von Adrian Peters | Juli 13, 2025 | Internetrecht
Konten ausschließlich für Beleidigungen eingerichtet
Immer wieder werden soziale Netzwerke dazu missbraucht, um andere Personen zu diffamieren und zu beleidigen. Werden beleidigende Inhalte geteilt, kann zwar gegen den verantwortlichen Nutzer vorgegangen werden, doch dessen Identifizierung gestaltet sich oft schwierig. Schneller ist es, wenn die Plattform selbst die Inhalte entfernt und deren Verbreitung unterbindet. Zuletzt wurde Facebook nicht nur zur Löschung bestimmter Beiträge, sondern auch zur Deaktivierung der Nutzerkonten verpflichtet, über die die rechtswidrigen Inhalte verbreitet wurden. Diese Pflicht greift insbesondere dann, wenn ein Konto ausschließlich zur Beleidigung einer Person angelegt wurde.
Urteil des OLG Frankfurt: Beleidigende Äußerungen müssen gelöscht werden
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26. 06. 2025 (Az. 16 U 58/24) zwei Unterlassungsanträgen einer Klägerin stattgegeben. Die Klägerin verlangte von Facebook,
- zwei Nutzerkonten nicht weiter bereitzuhalten und
- fünf beleidigende Äußerungen zu entfernen.
Während das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das OLG der Klägerin in der Berufung Recht: Facebook muss sowohl die Äußerungen als auch die beiden Profile löschen.
Diffamierende Inhalte der betroffenen Profile
- Konto 1: Äußerungen wie „du dumme Sau“ und „frigide menopausierende Schnepfe“ wurden veröffentlicht. Die Posts enthielten zudem Fotos der betroffenen Frau, sodass ihr Umfeld sie eindeutig erkennen konnte.
- Konto 2: Der Profilname war klanglich eindeutig an die Betroffene angelehnt, jedoch so verfremdet, dass er beleidigend wirkte. Ein Post lautete etwa: „Wer nichts vorzuweisen hat, labert Scheiße.“
Diese Äußerungen stellen herabsetzende Werturteile ohne Tatsachenkern dar und dienen allein der Diffamierung.
Schwere Persönlichkeitsverletzung
Die öffentliche Darstellung der Klägerin verletzt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, da sie durch die Fotos eindeutig identifizierbar ist und herabwürdigende Aussagen ertragen muss.
Ausnahmefall: Löschung ganzer Nutzerkonten
Üblicherweise müssen Plattformen lediglich einzelne rechtsverletzende Inhalte löschen. Dass ein Gericht Facebook nun zur kompletten Kontolöschung verpflichtet hat, ist neu. Nach Abwägung der Interessen war dieser Schritt dennoch gerechtfertigt:
- Die Konten dienten ausschließlich beleidigenden Zwecken.
- Die unternehmerische Freiheit der Kontoinhaber tritt hinter dem Schutz der Persönlichkeitsrechte zurück.
Facebooks Pflicht als mittelbare Störerin
Die Betroffene hatte Facebook bereits vorprozessual auf die Persönlichkeitsverletzungen hingewiesen. Damit wurde die Plattform zur mittelbaren Störerin und ist verpflichtet, sowohl die fraglichen Inhalte als auch die Profile selbst zu löschen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Revision ist möglich.
Was tun, wenn Sie selbst betroffen sind?
Beleidigende oder diffamierende Inhalte können sich binnen Stunden rasant verbreiten. Wenn Sie sich wirkungsvoll dagegen wehren möchten, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Internetrecht
Unsere erfahrenen Anwälte für Internetrecht beraten Unternehmen und Einzelpersonen umfassend in allen Fragen rund um digitale Plattformen, soziale Medien und Datenschutz. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Einhaltung der rechtlichen Anforderungen für Ihren Online-Auftritt, entwickeln rechtssichere Social-Media-Konzepte und stehen Ihnen bei Auseinandersetzungen mit Plattformbetreibern entschlossen zur Seite.
Sind Sie von der Verbreitung beleidigender Inhalte betroffen?
Auch im Umgang mit negativen Bewertungen, Diffamierungen oder Angriffen auf die Unternehmensreputation bieten wir kompetente Unterstützung und setzen Ihre Ansprüche durch. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?
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von Adrian Peters | Juni 3, 2025 | Datenschutz
Login mit Folgen: Wie ein Facebook‑Button zur Datenpanne führte
Ein aktuelles Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) zeigt exemplarisch, wie ein scheinbar harmloser „Sign in with Facebook“-Button zu einer DSGVO‑Haftung führen kann – und wie teuer das endet. Die EU‑Kommission wurde zur Zahlung von 400 € Schadensersatz verurteilt, weil beim Login eines deutschen Nutzers dessen IP‑Adresse ohne geeignete Schutzmechanismen an Facebook (USA) übermittelt wurde.
EuG: EU‑Kommission haftet für Datenübermittlung ohne Schutzmechanismen
2021 meldete sich ein deutscher Nutzer über „EU Login“ für eine Veranstaltung der EU‑Kommission an und nutzte dabei die Option „Sign in with Facebook“. Seine IP-Adresse wanderte direkt zu Meta in die USA – ohne Angemessenheitsbeschluss oder andere Sicherungen. Das EuG entschied: Die EU‑Kommission trug die Verantwortung und verstieß gegen die DSGVO.
