von Adrian Peters | Jan 29, 2024 | Internetrecht, Urheberrecht
Künstliche Intelligenz und Urheberrecht
Die Bundesregierung setzt sich intensiv mit der Frage auseinander, wie die Künstliche Intelligenz (KI) und das Urheberrecht vereinbar sind. Sie untersucht die rechtlichen Implikationen und strebt an, entsprechende Regelungen auf EU-Ebene voranzutreiben. Dabei hebt sie mögliche rechtliche Schutzlücken hervor, die durch den zunehmenden Einsatz von generativen Technologien entstehen können.
Generative KI und rechtliche Rahmenbedingungen
Das deutsche Urheberrecht basiert größtenteils auf den Vorgaben des europäischen Rechts und steht im Einklang mit dem Grundrecht auf Eigentum, das in Artikel 14 des Grundgesetzes verankert ist. Dieser Artikel schützt das Eigentum, einschließlich immaterieller Güter wie geistige Werke. Dem Urheber wird in der Regel das ausschließliche Recht zur Nutzung und Verfügung über sein Werk zugesprochen. Allerdings handelt es sich um ein sogenanntes normgeprägtes Grundrecht, was bedeutet, dass der Gesetzgeber die genauen Grenzen und Inhalte des Eigentumsrechts festlegen muss. Dabei ist ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und denen der Allgemeinheit zu finden. Eine solche Regelung findet sich in § 44b Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), wonach der Urheber im Rahmen von Text- und Data-Mining die Nutzung seiner Werke einschränken kann. Fehlt eine entsprechende gesetzliche Erlaubnis, muss eine Lizenz erworben werden. Das UrhG stellt jedoch auch bestimmte Nutzungsfreiheiten bereit, etwa für rechtmäßig zugängliche Werke, was eine Einschränkung der Verfügungsgewalt des Urhebers darstellt. Die Nutzung solcher Werke zum Trainieren von KI-Systemen ist durch § 44b UrhG abgedeckt, wie Erwägungsgrund 18 der DSM-Richtlinie, auf der die deutsche Umsetzung basiert, klarstellt.
Wissenschaft und geistiges Eigentum
Die Nutzung von geistigem Eigentum für wissenschaftliche Zwecke, insbesondere im Rahmen von Text- und Data-Mining, ist in § 60d UrhG geregelt. Gemäß Absatz 1 ist die Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Erlaubnis zulässig, jedoch nur für Forschungseinrichtungen. Für Forschungsorganisationen, die in Kooperation mit privaten Unternehmen stehen, welche einen erheblichen Einfluss auf die Forschungsprozesse haben und bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen erhalten, greift diese Ausnahme nicht. Davon betroffen sind insbesondere KI-basierte Dienste wie ChatGPT und StableFusion, die vorwiegend in privater Hand sind.
Haftungsfragen für KI-Hersteller und -Nutzer
Im deutschen Recht bestehen Schadensersatzansprüche gegenüber Herstellern und Nutzern von KI-Systemen, wenn diese durch Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten Schäden verursachen. Die Haftung wird nach § 823 BGB geregelt, der deliktische Ansprüche für pflichtwidriges Verhalten umfasst. Europäische Richtlinien lassen es zu, dass die Haftungsregelungen auf nationaler Ebene umgesetzt werden.
Vergütungsansprüche bei internationalen Plattformen
Es existieren bereits Normen, die Vergütungsansprüche bei der Nutzung von Online-Inhalten regeln (siehe § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 2 des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes, UrhDaG). Auch im Koalitionsvertrag der Bundesregierung (20. Legislaturperiode) wird das Ziel formuliert, eine faire Vergütung für die Nutzung von geistigem Eigentum – auch im Falle von Rechtsverletzungen – sicherzustellen.
Erkennungstechnologien für KI-Systeme
KI-Systeme, die gezielt das Urheberrecht oder Persönlichkeitsrechte umgehen, müssen identifiziert und überwacht werden. Hierbei spielen Forschungsprojekte, die von den sogenannten KI-Kompetenzzentren vorangetrieben und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert werden, eine wesentliche Rolle.
Welche Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung auf EU-Ebene?
Im Kontext der Verhandlungen zur europäischen KI-Verordnung setzt sich die Bundesregierung für mehr Transparenz bei der Schulung von KI-Systemen ein. Sie unterstützt die im europäischen Vorschlag enthaltenen Kennzeichnungspflichten für generative KI-Systeme und spricht sich auch für weitergehende Kennzeichnungsvorschriften aus.
