Neue Leitlinien für DSGVO-Bußgelder

Worauf müssen sich Unternehmen einstellen?

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht für Unternehmen wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht hohe Bußgelder vor. Den Spitzenrang für die bis dato höchste Sanktion wegen eines Verstoßes gegen den Datenschutz hält aktuell Amazon mit einem Rekordwert von 746 Millionen Euro. Abhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat das Bußgeld verhängt wird, kann sich die Höhe des Bußgelds stark unterscheiden. Nach Abschluss der sog. „Public Consultation Phase“ zum 27.06.2022 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) neue Leitlinien für die Berechnung von Bußgeldern wegen möglicher DSGVO-Verstöße veröffentlicht, um die verschiedenen Bußgeldniveaus zu vereinheitlichen. Finden Sie mit uns heraus, welche Konsequenzen Unternehmen aufgrund der neuen Leitlinien zu erwarten haben.

Hohe Bußgelder und der Datenschutz

In den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten haben sich seit Inkrafttreten der DSGVO unterschiedliche Vorgehen für die Berechnung von Bußgeldern durchgesetzt. Zwar geben europäische Normen einen gewissen Rahmen für die Berechnung von Bußgeldern vor. Trotzdem weichen die Aufsichtsbehörden in ihren Bußgeldbemessungen voneinander ab. Ein Datenschutz-Verstoß, der einen vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand hat, wird beispielsweise in Spanien anders sanktioniert als in Ungarn. Insbesondere die Mitgliedstaaten, die in ihren Bußgeldern niedrige Sanktionen für Unternehmen angesetzt haben, stehen in der Kritik. Überraschenderweise zählt Deutschland ebenfalls dazu, obwohl man meinen könnte, dass DSGVO-Bußgelder hierzulande hoch angesetzt sind. Im EU-weiten Vergleich sieht es allerdings anders aus.

Anders als bei dem luxemburgischen Rekordbußgeld von 746 Millionen Euro beträgt die höchste Sanktion aus Deutschland 35 Millionen Euro. Sie wurde 2020 in einem Verfahren gegen den Modekonzern H&M erlassen. Das Modeunternehmen hat ohne Einwilligung der Beschäftigten Persönlichkeitsprofile erstellt. Die Daten wurden dabei aus Befragungen nach Urlaubs- und Krankheitsabwesenheiten oder aus Flurgesprächen zwischen den Mitarbeitenden erhoben und ausgewertet. Über Jahre kam es so zur umfangreichen Erfassung privater Lebensumstände.

Um die Höhe der Bußgelder künftig anzupassen und in der EU ein einheitliches Vorgehen zu etablieren, wurden die neuen Leitlinien verabschiedet. Auf nationaler Ebene orientierten sich die Bußgelder bisher am (umstrittenen) Bußgeldbemessungskonzept der deutschen Datenschutzkonferenz vom Oktober 2019. Dies soll durch die neuen Leitlinien abgelöst werden. Die neuen Leitlinien sind für die Aufsichtsbehörden verbindliche Regelungen, von denen nicht abgewichen werden darf. Aber was genau verändert sich durch die neuen Leitlinien?

Erleichterungen für Aufsichtsbehörden

Die Leitlinien orientieren sich an einem komplexen mehrschrittigen Verfahren zur Ermittlung der Höhe eines Bußgeldes. Häufig wird der Umsatz eines Unternehmens als Maßstab für die Berechnung herangezogen werden. Das EDSA vertritt hierfür eine kartellrechtliche Betrachtungsweise. Für die Frage des Umsatzes kommt es so nicht auf die konkret handelnde juristische Person an, sondern vielmehr auf den Umsatz der sog. wirtschaftlichen Einheit.

Nach diesem Verständnis werden Tochtergesellschaften im Falle einer wirtschaftlichen Einheit zusammen mit dem Mutterkonzern oder Unternehmensverband einheitlich betrachtet, sodass als Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Bußgeldes der Gesamtumsatz der Unternehmensgruppe herangezogen wird, anstatt lediglich der Umsatz des Tochterunternehmens. Künftig wird die Verhängung von Bußgeldern dadurch für die Aufsichtsbehörden erleichtert.