Objektiver Kontrollverlust als immaterieller Schaden
Über den DSGVO‑Verstoß hinaus machte der Kläger einen immateriellen Schaden geltend. Laut OLG Celle reicht bereits der bloße Kontrollverlust über personenbezogene Daten aus, um Art. 82 DSGVO zu erfüllen – konkrete finanzielle Folgen oder Ängste müssen nicht nachgewiesen werden. Dieser Ansatz folgt der BGH‑Rechtsprechung vom 18. 11. 2024, die für einen „Standardfall“ 100 € Schadensersatz als angemessen ansieht.
Höherer Ersatz bei besonderen Umständen
Besondere Umstände – etwa psychische Belastungen, ärztliche Behandlung oder konkrete Alltagsbeeinträchtigungen – können laut BGH deutlich höhere Beträge rechtfertigen (z. B. 500 € oder mehr).
Bedeutung für Website‑Betreiber und Drittanbieterdienste
Obwohl sich das EuG‑Urteil gegen eine EU‑Institution richtet, betrifft es jeden Website‑Betreiber, der Social‑Login‑ oder Tracking‑Dienste einsetzt. Insbesondere laufende Verfahren zum Facebook‑Scraping stützen sich auf diese Rechtsprechung.
Was ist Facebook‑Scraping?
Beim Scraping werden öffentlich einsehbare Profildaten – u. a. Namen, Telefonnummern, E‑Mail‑Adressen – automatisiert ausgelesen. Der Facebook‑Scraping‑Vorfall 2021 legte Daten von über 500 Mio. Nutzern offen; viele Betroffene verlangen nun DSGVO‑Schadensersatz.
OLG Hamm: 200 € Ersatz für Kontrollverlust über Handynummer
Am 20. 12. 2024 (Az. 11 U 44/24) sprach das OLG Hamm einem Nutzer 200 € Schadensersatz zu, weil seine zuvor nicht öffentliche Telefonnummer im Zuge des Scraping‑Leaks veröffentlicht wurde. Folgen waren eine Spam‑Flut, Alltagsbeeinträchtigungen und psychische Belastungen – ausreichend für immateriellen Schadenersatz.
DSGVO‑Schadensersatz: Wann liegt ein immaterieller Schaden vor?
- Kontrollverlust über personenbezogene Daten genügt bereits.
- Psychische Belastungen wie Verunsicherung, Angst vor Missbrauch oder wiederholte Störungen erhöhen den Anspruch.
- 200 € sind angemessen, wenn Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargelegt werden.
SBS LEGAL – Kanzlei für Datenschutzrecht
Wenn ihre personenbezogenen Daten – wie Telefonnummer, E-Mail oder IP-Adresse – ohne ausreichende Sicherung veröffentlicht oder weitergegeben wurden, stehen Ihnen mehrere Rechte zu:
- DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
- Auskunft über gespeicherte Daten nach Art. 15 DSGVO
- Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 17, 18 DSGVO
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Als spezialisierte Kanzlei unterstützt unser kompetentes Team Sie gerne bei der Durchsetzung von DSGVO-Schadensersatzansprüchen, bei Klagen wegen Datenlecks (z.B. Facebook, Linkedin, XING) sowie bei der Beweissicherung und Anhörung bei immateriellen Schäden.
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von Adrian Peters | Juni 3, 2025 | Wettbewerbsrecht
Zurechnung von Kundenbewertungen – wann wird die Meinung zur Werbung?
Kundenbewertungen im Internet beeinflussen die Kaufentscheidung potenzieller Käufer erheblich und sind ein zentraler Vertrauensfaktor. Deshalb setzen Unternehmen Rezensionen bewusst als Teil ihrer Verkaufsstrategie ein. Vielen ist jedoch nicht klar, dass eine rechtliche Haftung droht, wenn irreführende Bewertungen aktiv genutzt werden – etwa durch eine prominente Platzierung auf der eigenen Website. In diesem Fall haftet das Unternehmen unter Umständen für den Inhalt der Rezension wie für eigene Werbeaussagen.
Erfahren Sie in diesem Artikel, wie Sie eine Haftung für Kundenbewertungen auf Ihrer Website vermeiden können.
Mehrere Urteile zur Haftung für Kundenbewertungen
Gerichte wie das Landgericht Frankfurt a. M., das Landgericht Bochum und der Bundesgerichtshof (BGH) haben bereits entschieden, wann sich Unternehmen Rezensionen zurechnen lassen müssen und wie schnell aus Kundenfeedback ein Wettbewerbsverstoß werden kann. Dieser Beitrag zeigt auf, wann Sie Kundenmeinungen wie eigene Werbung behandeln müssen.
Wann Unternehmen für Aussagen auf ihrer Website haften
Urteil des LG Frankfurt a. M. (Az. 3‑08 O 38/22, Dezember 2024)
Ein Kosmetikhersteller ergänzte die Produktbeschreibung einer Haartinktur mit angeblicher Wirkung gegen graue Haare durch positive Kundenbewertungen. Die Richter stuften dies als unzulässige gesundheitsbezogene Werbung ein. Ausschlaggebend war, dass die Bewertung hervorgehoben und gezielt verkaufsfördernd eingesetzt wurde.
Externe Bewertungstools schützen nicht vor Haftung
Entscheidung des LG Bochum
Ein Kaffeeröster argumentierte, das Bewertungssystem werde von einem externen Dienstleister betrieben, weshalb er keinen Einfluss auf die Inhalte habe. Das Gericht widersprach: Durch die Platzierung der Bewertung auf der Website nutze das Unternehmen sie zur Werbung, sodass der Eindruck entstehe, es identifiziere sich mit der Aussage.