Zukünftige Anpassungen auf europäischer Ebene
Im Jahr 2026 wird die europäische Richtlinie einer Evaluierung unterzogen. Dabei wird unter anderem geprüft, ob die Option des maschinenlesbaren Opt-outs (vgl. § 44b Absatz 3 Satz 2 UrhG) durch eine explizite Zustimmungspflicht (Opt-in) ersetzt werden soll. Eine weitere zu klärende Frage betrifft die Unterscheidung zwischen rechtmäßig zugänglichen und illegalen Inhalten im Internet (vgl. § 44b Absatz 2 UrhG), die ebenfalls bei der Überprüfung im Jahr 2026 Berücksichtigung finden könnte.
Darüber hinaus hat die Europäische Kommission im September 2022 einen Vorschlag zur Überarbeitung der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftungsregelungen vorgelegt. Die Verhandlungen zur vereinheitlichten KI-Verordnung und zur Änderung bestehender Unionsregelungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen, weshalb der Entwurf zur Haftung vorerst ausgesetzt wurde. Aktuell wird auch ein Richtlinienvorschlag zur Klärung der Haftungsfragen im Zusammenhang mit fehlerhaften Produkten diskutiert. Dieser Vorschlag stellt klar, dass Software, unabhängig von ihrem physischen Träger, unter die Regelungen fallen soll. Allerdings erwähnt der Vorschlag keine spezifische Bezugnahme auf KI, sodass er derzeit nicht für KI-Anwendungen relevant zu sein scheint.
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von Adrian Peters | Jan 28, 2024 | Internetrecht
Das Metaverse wirft zahlreiche spannende Rechtsfragen auf, die sowohl die juristische Welt als auch die Nutzer betreffen. Wir haben uns bereits mit Aspekten wie Datenschutz, Plattformregulierungen und dem allgemeinen Metaverse-Recht auseinandergesetzt. Heute wollen wir einen Blick darauf werfen, welches Rechtssystem im Metaverse überhaupt gilt. Denn die verschiedenen Rechtssysteme unterscheiden sich teils erheblich voneinander, was in Einzelfällen zu großen Unterschieden führen kann. Wenn im Metaverse beispielsweise Rechte verletzt werden, sei es durch das Zerstören eines virtuellen Gebäudes oder das Kopieren geschützter Marken, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt. Die Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen, hängt letztlich vom jeweils gültigen Rechtssystem ab.
Rechtswahl in der physischen Welt
In der juristischen Ausbildung gewinnen das internationale Privatrecht und Zivilverfahrensrecht zunehmend an Bedeutung. In einer globalisierten Welt ist dies unvermeidlich. Künftige Anwälte und Anwältinnen müssen darauf vorbereitet sein, grenzüberschreitende Fälle zu bewältigen.
Dabei gibt es verschiedene Ansätze, um das anwendbare Recht festzulegen. Besonders relevant ist die Parteivereinbarung. Schließen zwei Parteien einen Vertrag, können sie dessen Inhalte weitgehend selbst bestimmen, einschließlich der Entscheidung darüber, welches Rechtssystem und welche Gerichtsbarkeit im Streitfall angewendet werden soll.
Schiedsverfahren
Häufig wird in Verträgen eine sogenannte Schiedsklausel vereinbart, durch die die Zuständigkeit für Streitigkeiten an ein Schiedsgericht übertragen wird, anstatt vor einem staatlichen Gericht verhandelt zu werden. Ein Schiedsgericht besteht aus einem oder mehreren Schiedsrichtern, die den Fall beurteilen.
Liegt jedoch keine solche Vereinbarung vor oder ist diese aufgrund bestimmter Umstände unwirksam, greifen allgemeine gesetzliche Regelungen. In Deutschland sind diese Fragen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. Dort wird das anwendbare Recht beispielsweise anhand des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der beteiligten Person festgelegt.
Herausforderungen im Metaverse
Auf Plattformen wie Horizon Worlds, The Sandbox oder Decentraland ist es oft schwierig zu bestimmen, welches Recht gilt. Handelt es sich überhaupt um einen internationalen Sachverhalt, wenn ein Nutzer im Decentraland das virtuelle Haus eines anderen zerstört? Oder wenn ein Kreativer gegen Meta vorgehen möchte, weil seine Fashion-Kollektion in Horizon Worlds aufgrund eines Serverfehlers gelöscht wurde?