Hinzu kommt, dass in einem solchen Fall das Bußgeld nach Auffassung des EDSA im Sinne einer Durchgriffshaftung auch direkt an die Muttergesellschaft erlassen werden kann. Das Bundesinnenministerium sowie einige deutsche Gerichte haben dies bisher noch anders entschieden. Die neuen Leitlinien schaffen hier Klarheit und tragen mit der Durchgriffshaftung ebenfalls dazu bei, dass die Aufsichtsbehörden Bußgelder einfacher erlassen können.

Fünf Schritte zur Berechnung des Bußgeldes

Der Berechnung eines Bußgeldes nach der DSGVO liegt ein komplexes Verfahren zugrunde. Die Berechnung erfolgt anhand der folgenden fünf Schritte:

1. Gegenständliche Verarbeitungsvorgänge und Art. 83 Abs. 3 DSGVO

Im ersten Schritt wird die gegenständliche Datenverarbeitung identifiziert. Im Zentrum steht die Frage, ob es sich um einen Datenschutzverstoß handelt, oder mehrere einzelne Verstöße vorliegen. Zudem wird geprüft, ob der Anwendungsbereich des Art. 83 Abs. 3 DSGVO eröffnet ist, der Verstoß als sanktionierbar ist.

2. Bestimmung des Ausgangswertes

Im zweiten Schritt wird der Ausgangswert für die Berechnung der Bußgeldhöhe ermittelt und nach Art. 83 Abs. 4-6 DSGVO klassifiziert. Das Bußgeld orientiert sich dabei an der Schwere des Verstoßes, die anhand von Kriterien festgestellt wird, die das EDSA festgelegt hat:

  • Natur des Verstoßes
  • Reichweite und Zweck der Datenverarbeitung, Grad der Rechtsverletzung
  • Dauer des Verstoßes
  • Vorsätzlicher oder fahrlässiger Charakter des Verstoßes
  • Kategorien der personenbezogenen Daten

3. Verschärfende und mildernde Umstände

Es werden dann mildernde bzw. verschärfende Umstände ermittelt. Eine Auflistung der konkreten Umstände findet sich in Art. 83 Abs. 2 Satz 1 a) – k) DSGVO wieder. Es können beispielsweise Maßnahmen ins Gewicht fallen, die die Betroffenen eingeführt haben, um den entstandenen Schaden zu begrenzen. Wurde das zum Verstoß führende Verhalten direkt eingestellt? Eine Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden kann sich ebenfalls mildern auswirken oder auch der Umstand, dass man den Verstoß eigenständig meldet, noch bevor die Aufsichtsbehörde davon erfährt. Verschärfend können sich bereits vorangegangene Verstöße auswirken.

4. Bußgeldobergrenze

Aus der DSGVO ergeben sich im Grundsatz zwei Möglichkeiten für die Obergrenze eines Bußgeldes. Die statische Variante beläuft sich auf eine Grenze von 10 Mio. oder 20 Mio. Euro. Bei der dynamischen Variante werden entweder 2% oder 4% des Jahresumsatzes eines Unternehmens als Obergrenze angesetzt. Maßgeblich ist jeweils der höhere Wert. Auch die neuen Leitlinien müssen sich am gesetzlichen Rahmen orientieren und dürfen nicht zu einem Bußgeld führen, welches die Obergrenzen überschreitet.

5. Abwägung nach den Grundsätzen des Art. 83 Abs. 1 DSGVO

Zuletzt wird eine Abwägung vorgenommen und geprüft, ob der endgültige Betrag den Anforderungen an die Wirksamkeit, Abschreckung und Verhältnismäßigkeit nach den Grundsätzen des Art. 83 Abs. 1 DSGVO gerecht wird. Betont wird dabei, dass es insbesondere auf eine abschreckende Wirkung der Bußgelder ankommen soll, während die Verhältnismäßigkeit zwar trotzdem noch eingehalten werden muss, allerdings nicht mehr als zentraler Faktor herangezogen werden soll.