Andere Maßstäbe bei Plattformen wie Amazon
Der BGH sieht unabhängige Plattformen anders: Solange der Anbieter Bewertungen nicht gezielt beeinflusst, hervorhebt oder fälscht, haftet er nicht für deren Inhalt. Auf der eigenen Website besteht dagegen eine inhaltliche Kontrolle des Unternehmens.
Bei Arzneimitteln und Medizinprodukten kann jedoch das Schutzgut der öffentlichen Gesundheit im Einzelfall überwiegen.
Auch „garantiert echte Meinungen“ können irreführend sein
Bereits 2016 entschied der BGH, dass Werbung irreführend sein kann, wenn angeblich „garantiert echte Meinungen“ erst nach einem Schlichtungsverfahren veröffentlicht werden. Verbraucher könnten getäuscht werden, wenn das System bestimmte Aussagen filtert oder verzögert. Transparenz ist hierbei Pflicht, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden: Kunden müssen wissen, dass Bewertungen erst nach Freigabe erscheinen und eventuell nicht alle veröffentlicht werden.
SBS LEGAL – Kanzlei für Wettbewerbsrecht
Wenn Unternehmen Kundenbewertungen sichtbar und werblich im Verkaufsprozess nutzen, übernimmt das Unternehmen die rechtliche Verantwortung für dessen Inhalt. Denn: Kundenbewertungen Werbung ist und Werbung rechtlich reguliert ist. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, wie sie Kundenbewertungen handhaben und ob sie diese tatsächlich gezielt in ihrem Verkuafsprozess einsetzen sollten. Ein Verstoß kann nicht nur Abmahnungen und Unterlassungserklärungen als Konsequenz haben, sondern auch zu Vertragsstrafen und zu Imageschäden führen.Sofern Sie als Unternehmen auf ihrer Website ein eigenes Bewertungssystem integrieren oder Kundenmeinungen gezielt hervorheben, sollten Sie die Kundenmeinungen regelmäßig auf rechtliche Risiken prüfen – besonders bei Aussagen mit gesundheitsbezogener, wissenschaftlicher oder rechtlicher Relevanz. Um eine rechtliche Haftung zu vermeiden sollten Sie weiterhin Bewertungen nicht gezielt werblich einsetzen.
Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenem Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?
Als spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie gern bei der rechtssicheren Einbindung von Bewertungssystemen in ihrem Verkaufsprozess. Wir unterstützen Sie in der rechtssicheren Gestaltung ihrer Website, bei der Überprüfung des rechtlichen Risikos von Kundenbewertungen auf Ihrer Website und bei der Verteidigung von Abmahnungen und Unterlasungsklagen.
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von Adrian Peters | Mai 5, 2025 | Allgemein
Urteil stärkt das Markenrecht
Markenmissbrauch ist im digitalen Zeitalter leichter denn je. Häufig fallen Internetnutzer auf Phishing‑Seiten herein, die sich nach außen als seriöse Anzeigen präsentieren. Statt auf die Website der beworbenen Marke werden sie auf eine falsche Landing‑Page geführt. Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat am 04.12.2024 entschieden, dass Google von Markeninhabern gemäß dem Digital Services Act (DSA) als Störer in Anspruch genommen werden darf, wenn Phishing‑Anzeigen zu einer Markenrechtsverletzung geführt haben. Dies gilt insbesondere bei der Schaltung von Phishing‑Anzeigen unter der Angabe fremder Marken. Sobald der Plattformbetreiber, bei dem die Anzeigen geschaltet wurden, von unseriösen Werbeanzeigen erfährt, ist er zum Handeln verpflichtet – andernfalls droht eine erneute Verletzung.
Digital Services Act (DSA): Pflichten für Plattformanbieter
Der DSA auferlegt Anbietern bestimmter Online‑Dienste unterschiedliche Pflichten, um ein sicheres Internet zu gewährleisten.
Konsequenzen für den Markenschutz und Plattformverantwortung
Das Urteil des LG Düsseldorf bedeutet eine erhebliche Stärkung des Markenschutzes und zieht Plattformanbieter in die Verantwortung, Markenrechtsverletzungen und Betrug zukünftig zu verhindern.
Handlungspflichten für Markeninhaber
Markeninhaber müssen einen Markenrechtsverstoß sorgfältig dokumentieren und den Plattformbetreiber umgehend über die Verletzung informieren. Unterbleibt dies, kann die Marke erheblichen Schaden nehmen; insbesondere droht eine nachhaltige Schwächung der Kennzeichnungskraft.
Fallbeispiel Skinport: Account‑ und Zahlungsdaten im Visier
Die Verfügungsklägerin Skinport GmbH betreibt einen Online‑Marktplatz zum Handel mit Skins für Computerspiele wie Counter‑Strike: Global Offensive und ist Inhaberin der Unionsmarke Skinport, die in mehreren Nizza‑Klassen geschützt ist. Seit 2019 schaltet sie Werbeanzeigen bei der Verfügungsbeklagten Google Ireland Limited. Diese Google Ads werden Nutzern angezeigt, wenn sie bestimmte Suchbegriffe eingeben; beim Anklicken erfolgt die Weiterleitung auf skinport.com.