Diese Fragen verdeutlichen die Problematik. Welche der beteiligten Parteien bestimmt das anwendbare Recht? Die Plattformen existieren schließlich in einer virtuellen Welt ohne geografische Grenzen, und die Server können überall auf der Welt stehen. Auch die Nutzer kommen aus verschiedenen Ländern, während die Betreiber oft an ganz anderen Orten ansässig sind.
Hier spielen Rechtswahlklauseln in Verträgen eine wichtige Rolle. Wie bereits erwähnt, können sie einen entscheidenden Anhaltspunkt für das anwendbare Recht bieten. Wenn sich die Parteien beispielsweise darauf geeinigt haben, dass Streitigkeiten vor einem Berliner Gericht verhandelt werden, deutet dies darauf hin, dass deutsches Recht Anwendung finden soll. Doch auch das kann zu weiteren Schwierigkeiten führen.
Rechtswahl durch Metaverse-Plattformen
Bei der Frage nach dem anwendbaren Recht im Metaverse lohnt es sich, die Regelungen der jeweiligen Plattformen zu prüfen. In ihren Nutzungsbedingungen („terms of use“) legen die Plattformen fest, welches Recht für etwaige Streitigkeiten gilt. Diese Bedingungen entsprechen den hierzulande bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert AGB in § 305 als „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei beim Abschluss eines Vertrags stellt“. In der Regel werden sie bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern verwendet, was auch im Metaverse der Fall ist.
Da der Verbraucherschutz in der EU eine hohe Priorität hat, gibt es strenge Vorschriften für solche Regelungen. Das deutsche Recht enthält in den §§ 305 ff. BGB zahlreiche Regelungen, die AGB-Klauseln kontrollieren. Beispielsweise dürfen keine Vertragsstrafen für den Fall vereinbart werden, dass eine Partei den Vertrag vorzeitig beenden möchte. Solche Vorschriften sind einer der Gründe, warum deutsches Recht international oft nicht bevorzugt wird – das gilt auch für andere Rechtssysteme innerhalb der EU, die ähnliche Vorgaben umsetzen. Ein Blick auf ein konkretes Beispiel kann dies verdeutlichen.
Rechtsdurchsetzung in Malta
Ein genauerer Blick in die AGB der Metaverse-Plattformen offenbart interessante Details. So haben wir die „terms of use“ von The Sandbox untersucht. Die Version von November 2023 regelt die Vertragsbedingungen zwischen der TSB Gaming Ltd., die ihren Sitz in Malta hat, und den einzelnen Nutzern.
Rechtswahlklausel bei The Sandbox
„Die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Auslegung dieser Bedingungen unterliegen dem Recht Maltas, ohne Rücksicht auf die Grundsätze des Kollisionsrechts. Sollte eine Partei gegen die andere aufgrund dieser Bedingungen vorgehen, können solche Verfahren nur vor den Gerichten Maltas und keinen anderen Gerichten geführt werden, wobei beide Parteien hiermit der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte zustimmen.“
Diese Klausel macht deutlich, dass ausschließlich maltesische Gerichte zuständig sein sollen. Ob eine solche Klausel einem EU-Bürger auferlegt werden kann, ist fraglich. In jedem Fall dürfte sie es vielen Nutzern erschweren, ihre Rechte durchzusetzen. Das Metaverse ist also kein rechtsfreier Raum, aber Klauseln wie diese machen es kompliziert, den Rechtsweg zu beschreiten.
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von Adrian Peters | Jan 24, 2024 | Allgemein
Das Recht der Metaverse muss Grenzen setzten, auch wenn technisch unendliche Welten versprochen worden sind. Aus Seiten der Europäischen Union wird einiges vorgeschrieben, explizit im Datenschutzbereich. Wird dies nicht befolgt, droht für die Verantwortlichen eine hohe Geldbuße. Wir haben schon etwas zum Metaverse erzählt, zum Beispiel die Technologie und wichtigsten Plattformen. Nun schauen wir uns die datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte an.
Die DSGVO
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht im Mittelpunkt, wenn es um Datenschutz geht. Die Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten der EU als unmittelbar anwendbares Recht. Ein besonders wichtigstes Ziel ist der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der freie Verkehr dieser.
