andere Anliegen betreut unser Team aus kompetenten Rechtsanwälten mit praxisorientiertem Fachwissen.

Sie haben noch Fragen zur Gestaltung von Kündigungsschaltflächen?

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Informationspflichten beim Verkauf eines Online-Shops


Kunden müssen über den Verkauf eines Online-Shops und die Übertragung ihrer Daten informiert werden


Wenn ein Online-Shop verkauft wird, stellt der bestehende Kundenstamm einen wichtigen Bestandteil des Wertes dar. Der Verkauf des Shops darf jedoch nicht ohne die Information der Kunden über den Verkauf und die damit verbundene Übertragung ihrer Daten erfolgen. Je nachdem, wie lange die letzte Bestellung eines Kunden zurückliegt, gibt es unterschiedliche Anforderungen an die Informationspflicht.

E-Mail als geeignetes Kommunikationsmittel für die Kundeninformation


Um den organisatorischen Aufwand für die Erfüllung der Informationspflichten zu minimieren, eignet sich der Versand von E-Mails am besten. Dabei ist jedoch das Verbot unerwünschter Werbung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Dieses Gesetz besagt, dass Werbung per E-Mail eine ausdrückliche Einwilligung der Empfänger erfordert. Enthält die E-Mail neben Informationen über den Verkauf des Online-Shops auch werbliche Inhalte, wird die gesamte Nachricht als werbliche Kommunikation eingestuft und darf ohne Einwilligung der Empfänger nicht versendet werden.

Handelt es sich jedoch ausschließlich um sachliche Informationen über den Verkauf des Shops, die damit verbundene Datenverarbeitung und die Rechte der Kunden, so wird dies als Unternehmenskommunikation betrachtet und fällt nicht unter das Werbeverbot. In solchen Fällen ist keine Einwilligung der Kunden erforderlich.

Verzicht auf Werbung in der Benachrichtigung über den Verkauf des Online-Shops


Um rechtlich sicher zu handeln, sollte eine E-Mail, die den Kunden über den Verkauf des Shops und die Übertragung der Kundendaten informiert, frei von jeglicher Werbung sein. Dies bedeutet, dass weder Produktbeschreibungen, Preisangaben, noch Anmeldelinks für Newsletter, Rabattaktionen, Gutscheincodes oder Werbeslogans enthalten sein dürfen. Die E-Mail sollte sich ausschließlich auf die Informationen über den Verkauf und die damit verbundenen Rechte der Kunden konzentrieren.

Unterschiedliche Anforderungen je nach Zeitpunkt der letzten Bestellung


Die Anforderungen an die Informationspflicht hängen davon ab, wie lange die letzte Bestellung des Kunden zurückliegt. Kunden, die innerhalb der letzten drei Jahre eine Bestellung getätigt haben, müssen lediglich über den Verkauf des Shops und den geplanten Datentransfer informiert werden. Dabei muss ihnen auch die Möglichkeit eingeräumt werden, der Übertragung ihrer Daten zu widersprechen. Hierfür ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorgesehen.

Kunden, deren letzte Bestellung mehr als drei Jahre zurückliegt, müssen nicht nur über den Verkauf informiert werden. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass der Kunde der Übertragung seiner Daten ausdrücklich zustimmt. Ohne diese Einwilligung darf der Datentransfer nicht erfolgen.


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