2023 erfuhr die Skinport GmbH jedoch, dass Dritte Phishing‑Anzeigen in Form von Google Ads unter dem Zeichen „Skinport“ geschaltet hatten. Zwar wiesen die Anzeigen die Unternehmenswebsite aus, die Weiterleitung führte jedoch auf eine falsche Landing‑Page. Ziel war es, Account‑ und Zahlungsdaten von Skinport‑Kunden für betrügerische Zwecke abzugreifen. Skinport forderte Google auf, keine Werbeanzeigen Dritter mehr mit dem Zeichen „Skinport“ zu schalten, sofern keine Einwilligung vorliegt. Die Abmahnung blieb erfolglos: Google gab keine Unterlassungs‑ und Verpflichtungserklärung ab und unternahm nichts zur Unterbindung der betrügerischen Anzeigen. Daraufhin erwirkte Skinport eine einstweilige Verfügung beim LG Düsseldorf.
Google darf bei bekannten Markenrechtsverletzungen nicht passiv bleiben
Das LG Düsseldorf bestätigte die einstweilige Verfügung. Das Zeichen Skinport sei kommerziell von Dritten in deren Werbeanzeigen genutzt worden. Google hätte die Einwilligung der Verfügungsklägerin einholen müssen, um das Zeichen für Google Ads Dritter zu verwenden – was nicht geschah. Folglich liege eine Markenrechtsverletzung durch Google Ads vor. Die Werbeanzeigen vermittelten den Nutzern aufgrund ihrer Aufmachung den Eindruck, es handele sich um offizielle Anzeigen von Skinport. Gemäß Artikel 9 UMV ist eine Markenrechtsverletzung anzunehmen, da die identische Marke im Zusammenhang mit denselben Dienstleistungen verwendet wurde. Der Inhaberin der Unionsmarke steht das Recht zu, Dritten die unautorisierte Nutzung zu untersagen.
Google haftet als Störer gemäß Artikel 6 Absatz 1 DSA, obwohl das Unternehmen die Anzeigen nicht selbst geschaltet hat. Zwar besteht keine allgemeine Prüfpflicht, der Plattformanbieter kann jedoch haftbar gemacht werden, wenn er von der Markenrechtsverletzung erfährt und nicht ausreichend reagiert. Skinport wies Google mehrfach auf die unseriösen Werbeanzeigen hin; das Unternehmen blieb weitgehend untätig. Erforderlich gewesen wären eine unverzügliche Sperrung der Anzeigen, präventive Maßnahmen gegen ähnliche Rechtsverletzungen und der Aufbau eines Systems, das künftige Verstöße unterbindet.
Da Nutzer nicht erkennen konnten, dass es sich nicht um Anzeigen von Skinport handelte, hatte dies potenziell verheerende Folgen.
Störerhaftung bereits nach erster Abmahnung
Die Störerhaftung von Google wurde bereits durch die erste Abmahnung der Verfügungsklägerin ausgelöst. Google kann sich seiner Verantwortung nicht entziehen, indem es sich als reiner Vermittler einer technischen Infrastruktur bezeichnet – zumal das Unternehmen mit der Vermarktung von Werbeanzeigen Geld verdient. Dem Unternehmen ist eine aktive Rolle bei der Bekämpfung von Markenrechtsverletzungen zuzuschreiben.
Schlusspunkt: Das LG Düsseldorf wies den gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Widerspruch von Google zurück.
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Möchten Sie eine Marke anmelden, eine Markenanmeldung vorab prüfen, einen Markenlizenzvertrag erstellen, eine Markenrechtsverletzung abmahnen, eine einstweilige Verfügung im Markenrecht erwirken oder eine markenrechtliche Schadensersatzklage erheben?
Unsere Anwälte von SBS LEGAL unterstützen Sie gerne mit ihrer jahrelangen Expertise im Internetrecht und Markenrecht und sind der ideale Ansprechtpartner in jeglichen rechtlichen Fragestellungen.
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von Adrian Peters | Mai 1, 2025 | Allgemein
Generative KI – Chancen und Risiken
Der Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz (KI), insbesondere von Large Language Models (LLMs), revolutioniert den Umgang mit Daten und Informationen. Unternehmen profitieren von zahlreichen Vorteilen, doch die Technologie birgt auch erhebliche Risiken. Ein zentrales Problem sind sogenannte KI-Halluzinationen – fehlerhafte Inhalte, die aufgrund unzureichender Informationen entstehen.
Mit Urteil vom 29. Februar 2024 (Az. 6 O 151/23) hat das Landgericht Kiel eine richtungsweisende Entscheidung zur Haftung für KI-generierte Inhalte getroffen.
Unternehmen haftet für fehlerhafte KI-Informationen
Im konkreten Fall veröffentlichte ein mittelständisches Unternehmen falsche Informationen über ein anderes Unternehmen. Die Beklagte betrieb eine Plattform für Wirtschaftsinformationen, die automatisiert Daten aus öffentlichen Registern anzeigte. Das System meldete fälschlicherweise, die klagende Gesellschaft sei wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG gelöscht worden – eine unzutreffende Behauptung.
Automatisierung schützt nicht vor Verantwortung
Die Beklagte nutzte eine KI-gestützte Software, die Informationen anhand von Suchbegriffen aus öffentlichen Quellen filtert. Auf der Website wurde zwar auf die automatisierte Generierung und mögliche Fehler hingewiesen, ergänzt um einen Haftungsausschluss.