Es müssen zum Beispiel Daten in rechtmäßiger Weise, nach Treu und Glauben und einer für die zuständigen Person verständlicherweise verarbeitet werden. Diese Vorschriften müssen von Denjenigen beachtet werden, die in Deutschland Daten als Verantwortliche verarbeiten.
Dabei kommt ein Problem auf: Die Anwendbarkeit der DSGVO auf das Metaverse. Dieses Problem kann nicht allgemein beantwortet werden. Die Begrifflichkeit „Metaverse“ umfasst auf verschiedensten Ebenen mehrere Dienstleistungen und Plattformen. Wirft man ein Blick auf die Klassiker wie Horizon Worlds oder Decentraland, rücken wir näher an die Sache heran.
DSGVO und der Anwendungsbereich
Zunächst schauen wir den sachlichen Anwendungsbereich an. Der Geltungsbereich der DSGVO ist für ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten und die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, welche gespeichert sind oder werden in einem Dateisystem. Diese allgemeine Erklärung ist bewusst gewählt. Es gilt der Grundsatz, dass die DSGVO technologieneutral zur Anwendung kommt. Sachlich gesehen bestehen einer Anwendung auf das Metaverse keine Hürden (zum Beispiel im VR oder AR-Bereich).
Nicht so leicht fällt es aus, wenn es um den räumlichen Anwendungsbereich geht. Die DSGVO kommt generell zur Anwendung, sobald sich der Sitz der Verantwortlichen in der EU befindet oder ein Bezug zu der EU anzunehmen ist. Demnach kann der Verantwortliche überall auf der Welt sein. Werden von seiner Seite aus Waren oder Dienstleistungen angeboten, gilt die DSGVO. Zwei interessante Beispiele bilden Horizon Worlds und Decentraland, welche hinsichtlich ihrer Gestaltung verschieden sind. Horizon Worlds wurde von Meta geführt und Decentraland wurde verteilt über die Blockchain betrieben.
Die DSGVO kommt zur Anwendung, sobald sich der Service der entsprechenden Metaverse-Plattform an Unionsbürger richtet. Einfacher zu regeln ist dies bei Horizon Worlds als bei Decentraland. Dennoch lässt sich der Fokus vom technischen Aufbau der Plattform auf den bestimmten Nutzern verlagern, damit führt dies zur Anwendbarkeit.
Welche Daten gesammelt werden
Die DSGVO legt eine bestimmte Gattung von Daten fest. Die Verarbeitung hiervon unterliegt Beschränkungen: Die personenbezogenen Daten.
Begriffsbestimmungen Artikel 4 DSGVO
Der Ausdruck wird gemäß dieser Verordnung definiert als:
Nr. 1: „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Zunächst kommen die üblichen Daten wie beispielsweise Adresse, Namen oder Geschlecht in den Kopf. Betrachtet man VR, muss man an neue Arten von Sammlungen von Daten denken. Die neuen Modelle erfassen die Mimik, Körperbewegungen, Gesichtsform oder die Stimme. Die genannten Sachen können alle unter Art. 4 Nr. 1 DSGVO gefasst werden.
Im AR-Bereich, also außerhalb der virtuellen Räumlichkeit, gibt es auch neue Aspekte. Geräte erfassen für diesen Zweck Echtzeitdaten und zielen darauf ab die reale Welt mit virtuellen Elementen zu erweitern. Dies führt dazu, dass eine Brille von Passanten oder Autokennzeichen mit AR-Funktionen Videoaufnahmen aufzeichnen. Datenschutzrechtlich gesehen ergeben sich selbe Probleme wie bei autonomen Fahrzeugen oder Drohnen.
Die Verantwortlichen
Wie wir gesehen haben, kommt die DSGVO auf unterschiedlichen MetaversePlattformen zur Anwendung und es werden wichtige personenbezogene Daten verarbeitet. Demnach ist fraglich, wer verantwortlich ist. Die DSGVO definiert den Verantwortlichen nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Demnach muss im Einzelnen geklärt werden, wer die Kontrolle über die Verarbeitung von Daten hat. Hinsichtlich Horizon Worlds wird es regelrecht Meta sein, da die ganze Plattform vom Konzern betrieben wird, genau wie Roblox Corporation auf der Roblox-Plattform. Einen Verantwortlichen bei der Plattform wie Decentraland zu finden, ist nicht so leicht, da sie aufgeteilt auf der Blockchain strukturiert ist und kein zentrales Stellen gibt. Auf der Website steht, dass die Nutzer selbst Besitzer der Plattform sind und diese regieren. Hierbei muss konkret geschaut werden, wer Sammler und wer Verarbeiter der Daten ist.