Wie können Unternehmen auf die neuen Leitlinien reagieren?

Bisher konnten Unternehmen ein mögliches Risiko im Zusammenhang mit Datenschutzverstößen nur schwer kalkulieren. Das liegt insbesondere am hohen Beurteilungsspielraum, der den Aufsichtsbehörden gewährt wird. Hieran wird sich durch die neuen Leitlinien auch nichts ändern. Gerade umsatzstarke Unternehmen müssen mit einem Anstieg der Bußgeldhöhen rechnen und sich entsprechend vorbereiten. Prävention ist hier das Stichwort.

Am besten schützt man sich, indem man Maßnahmen ergreift, damit erst gar kein Verstoß gegen die DSGVO entstehen kann. Hierzu können Prozesse angepasst werden, Mitarbeiter geschult und sensibilisiert werden oder auch externe Fachleute mit datenschutzrechtlichen Themen beauftragt werden. Ist es zu einem Verstoß gekommen, kann es ratsam sein, in engen Austausch mit der Aufsichtsbehörde den Verstoß zu bearbeiten. In jedem Fall darf das Thema aufgrund des hohen Risikos nicht übergangen werden, weil mit einer Verschärfung der Bußgeldhöhen zu rechnen ist. Der Kurs gegen datenschutzrechtliche Verstöße der gesetzgebenden Instanzen verschärft sich spürbar.

Wann wird Gewinnspiel-Marketing zu unzulässigem Glücksspiel?

Wer in den sozialen Medien aktiv ist, weiß, dass man für eine große Reichweite auch mal die Werbetrommel schlagen muss. Insbesondere Gewinnspiele sind hierfür eine sehr erfolgreiche Methode. Jedoch müssen hier auch die Grenzen des Internetrechts beobachtet werden, um eine unnötige Abmahnung von AGB zu vermeiden. Im Extremfall können hierbei jedoch auch Gefängnisstrafen entstehen, weil Glücksspiel in Deutschland streng reguliert und vor allem zulassungspflichtig ist gem. Seit dem 01.07.2013 gilt nämlich der Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV), um Suchtgefahr zu vermeiden, Jugendschutz zu fördern und das Glücksspiel-Angebot vor kriminellen Einflüssen zu schützen. Zunächst sollte man also definieren, was Gewinnspiel und Glücksspiel bedeuten.

Was ist der Unterschied zwischen Glücksspiel und Gewinnspiel?

Wann wird also Gewinnspiel-Marketing zu unzulässigem Glücksspiel? Jeder kann grundsätzlich ein Gewinnspiel veranstalten. Hierbei sind lediglich die Vorgaben des Lauterkeitsrechts zu beachten. Sonst könnte man mit einfachen Methoden das Wettbewerbsrecht ohne Probleme umgehen. Gewinnspiel bezeichnet ein Angebot, bei dem die Auslosung oder Ausschreibung eines Preises in Aussicht gestellt wird, wenn an dem Spiel teilgenommen und somit das Angebot angenommen wird, kurz: Ein Spiel, bei dem die Gewinner per Zufallselement ermittelt werden. Das ist auch dann möglich, wenn man einen Beitrag auf Social Media Plattformen „liked“ und somit in den Los-Topf geworfen wird. Die zufällige Ziehung nehmen dann die jeweiligen Veranstalter selbst vor.

Wenn Sie nun ein Glücksspiel veranstalten wollen, brauchen Sie eine behördliche Erlaubnis. Jedoch ist es sehr aufwendig, ein Glücksspiel zu betreiben und dient vornehmlich nicht den Marketing-Zwecken des Unternehmens oder der Social Media Seite. Nach § 3 Abs. 1 des Glücksspielsstaatsvertrages (GlüStV) liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Kurz: Man bezahlt für die zufällig generierte Chance, mehr Geld zu bekommen. Die Definitionen hören sich sehr ähnlich an. Deswegen kann es auch mal vorkommen, dass ein Veranstalter eines Gewinnspiels ausversehen ein Glücksspiel veranstaltet.