Das LG Kiel stellte jedoch klar: Weder Automatisierung noch Disclaimer befreien von der Verantwortung. Die Klägerin verlangte Löschung und Unterlassung, was das Gericht aufgrund einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts (§ 1004 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) bestätigte. Fehlinformationen können den Ruf und die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens erheblich beeinträchtigen.
Wiederholungsgefahr durch ungeprüfte Systeme
Das Gericht sah die Wiederholungsgefahr als gegeben an, da die Beklagte weiterhin auf das automatisierte System vertraute, ohne dessen Ergebnisse ausreichend zu prüfen.
Bedeutung des Urteils für Unternehmen
Das Urteil verdeutlicht: Unternehmen tragen die volle Verantwortung für Inhalte, die ihre KI-Systeme generieren. Automatisierung oder Haftungsausschlüsse genügen nicht – Qualitätssicherung ist Pflicht.
Auch wenn die Europäische KI-Verordnung (AI Act) solche Maßnahmen nur für Hochrisiko-KI vorschreibt, bleibt das Risiko bestehen: Werden unrichtige Inhalte veröffentlicht, haftet das Unternehmen unabhängig von der Technologie.
Was sind KI-Halluzinationen?
KI-Halluzinationen sind Inhalte, die zwar plausibel erscheinen, aber nicht den zugrunde liegenden Fakten oder Quellen entsprechen. Sie entstehen oft durch fehlende Kontextinformationen oder fehlerhafte Interpretationen – insbesondere bei generativen Aufgaben wie Zusammenfassungen oder Antworten auf offene Fragen.
Ursachen von KI-Halluzinationen
- Trainingsdaten: Fehlerhafte, veraltete oder unvollständige Datensätze führen zu falschen Schlussfolgerungen.
- Trainingsmethoden: Schwachstellen wie „Attention Glitches“ oder „Exposure Bias“ können zu Fehlinterpretationen führen.
- Antwortgenerierung (Inferenz): Wahrscheinlichkeitsbasierte Prozesse bergen das Risiko unplausibler Ergebnisse, etwa durch „Likelihood Trap“ oder „Overconfidence“.
Erkennen von KI-Halluzinationen
- Unsicherheiten prüfen: Übermäßig detaillierte oder absolute Aussagen kritisch hinterfragen.
- Faktencheck: Aussagen mit verlässlichen Quellen abgleichen.
- Details hinterfragen: Unstimmigkeiten bei Daten, Namen oder Zahlen überprüfen.
- KI als Prüfer: Mit anderen Modellen oder Tools wie dem response_hallucination-Modul gegenprüfen.
Vermeidung und Reduzierung von Halluzinationen
Eine vollständige Vermeidung ist derzeit nicht möglich.
Maßnahmen zur Reduzierung:
- Präzise Eingaben formulieren
- Chain-of-Thought-Prompting zur Fehlererkennung
- Retrieval-Augmented Generation (RAG) zur Anreicherung mit externen Quellen
- Kritische menschliche Prüfung als letzter Sicherheitsschritt
SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für das KI-Recht und ChatGPT-Recht
Möchten Sie mehr darüber erfahren, wie Sie sich vor den Risiken von KI-Halluzinationen schützen können? Wollen Sie wissen, ob Ihr Unternehmen für fehlerhafte, KI-generierte Inhalte haftbar gemacht werden kann? Oder sind Sie bereits mit einer Abmahnung konfrontiert und benötigen rechtlichen Beistand?
Dann sind Sie bei SBS LEGAL genau richtig!
Unser erfahrenes Team berät Sie umfassend zu allen rechtlichen Aspekten rund um den Einsatz von Künstlicher Intelligenz, einschließlich der Haftungsfragen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Systeme rechtssicher zu gestalten, prüfen KI-generierte Inhalte auf mögliche Risiken und stehen Ihnen bei der Abwehr oder Durchsetzung von Ansprüchen zur Seite.
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von Adrian Peters | Jan. 8, 2025 | Allgemein
KI-Inhalte werden dem Unternehmen zugerechnet
Künstliche Intelligenz (KI) ist in Unternehmen mittlerweile allgegenwärtig. Automatisierte Datensysteme vereinfachen Prozesse und liefern schnelle Ergebnisse. Doch KI-generierte Informationen sind nicht fehlerfrei. Problematisch wird es, wenn falsche Inhalte Dritte betreffen und sich Fehlinformationen verbreiten.
LG Kiel: Haftung für KI-generierte Fehlinformationen
Das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29.02.2024 (Az. 6 O 151/23) zeigt deutlich, welche Folgen ein KI-Fehler haben kann.
Ein mittelständisches Unternehmen verklagte den Betreiber einer Wirtschaftsinformations-Website auf Unterlassung. Auf der Plattform wurde fälschlich behauptet, die Klägerin sei wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG gelöscht worden.
Ursprung der Falschinformation
Die Beklagte nutzte ein automatisiertes Datensystem, das Informationen aus öffentlichen Registern anhand von Suchbegriffen filterte. Auf der Website wurde zwar angegeben, dass die Inhalte automatisiert generiert und potenziell fehlerhaft sein könnten, ergänzt durch einen Haftungsausschluss. Dennoch half dieser Hinweis vor Gericht nicht.
Die falsche Handelsregisterbekanntmachung resultierte aus einem Verarbeitungsfehler innerhalb des Systems.
Klägerin setzt Unterlassung durch
Die Klägerin verlangte die Löschung der Falschinformation und klagte auf Unterlassung. Das LG Kiel gab ihr Recht:
Die Veröffentlichung verletzte das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§ 1004 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) und konnte Ruf und Kreditwürdigkeit erheblich schädigen.