Wenn zur gleichen Zeit mehrere Verantwortliche in Erwägung gezogen werden, wird es schwieriger.
Gemeinsam Verantwortlichkeit
Dieser Grundsatz ist geregelt in Art. 26 DSGVO. Wenn zwei oder mehrere Verantwortliche zusammen die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung bestimmen, liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit vor.
Wenn zum Beispiel Meta die Plattform zur Verfügung stellt und ein Modeunternehmen eine virtuelle Veranstaltung umsetzt, wäre dies im Metaverse vorstellbar. Unter diesen Umständen besteht das Interesse beider Unternehmen hinsichtlich der Daten. Diese sprechen sich vermutlich ab, damit eine gemeinsame Verantwortlichkeit anzunehmen ist. Die Privatpersonen, die Daten verarbeiten können auch darunter gefasst werden, da das Prinzip des Verantwortlichen nicht abhängig von der Rechtsform ist.
Es bestehen wichtige Pflichten
Wenn es um Datenschutz geht, verpflichtet die DSGVO die Verantwortlichen. Es folgern umfassende Informationspflichten, zu denen eine Einwilligung durch die Betroffenen erfolgen muss. Das ist wie bei Web 2.0 und den Datenschutzerklärungen, in die wir durch Fenster auf Webseiten einwilligen müssen.
Art. 7 DSGVO – Bedingungen in Bezug auf die Einwilligung
Abs. 1: Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Abs. 2: Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.
[…]
Die Einhaltung dieser Pflichten, fällt zahlreichen Unternehmen im bekannten Web 2.0 schon nicht einfach. Es müssen neue Wege auf Plattformen wie dem Metaverse entdeckt werden, um ihren Anforderungen gerecht zu werden. So kann nicht immer ein Häkchen gesetzt werden, wenn sich jemand ein VR-Headset oder eine AR-Brille aufsetzt. Die Erklärung zum Datenschutz muss falls nötig im virtuellen Raum auftauchen und eine Möglichkeit zur Einwilligung schaffen, die den Anforderungen gerecht wird.
Daher ist die professionelle Beratung vorteilhaft, um Fragen in Bezug mit Datenschutz und dem Metaverse zu erläutern. Das Web 3.0 funktioniert zwar anders als bekannte Internetseiten, das heißt jedoch nicht die Befreiung von Pflichten nach dem Datenschutzrecht.
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von Adrian Peters | Jan 6, 2024 | Allgemein
Zu den Thematiken „Metaverse-Recht- Das Recht der virtuellen Welten im Internet“ und „Einführung ins Metaverse Recht“ wurde mehrere Blogbeiträge veröffentlicht. Im weiteren Schritt soll ein Auge auf die technologische Seite des sogenannten Web 3.0 geworfen werden. Verbunden hiermit werden immer Begriffe wie VR-Brillen, NFTs oder die Blockchain aufgeworfen. Was hat es auf sich, dass Unternehmen die bisherige Internet-Erfahrung in Bezug auf zweidimensionalen Bildschirmen revolutionieren wollen?
Virtuelle Realitäten und der Weg dort hin
Das Metaverse basiert zum Teil darauf, dass virtuelle Räume betretenen und dort bestimmten Aktivitäten nachgegangen werden können. Statt auf unsere Bildschirme zu schauen, sollen wir in der Zukunft in diese eintauchen können. Dies soll durch Virtual-Reality-Brillen (VR-Brillen) ermöglicht werden.
Hierfür befinden sich Produkte auf dem Markt, die von Unternehmen zur Verfügung gestellt worden sind, wie zum Beispiel Meta, Sony und Lenovo. Die VR-Technologie existiert schon seit längerer Zeit und wurde nicht mit des Metaverse erdacht, weshalb VR-Brillen eine jahrelange Entwicklungsgeschichte hinter sich haben. Seit Jahrzenten besteht die Idee vollständig in virtuelle Realitäten einzudringen.