Bisher wurde folgendermaßen unterschieden: Es muss sich um einen „erheblichen entgeltlichen Einsatz“ handeln. Übermittlungskosten, wie beispielsweise Brief-Frankierungen oder SMS-Gebühren fallen nicht hierunter. Lassen Sie sich aber dennoch lieber von unseren Anwälten beraten, bevor Sie handeln. Wenn der Zufall für das Ergebnis keine Rolle spielt, also beispielsweise bei einer Jury, die Beiträge bewertet, dann ist es noch kein Glücksspiel. Erst wenn der Zufall ausschlaggebend ist, kann ein Glücksspiel in Betracht kommen.

Beachtung des Irreführungsverbots aus dem UWG

Nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Es dürfen also keine unwahren und sonstigen täuschenden Angaben vorliegen. Der § 5 Abs. 2 UWG listet die Umstände auf, über die nicht getäuscht werden darf. Das UWG hat 2020 ein Update erfahren und ein Blick in die Neuregelungen lohnt sich.

Die Gewinnspielbedingungen müssen zudem inhaltlich ausreichend, eindeutig und leicht verständlich sein. Das Gewinnspiel muss also als solches kenntlich gemacht werden. Teilnehmer müssen einen einfachen Zugang erhalten, ohne vorerst lange Angaben zu ihrer Person machen zu müssen. Hierbei sind die folgenden Gesetze besonders zu beachten:

  • Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Telemediengesetz
  • Datenschutzrichtlinien
  • AGB und Richtlinien der Social Media Plattformen

Strafrechtliche Verfolgung bei illegalem Glücksspiel

Nach § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) drohen zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für denjenigen, der ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. Öffentlich ist eine Veranstaltung nach dieser Norm dann, wenn Glücksspiele gewohnheitsmäßig abgehalten werden. Das Werben für ein Glücksspiel ist nach Absatz 4 ebenfalls unter Strafe gestellt.

In Betracht kommt eine Strafe allerdings erst dann, wenn Teilnehmer einen Einsatz machen in der Hoffnung, mehr Gewinn zu bekommen. Das Kaufen eines Loses reicht hierfür bereits.

Kopplungsverbot zwischen Gewinnspiel und Einkauf

In Deutschland gab es ein Kopplungsverbot, welches besagte, dass die Spielteilnahme unabhängig von einem Wareneinkauf möglich sein musste. Wenn beide Voraussetzungen miteinander gekoppelt wurden, war es nicht rechtmäßig. Im Jahre 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Kopplungsverbot aufgehoben, weil der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Rechtslage zu eng sah. Es ist seitdem also wieder möglich, die Gewinnspiel-Teilnahme an einen Warenabsatz zu koppeln. Man darf aber nicht vergessen, dass diese Kopplung trotzdem dem Wettbewerbsrecht unterliegt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt folgende Angaben ausdrücklich:

  • Durch den Erwerb einer Ware oder Dienstleistung erhöhen sich die Gewinnchancen beim Glücksspiel.
  • Der Verbraucher wird einen Preis gewinnen, hat ihn gewonnen oder erlangt einen sonstigen Vorteil, obwohl des den Preis gar nicht gibt oder das Erlangen des Preises nur durch Kostenübernahme möglich ist.

Wenn der Veranstalter allerdings die Teilnehmer unzulässig beeinflusst und dadurch sehr stark anlockt, kann es dennoch zu wettbewerbsrechtlichen Problemen kommen. Das ist dann der Fall, wenn sich das an den Absatz (Einkauf) gekoppelte Gewinnspiel an besonders schutzbedürftige Gruppen richtet. Damit sind vor allem Jugendliche und Kinder gemeint. Außerdem sollen Verbraucher davor geschützt werden, ihre rationalen Kaufentscheidungen von der in Aussicht gestellten Gewinnchance lenken zu lassen.

Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Veranstalter einen hohen Gewinn mit hoher Gewinnwahrscheinlichkeit bewirbt, die den Verbraucher zu unnötigen Dispositionen veranlasst.

Glücksspiel kann süchtig machen. Betroffene erhalten Informationen und Unterstützung bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

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Handelsplattform ROICraft – BaFin ermittelt

Vorsicht vor unseriösen Anbietern beim Online-Trading

Die Welt des Online-Trading hat immer wieder für verblüffende Geschichten von einzelnen Tradern gesorgt, die praktisch über Nacht zu Millionären geworden sind. Es handelt sich jedoch nur um wenige Einzelfälle. Trotzdem werben einige Dienstleister dieser Branche mit verlockenden Angeboten. Die Kehrseite der Medaille sind Anleger, die ihr gesamtes Vermögen verlieren. Das hohe Risiko sorgt dafür, dass in Deutschland Finanzgeschäfte stark reglementiert sind. Erfahren Sie mit uns, was die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Handelsplattform ROICraft damit zu tun haben.


Sie haben Probleme im Bereich Internetrecht, Online Handel oder Kryptowährungen/Trading? Dann zögern Sie nicht SBS LEGAL zu kontaktieren. Der Erstkontakt ist immer kostenlos!


Online-Trading und ROICraft

Bei ROICraft handelt es sich um eine internationale Handelsplattform, die nach eigenen Angaben Online-Trading betreibt. Mit dem Aufkommen der Kryptowährungen hat sich in dieser Branche ein neuer Markt für Handelsplattformen aufgetan. Typischerweise kann man auf solchen Plattformen Kryptowährungen erwerben, verkaufen und anlegen und sich ganze Portfolios mit Kryptowährungen aufbauen, und zwar ganz bequem vom heimischen Arbeitsplatz. Je nachdem, wie die Anbieter ausgestaltet sind, partizipieren sie an den Geschäften, beispielsweise über die Erhebung von Gebühren. Sie haben also großes Interesse daran, möglichst viele Nutzer zu generieren.

Neben seriösen Anbietern hat der Markt allerdings auch äußerst fragwürdige Anbieter hervorgebracht. Beim Thema Kryptowährungen wollten viele die große Chance auf hohe Gewinne nicht verpassen. Dieser Umstand wurde und wird zum Teil immer noch in großem Maßstab ausgenutzt. Insbesondere internationale Handelsplattformen nehmen es mit nationalen Gesetzen nicht so genau. Im Inland können Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen allerdings nicht ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) betrieben werden. Hat ein Anbieter diese Erlaubnis nicht, verstößt er gegen nationales Recht und macht sich sogar strafbar.

Gegen die kanadische Handelsplattform ROICraft wurden mittlerweile Ermittlungen diesbezüglich eingeleitet. Die Webseite von ROICraft hat Anlass dazu gegeben, dass die Betreiber unerlaubte Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten haben. Sie ist seit wenigen Tagen nicht mehr im Internet erreichbar. Nicht nur ROICraft ist ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Die Aufsichtsbehörden melden immer wieder Anbieter, die fragwürdige Angebote im Inland verbreiten. In diesem Zusammenhang kommt der BaFin eine zentrale Rolle zu.

BaFin und Kryptowährungen

Die BaFin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie kümmert sich im öffentlichen Interesse darum, in Deutschland ein stabiles und funktionsfähiges Finanzsystem zu gewährleisten. Hauptziel der BaFin ist es, Gefahren und Risiken für die den Instituten anvertrauten Vermögenswerte zu verhindern. Darüber hinaus sorgt sie für faire und transparente Verhältnisse an den Märkten und bekämpft den Missbrauch des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorfinanzierung.