Betreiber haftet als unmittelbarer Störer
Obwohl die Beklagte die Information nicht manuell recherchierte, veröffentlichte sie die KI-generierten Inhalte auf ihrer Website. Damit gilt sie als unmittelbare Störerin.
Das Argument, der Fehler sei allein auf die KI zurückzuführen, entlastet nicht.
KI-Nutzung ist fehleranfällig – Sorgfaltspflicht bleibt
KI erleichtert viele Arbeitsprozesse, ist aber anfällig für Fehler. Unternehmen können sich nicht darauf berufen, dass die KI den Fehler verursacht habe.
Eine eigenständige Überprüfung der von automatisierten Systemen gelieferten Informationen ist zwingend erforderlich.
Wiederholungsgefahr bei fehlender Kontrolle
Für einen Unterlassungsanspruch ist neben der Rechtsverletzung eine Wiederholungsgefahr erforderlich. Das Gericht sah diese als gegeben an, da die Beklagte weiterhin KI-gestützte Daten ohne ausreichende Prüfung veröffentlicht.
Wer KI einsetzt, muss sicherstellen, dass Inhalte vor Veröffentlichung auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für KI-Recht
Künstliche Intelligenz ist seit einiger Zeit ein Thema, das Unternehmen immer häufiger mit neuen rechtlichen Herausforderungen konfrontiert. KI-Systeme wie Chat-GPT eröffnen zahlreiche technische Möglichkeiten. Neue Technologien bergen aber auch neue Risiken. Erfahren Sie bei uns, was Sie bei der Nutzung einer KI Software beachten müssen, insbesondere hinsichtlich der möglichen Haftung.
Haben Sie noch Fragen zu der Verbreitung von Informationen und den rechtlichen Aspekten zur Nutzung von KI?
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von Adrian Peters | Jan. 3, 2025 | Allgemein, Internetrecht
Unterlassungspflicht reicht über eigene Inhalte hinaus
Wer als Influencer im Internet aktiv ist, muss nicht nur mit Kritik rechnen, sondern auch darauf achten, keine rechtswidrigen Inhalte zu verbreiten. Enthalten Beiträge Schmähkritik, unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen, kann der Betroffene Unterlassung verlangen.
Das Landgericht Köln entschied am 20.08.2024 (Az. 33 O 327/24), dass die Unterlassungspflicht nicht bei eigenen Inhalten endet. Sie umfasst auch die Verantwortung für die Weiterverbreitung durch Dritte, wenn diese Inhalte weiterhin online auffindbar sind.
Aufforderung zur Weiterverbreitung rechtswidriger Videos
Im entschiedenen Fall war ein Influencer über längere Zeit Ziel mehrerer herabsetzender Videos, die ein Konkurrent auf Social-Media-Plattformen hochlud. Diese Inhalte drohten seinen Ruf zu schädigen und geschäftliche Kontakte zu beeinträchtigen.
Trotz bereits erlassener einstweiliger Verfügungen forderte der Konkurrent seine Follower auf, die Videos herunterzuladen und weiterzuverbreiten, um gerichtliche Maßnahmen zu umgehen.
LG Köln: Haftung für die Verbreitung durch Dritte
Das Gericht stellte klar: Die Haftung endet nicht mit der Löschung des Originalvideos. Wer zur Weiterverbreitung aufruft oder diese duldet, haftet auch für die Inhalte, die Dritte verbreiten – insbesondere, wenn daraus ein wirtschaftlicher Nutzen für den Unterlassungspflichtigen entsteht.
Der Betroffene kann daher nicht nur die Entfernung der Originalvideos verlangen, sondern auch die Löschung sämtlicher Inhalte, die auf diese Bezug nehmen.
Besonders haftungsbegründendes Verhalten
Im vorliegenden Fall verschärfte sich die Haftung, weil der Beklagte seine Follower aktiv zum Download und zur erneuten Verbreitung aufrief – für den Fall, dass die Videos erneut entfernt würden.
Abgrenzung durch den BGH: Keine Haftung ohne wirtschaftlichen Vorteil
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17) begrenzte die Unterlassungspflicht in einem anderen Fall.
Demnach muss ein Fernsehsender wie der NDR nur auf Dritte einwirken, wenn deren Handeln einen wirtschaftlichen Vorteil für ihn bringt. Im dortigen Fall lag ein solcher Vorteil nicht vor, da YouTube-Aufrufe in Konkurrenz zur NDR-Mediathek standen und somit keine positive wirtschaftliche Wirkung für den Sender hatten.
SBS LEGAL – Kanzlei für Reputationrecht und Internetrecht in Hamburg
Der richtige Umgang mit negativen Bewertungen stellt sich als überaus schwierig dar. Werden Sie mit negativen Bewertungen konfrontiert, kann dies nicht nur zu einer Reputationsschädigung führen, sondern auch wirtschaftliche Folgen haben. Daher sollten Sie sich stets umfassend über den Schutz Ihrer Reputation informieren.
Unsere Anwälte von SBS Legal sind auf das Reputationsrecht sowie das Internetrecht spezialisiert und unterstützen Sie dabei, den für Sie bestmöglichen Umgang zu finden. Wir helfen Ihnen gegen etwaige negative Bewertungen vorzugehen und stehen Ihnen dabei sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zur Seite.
Haben Sie noch Fragen zum Reputationsrecht oder Internetrecht?