Visionäre Angebote
Bei Saturn kann man zum Beispiel für 59,99 € das META Quest 2 VR Headset kaufen. In dem Preis sind neben dem visionären VR-Kopfstück weitere Hand-Controller beigefügt, mit derer das Bewegen in der virtuellen Realität ermöglicht werden soll. Geschäftskunden können für 12.99,- USD eine Testversion des sogenannten Teslasuits erwerben. Dieser Teslasuit soll wie ein Anzug aus den Sci- Filmen erscheinen, mit denen die Nutzer haptisches Feedback, Bewegungserkennung sowie Biometrie-Tracking durchführen können.
Anhand der Preise merkt man, dass solche Art von Technologien erst mal nicht für durchschnittliche Verbraucher gedacht ist. Günstige Alternativen im Hinblick auf VR-Brillen sind zwar schon verfügbar, jedoch ist die Gestaltung der Immersion entsprechend schlechter. Die Vorstellung durch den Anzug das volle Erlebnis zu empfinden, ist auch noch realitätsfern.
Erweiterung der Realität
Die Augmented Reality (AR) ist die nächste Abmilderung in der Metaverse—Technologie. Hiesig werden virtuelle Elemente mit der realen Welt verbunden, statt komplett in eine virtuelle Welt einzudringen. Dies könnte eine Vorstufe zu dem umfänglichen VR-Erlebnis darstellen.
Ein Anwendungsfall liegt bei der Mobile-AR vor. Hier agieren Mobilgeräte als Schnittpunkt zwischen realer und virtueller Welt. Die App „Pokemon Go“, bei der in den Handykameras virtuelle Wesen abgebildet worden, konnte Millionen von Verwenden begeistern. Bei diesen Wesen war zudem eine Interaktion durch das Handy möglich. Dies hat dem Unternehmen, die hinter der Marke der App stand, einen großen Erfolg gebracht.
Noch ein Beispiel bilden die „Datenbrillen“. Wie der Name schon andeutet, sollen Nutzer mit dieser Brille ihre Realität ausdehnen. Mit der sog. „Google Glass“ Brille hatte Google viele Blicke auf sich geworfen. Mit dieser Brille konnte man zum Beispiel eine Navigation der Strecke oder Straßennamen in Echtzeit sehen. Das Projekt wurde allerdings nach 11 Jahren eingestellt. Eine Forschung durch viele Unternehmen an solchen Technologien, die einen Teil des Metaverse bilden sollen, wird weiterhin unternommen.
Blockchain-Technologie und Metaverse
SBS LEGAL, als Anwalt für Kryptorecht befasst sich mit vielfältigen Themen wie Bitcoin oder Blockchain. Das Metaverse betrachtet sich darin als Baustein der zukünftigen Internet-Entwicklung. Grundlage hierfür bildet die Blockhain-Technologie der meisten Kryptowährungen. Unter einer Blockchain kann man eine Liste mit spezifischen Informationen verstehen. Die abgespeicherten Informationen können, auch wenn sie verschieden ausfallen, im Regelfall Transaktionen abbilden und werden in Blöcken abgespeichert. Für die Verwaltung der Dateien ist keine Zentralstelle notwendig. Die Dateien werden spezifisch auf der Blockchain, durch eine Verknüpfung aus digitaler Signatur und kryptographischer Verkettung, gesichert.
Eine Verknüpfung von Blockchain und Metaverse liegt in der Dezentralisierung. Das Metaverse soll nicht an eine zentrale Verwaltungsstelle anknüpfen und für sich genommen selbst bestehen. Großunternehmen wie Meta, Google, Apple usw. arbeiten mit Bemühungen, um eine Art Technologie-Monopol auf das Metaverse zu erlangen. Mit Hilfe einer Blockchain-vergleichbaren Technik soll ein zu übermäßiger Einfluss der Ausübung von Unternehmen auf das Metaverse unterbindet werden.
Es wird eine eigenständige Währung für die Metaverse nötig sein, die das virtuelle Handeln ermöglicht. Hierfür scheint es geeignet zu sein, dass die Währung so wie Ethereum oder Bitcoin auf der Blockchain zu generieren. Anstelle von zentralen Bankensystemen wird die Transaktion über die Krypto-Walltes der Benutzer ermöglicht. Gerade international würde dies zur reibungsfreien Erfahrung führen.