Die BaFin fungiert zusätzlich als Aufsichtsbehörde und überwacht die Einhaltung der Erlaubnispflicht nach dem KWG. Zur Erreichung dieser Zielsetzung wurden der BaFin gesetzlich umfangreiche Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse gewährt. Regelmäßig warnt die BaFin auf ihrer Webseite vor unerlaubten Bankgeschäften, so wie im Fall von ROICraft. In Deutschland bestehen also ernsthafte Bemühungen, die Risiken des Online-Tradings so gut es geht zu verhindern und ihnen entgegenzuwirken. Der Haken an der Sache sind allerdings internationale Anbieter.

Das Internet macht keinen Halt vor Landesgrenzen. Sobald Anbieter ihren Sitz im Ausland haben, gestaltet sich die Rechtsverfolgung als sehr schwierig. Die Untersagung der Geschäfte ist nur ein Teil der Konsequenzen, die auf entsprechende Anbieter zukommen. Die Rechtsverfolgung und Wiederbeschaffung der Vermögenswerte sind ein anderer Teil. Im Falle von ROICraft, die ihren Sitz in Kanada haben, sind die nationalen Ermittlungsbehörden auf die Zusammenarbeit mit internationalen Behörden angewiesen. Gerade für Privatanleger, die ihr investiertes Geld zurückverfolgen wollen, bestehen jedoch immense Hürden. Nicht selten führt die internationale Rechtsverfolgung zu dem Ergebnis, dass das Geld nicht zurückerlangt werden kann.


Worauf muss man achten?

Im Bereich des Online-Tradings sollte man höchste Vorsicht walten lassen. Die Website der BaFin bietet gute Anhaltspunkte für die Recherche über Online-Anbieter aus dem Bereich. Regelmäßig werden Warnungen ausgesprochen und es wird über Betrugsversuche im Zusammenhang mit Kryptowährungen aufgeklärt. In keinem Fall sollte man sich von Werbeaussagen über utopisch hohe Gewinne locken lassen. Eine sorgfältige Recherche hilft in jedem Fall. Zudem lohnt es sich genaue Informationen über anfallende Gebühren einzuholen. Häufig werden Kosten versteckt, die nicht ohne Weiteres ausfindig zu machen sind. Deuten Hinweise auf ein unseriöses Angebot, sucht man sich am besten einen anderen Anbieter.

Kapitalerhöhung der GmbH

Kapitalerhöhung der GmbH

Die meisten GmbHs starten nur mit dem Mindeststammkapital von 25.000€. Aus Gründen wie eine finanzielle Krise, Expansion oder das Erhalten eines Kredits wollen viele GmbHs dann ihr Kapital erhöhen.

Zum einen gibt es da die Möglichkeit der Barkapitalerhöhung. Hierbei wird neues Kapital als Eigenkapital angelegt. Durch Gesellschaftsbeschluss, der notariell beurkundet werden muss, wird beschlossen, dass neue Gesellschaftsanteile ausgegeben werden und wer dies übernimmt. Danach wird das Stammkapital auf das Bankkonto der GmbH eingezahlt und anschließend wird die Kapitalerhöhung beim Handelsregister angemeldet.

Zum anderen gibt es die Sachkapitalerhöhung. Hierbei wird die Kapitalerhöhung durch die Einlage von Sachwerten erreicht. Sachwerte sind Vermögenswerte wie beispielsweise Marken und Patente, Kfz, Immobilien oder sogar ganze Unternehmen. Es bedarf auch hier eines notariell beurkundeten Sachkapitalerhöhungsbeschluss und zudem einer Übernahmevereinbarung. Diese werden meist in einer Urkunde zusammengefasst. Aus §56 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ergibt sich das besondere Erfordernis, dass die Sacheinlage zudem werthaltig sein muss. Dies muss nachgewiesen werden. Dabei sollte eine gängige Bewertungsmethode verwendet werden, da ansonsten das Registergericht die Eintragung verweigern kann. Dies hätte die Unwirksamkeit der Kapitalerhöhung zur Folge.

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