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von Adrian Peters | Dez. 20, 2024 | Allgemein, Internetrecht
Verbrannte Domains und ihre Risiken
Beim Kauf einer Domain sollten Unternehmen genau prüfen, ob es sich um eine sogenannte verbrannte Domain handelt – also eine bereits genutzte Webadresse, die etwa nach einer Insolvenz stillgelegt wurde. Die Übernahme einer solchen Domain kann bedeuten, dass bestehende negative Bewertungen übernommen werden, was zu Reputationsschäden führen kann.
Das Landgericht Fulda entschied am 30.11.2024 (Az. 3 O 92/24), dass Suchmaschinenbetreiber negative Bewertungen veröffentlichen dürfen, die sich auf die frühere Inhaberin einer Domain beziehen.
Fall: Übernahme einer Domain mit Altlasten
Die Klägerin, Betreiberin einer GmbH für Wintergartenbau, erwarb durch einen Asset-Deal eine Domain aus der Insolvenzmasse der vorherigen Inhaberin. Mit der Domain waren auf einer Bewertungsplattform mehrere negative Einträge verknüpft.
Diese Plattform listet Domains, verlinkt sie, zeigt Kontaktdaten des aktuellen Inhabers und ermöglicht Nutzern die öffentliche Bewertung. Aus den Bewertungen wird eine Durchschnittsnote gebildet.
Forderung nach Löschung abgelehnt
Die Klägerin verlangte die Entfernung der negativen Bewertungen und eine Umbenennung des Domain-Profils. Zwar wurde der Domainname angepasst, die Bewertungen blieben jedoch bestehen, da sie sich auf den Domain-Namen und nicht zwingend auf die Person der Klägerin bezögen.
Das LG Fulda wies die Klage ab: Es liege keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und kein Eingriff in den Gewerbebetrieb vor.
Gründe für die Entscheidung
- Faktische Verbindung: Die Klägerin führte das Geschäft der alten Domain-Inhaberin fort.
- Unverändertes Impressum und Geschäftsführer: Der in den Bewertungen genannte Geschäftsführer blieb im Amt.
- Informationsinteresse: Kunden haben ein berechtigtes Interesse, sich über den Geschäftsführer zu informieren.
- Nutzung des alten Rufs: Die Klägerin profitierte vom Ruf der früheren GmbH und müsse daher auch die Bewertungen hinnehmen.
Negative Bewertungen – nicht immer hinzunehmen
Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jede negative Bewertung entfernbar ist. Zulässig sind insbesondere Bewertungen, die auf wahren Tatsachen beruhen oder von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Unzulässig können dagegen sein:
- Falsche Tatsachenbehauptungen
- Schmähkritik
- Bewertungen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen
- Verstöße gegen Plattformrichtlinien
Reputationsschutz bleibt wichtig
Ein guter Ruf ist für Unternehmen wirtschaftlich entscheidend. Reputationsmanagement hilft, Krisen abzufedern und Imageschäden zu begrenzen.
Gerichte wie der BGH (Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20) oder das OLG Oldenburg (Urteil vom 04.06.2024, Az. 13 U 110/23) bestätigen, dass unberechtigte Bewertungen gelöscht werden müssen.
Das LG Frankenthal (Urteil vom 22.03.2023, Az. 6 O 18/23) betonte zudem, dass Verfasser bei Zweifeln die Tatsachenbasis ihrer Bewertung belegen müssen.
SBS LEGAL – Internetrecht und Reputationsrecht
Der richtige Umgang mit negativen Bewertungen stellt sich als überaus schwierig dar. Werden Arbeitgeber oder Unternehmen mit negativen Bewertungen konfrontiert, kann dies nicht nur zu einer Reputationsschädigung führen, sondern auch wirtschaftliche Folgen haben. Daher sollten Sie sich stets umfassend über den Schutz Ihrer Reputation informieren.
Unsere Anwälte von SBS Legal sind auf das Reputationsrecht sowie das Internetrecht spezialisiert und unterstützen Sie dabei, den für Sie bestmöglichen Umgang zu finden. Wir helfen Ihnen gegen etwaige negative Bewertungen vorzugehen und stehen Ihnen dabei sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zur Seite.
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von Adrian Peters | Nov. 17, 2024 | Allgemein, Internetrecht
Verkäufer und Vermittler müssen Kündigungsmöglichkeiten klar und leicht zugänglich gestalten
Im digitalen Geschäftsverkehr ist der Verbraucherschutz besonders wichtig. Verträge in Online-Shops oder über Vermittler-Plattformen werden schnell abgeschlossen – umso bedeutender ist das Kündigungsrecht für Verbraucher. Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 26.09.2024 (Az. 5 UKI 1/23) klargestellt, dass Online-Anbieter und Vermittler die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen einfach und unmissverständlich ermöglichen müssen.
Verbraucherverband klagt auf Unterlassung
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte den Beklagten auf Unterlassung verklagt, weil auf der Website
- kein Hinweis vorhanden war, dass online abgeschlossene Verträge auch online gekündigt werden können,
- und kein direkter Verweis auf ein Kündigungsformular erfolgte.
Das Fehlen dieser Angaben wurde als verbraucherschutzwidrig eingestuft.
Anforderungen an die Kündigungsschaltfläche
Deutliche Formulierung
Die Kündigungsschaltfläche muss klar beschriftet sein, z. B.:
- „Vertrag kündigen“
- „Jetzt kündigen“
- oder gleichwertige, eindeutige Formulierungen.