Höhepunkt der NFTs
Non-fungible Token (NFTs), die auf der Blockchain erzeugt werden, sind nicht auswechselbare Vermögenswerte. Sie sind einmalig und werden verbunden mit den Nutzungs- und Eigentumsrechten mit bestimmten Objekten. Hierdurch kann der Eigentümer ständig nachverfolgt werden. Dies bildet ein digitales Echtzeitzertifikat.
Die NFTs sind für die Metaverse ein immanenter Bestandteil. Sie repräsentieren eine Ausdehnung der Technologie, wodurch den Eigentümern die digital geschaffenen Gegenstände klar zugewiesen werden. Wird in der Metaverse ein Haus, ein Werbebanner, ein Auto usw. gestaltet, kann dies als NFT auf der Blockchain erzeugt werden. Dies gestattet eine Verbindung von Transaktionen im Metaverse mit NFT-Technologie.
Im Metaverse kann dies für Künstler einen Anreiz darstellen. Diese brauchen keine Angst zu haben, dass die Werke eins zu eins nachgebildet werden, wenn sie die Werke als NFTs ausstellen. Zurückzuführen ist das darauf, dass nur ein einziges technologisches Echtzeitzertifikat besteht. Der Verkauf von spezifischen virtuellen Schmuck- und Kleidungsstücken ist auch vorstellbar. Dem virtuellen Avatar kann durch Uhren, Schuhen oder Jacken unvergleichbarer Look verliehen werden. Wenn dieses Potential erforscht werden kann, würde dies für Unternehmen einen Ansporn darstellen.
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von Adrian Peters | Apr 15, 2023 | Allgemein, Internetrecht
Arbeitgeber nutzen soziale Netzwerke, um sich Informationen über ihre Arbeitnehmer zu verschaffen
- Trotz Inkrafttreten der DSGVO gibt es keine ausreichenden Regelungen zum Datenschutz des Arbeitnehmers.
- Eine Mitgliedschaft bei Xing oder LinkedIn kann eine Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses darstellen.
Drei Viertel der deutschen Bevölkerung gehen täglich online. Dabei nutzen die 14-29 Jährigen fast zu 100% täglich das Internet. Die Social-Media-Plattform Instagram weist dabei mit seinen27,5 Millionen monatlichen Nutzern in Deutschland eine besonders große Reichweite auf. Aber auch Facebook mit 24,5 Millionen sowie Xing als das führende berufliche Netzwerk im deutschsprachigen Raum mit 18,5 Millionen Nutzern sind beliebte Social Networks, die täglich mit neuen Daten, Bildern und Informationen gefüllt werden. Ebenso eine neue und beliebte Plattform ist TikTok mit 20,6 Millionen monatlichen Nutzern, auf welcher diese kurze Videos teilen können. Dabei können die sozialen Netzwerke neben der zwischenmenschlichen Interaktion ebenso als Informationsquelle für jedermann über alles und jeden genutzt werden.
Zum Beispiel auch von Arbeitgebern, die sich ohne Weiteres Informationen über ihre Arbeitnehmer verschaffen und Bilder ansehen können. Möglicherweise ziehen sie Rückschlüsse, wegen derer sie den Bewerber nicht einstellen oder die in einem bestehenden Arbeitsverhältnis Streitigkeiten und Rechtsprobleme mit sich bringen, die eine Abmahnung oder gar Kündigung zur Folge haben.
Stellt sich die Frage: Ist der Arbeitgeber überhaupt berechtigt, die Profile seiner Arbeitnehmer anzuschauen, zu kritisieren und von privaten Postings auf das Berufsleben zu schlussfolgern? Oder stellt dies eine Verletzung der Arbeitnehmerrechte dar?
Trotz Inkrafttreten der neuen Datenschutz-Grundverordnung gibt es nach wie vor keine ausreichenden Regelungen zum Datenschutz des Arbeitnehmers. Dieser Zustand wird von vielen Seiten kritisiert. Der Gesetzgeber hat es im Rahmen der umfangreichen Neuerungen im Datenschutz versäumt, verbindliche Regeln für die entscheidenden Probleme des Beschäftigtendatenschutzes zu normieren. Das Bundesdatenschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer nicht ausreichend.