Die im Verfahren genutzte Bezeichnung „Kündigungsabsicht abschicken“ genügte nicht. Sie lässt offen, ob das Klicken bereits die Kündigung auslöst oder nur eine Absichtserklärung ist.
Leichter Zugang
Die Schaltfläche muss leicht zugänglich sein – ohne lange Formulare oder mehrere Zwischenschritte. Verbraucher dürfen nicht durch unnötig komplizierte Prozesse an der Kündigung gehindert werden.
Vorschriften gelten auch für Drittanbieter
Es spielt keine Rolle, ob die Website vom Verkäufer selbst oder von einem Drittanbieter betrieben wird.
Das bestätigt auch ein Urteil des OLG Celle.
Die Regelungen betreffen zudem Vermittler-Plattformen, etwa im Network-, Affiliate- oder Online-Marketing, wenn über sie ein Dauerschuldverhältnis zustande kommt.
Prüfungspflicht für Online-Shops und Plattformen
Um Abmahnungen und Unterlassungsansprüche zu vermeiden, sollten Betreiber prüfen, ob
- alle notwendigen Informationen bereitgestellt werden,
- eine rechtssichere Kündigungsschaltfläche vorhanden ist,
- und Verbraucher ihre Verträge schnell und unkompliziert kündigen können.
Dies gilt für direkte Anbieter und Vermittler gleichermaßen.
SBS LEGAL – Kanzlei für Internetrecht
Wir von SBS LEGAL weisen mit unserer jahrelangen Erfahrung eine umfassende Expertise im Internetrecht und Wettbewerbsrecht auf. Wir klären Sie auf welche Verpflichtungen und Konsequenzen das Nichteinhalten von Vorschriften für den Unternehmer hat und ob Ausnahmen bezüglich des § 312 k BGB existieren. Insbesondere die Einhaltung auf Ihrer Website können wir mittels unserer Online-Shop Prüfung ermitteln. Dadurch können wir Sie auf Ungereimtheiten aufmerksam machen und Ihren Online-Shop rechtssicher ausgestalten. Diese und andere Anliegen betreut unser Team aus kompetenten Rechtsanwälten mit praxisorientiertem Fachwissen.
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von Adrian Peters | Juli 19, 2024 | Internetrecht
Kunden müssen über den Verkauf eines Online-Shops und die Übertragung ihrer Daten informiert werden
Wenn ein Online-Shop verkauft wird, stellt der bestehende Kundenstamm einen wichtigen Bestandteil des Wertes dar. Der Verkauf des Shops darf jedoch nicht ohne die Information der Kunden über den Verkauf und die damit verbundene Übertragung ihrer Daten erfolgen. Je nachdem, wie lange die letzte Bestellung eines Kunden zurückliegt, gibt es unterschiedliche Anforderungen an die Informationspflicht.
E-Mail als geeignetes Kommunikationsmittel für die Kundeninformation
Um den organisatorischen Aufwand für die Erfüllung der Informationspflichten zu minimieren, eignet sich der Versand von E-Mails am besten. Dabei ist jedoch das Verbot unerwünschter Werbung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Dieses Gesetz besagt, dass Werbung per E-Mail eine ausdrückliche Einwilligung der Empfänger erfordert. Enthält die E-Mail neben Informationen über den Verkauf des Online-Shops auch werbliche Inhalte, wird die gesamte Nachricht als werbliche Kommunikation eingestuft und darf ohne Einwilligung der Empfänger nicht versendet werden.
Handelt es sich jedoch ausschließlich um sachliche Informationen über den Verkauf des Shops, die damit verbundene Datenverarbeitung und die Rechte der Kunden, so wird dies als Unternehmenskommunikation betrachtet und fällt nicht unter das Werbeverbot. In solchen Fällen ist keine Einwilligung der Kunden erforderlich.
Verzicht auf Werbung in der Benachrichtigung über den Verkauf des Online-Shops
Um rechtlich sicher zu handeln, sollte eine E-Mail, die den Kunden über den Verkauf des Shops und die Übertragung der Kundendaten informiert, frei von jeglicher Werbung sein. Dies bedeutet, dass weder Produktbeschreibungen, Preisangaben, noch Anmeldelinks für Newsletter, Rabattaktionen, Gutscheincodes oder Werbeslogans enthalten sein dürfen. Die E-Mail sollte sich ausschließlich auf die Informationen über den Verkauf und die damit verbundenen Rechte der Kunden konzentrieren.
Unterschiedliche Anforderungen je nach Zeitpunkt der letzten Bestellung
Die Anforderungen an die Informationspflicht hängen davon ab, wie lange die letzte Bestellung des Kunden zurückliegt. Kunden, die innerhalb der letzten drei Jahre eine Bestellung getätigt haben, müssen lediglich über den Verkauf des Shops und den geplanten Datentransfer informiert werden. Dabei muss ihnen auch die Möglichkeit eingeräumt werden, der Übertragung ihrer Daten zu widersprechen. Hierfür ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorgesehen.
Kunden, deren letzte Bestellung mehr als drei Jahre zurückliegt, müssen nicht nur über den Verkauf informiert werden. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass der Kunde der Übertragung seiner Daten ausdrücklich zustimmt. Ohne diese Einwilligung darf der Datentransfer nicht erfolgen.
Für weitere rechtliche Fragen kontaktieren Sie uns gern unter unserer Kanzleiadresse sbs-legal.de
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