Situation vor Begründung des Arbeitsverhältnisses
Eine große Rolle spielen die sozialen Netzwerke bereits vor der Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Bewerberauswahl. Der Grund: Regelmäßig werden Daten des Stellenaspiranten aus Quellen im Internet genutzt. Grundsätzlich regelt das Bundesdatenschutzgesetz hierzu, dass Nachforschungen in den Social-Media-Konten der Bewerber nicht erlaubt sind. Ausnahmsweise ist das jedoch dann zulässig, wenn die erhobenen Daten für die Einstellung des Bewerbers notwendig und entscheidend sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die Daten auch relevant sind. Das wären sie beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit des Lebenslaufes hätte. Voraussetzung für eine rechtmäßige Datenerhebung ist jedoch, dass die gesammelten Fotos, Informationen, etc. in einem Zusammenhang mit dem angestrebten Arbeitsverhältnis stehen. Ansonsten ist die Datenerhebung dem Arbeitgeber untersagt. Das Problem am Bundesdatenschutzgesetz ist, dass es den Arbeitnehmer nur formal schützt. Würde der Bewerber eine Absage aufgrund eines dem Arbeitgeber missfallenden Postings erhalten, wäre es im Normalfall nicht nachweisbar, dass sich der potenzielle Arbeitgeber genau deswegen gegen ihn entschieden hat.
Situation im bestehenden Arbeitsverhältnis
Heute gilt: Es stellt keinen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei Instagram & Co. folgt. Wenn der Angestellte seine Daten, Bilder und Postings öffentlich zugänglich macht, muss ihm bewusst sein, dass nicht nur Freunde und Bekannte von diesen Informationen Kenntnis erhalten. Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft in privat genutzten Netzwerken dem Privatleben des Arbeitnehmers zuzuordnen. Von einem pflichtbewussten Beschäftigten kann jedoch erwartet werden, dass er auf offensichtlich unangemessene und besonders polarisierende Darstellungen seiner Person, die in direktem Zusammenhang mit der Beschäftigung zu sehen sind, auf den sozialen Plattformen zum Schutz des Unternehmensimage verzichtet. Je nach Ausmaß der Veröffentlichungen des Arbeitnehmers steht es dem Arbeitgeber frei, angemessene arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen.
Grundsätzlich kommt es immer auch darauf an, was im Arbeitsvertrag geregelt ist. Denn dieser konkretisiert die Pflichten des Arbeitnehmers aber auch das Weisungsrecht der Arbeitsgebers. Denn oft ist heutzutage Social-Media Kern des Jobs und Anweisungen gegenüber beispielsweise einem Social-Media-Manager natürlich erlaubt. Jedoch umfasst die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers nicht die persönliche Lebensgestaltung des Beschäftigten. So können Angestellte nicht dazu verpflichtet werden, Beiträge mit privaten Accounts zu liken oder zu teilen. Auch kann der Arbeitgeber nicht fordern, dass das Unternehmen auf dem privaten Profil erwähnt wird, da dies eine Einschränkung der Arbeitnehmerrechte darstellen würde.
Sonderfall Xing und LinkedIn
Anders verhält es sich bei berufsorientierten Netzwerken wie zum Beispiel Xing oder LinkedIn. Eine Mitgliedschaft auf diesen Plattformen kann eine Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses darstellen. Allerdings gilt auch hier der Schutz der personenbezogenen Daten, die somit die Grenzen des Weisungsrechts des Arbeitgebers aufzeigen.
Gehören die Pflege und der Auftritt des Unternehmens zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers, hat er sich an die vorgegebenen Inhalte und die Richtlinien des Betriebs zu halten, vorausgesetzt, es gibt welche. Entscheidend ist auch die Frage, ob die in sozialen Netzwerken dokumentierten Äußerungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers, welche den Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen beleidigen, bedrohen oder unwahr sind, auch zu einer Abmahnung oder sogar Kündigung ohne vorherige Abmahnung führen können.
Der Arbeitnehmer darf die strafrechtlichen Grenzen grundsätzlich nicht überschreiten. Dies gilt sowohl für Äußerungen in Social Networks als auch in der realen Welt. Dabei kann er sich auch nicht auf den Schutz seines privaten Accounts berufen, wenn er seine Postings allgemein zugänglich gemacht hat. Auch das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erreichen hier ihre Grenzen.
Der Arbeitnehmer kann nicht dazu aufgefordert werden, sein gesamtes Privatleben auf das Ansehen des Arbeitgebers abzustimmen. Dennoch unterliegt er den Grenzen des Rücksichtnahmegebots, welches bei strafrechtlich relevanten Äußerungen überschritten wird. Grundsätzlich ist er zu Verschwiegenheit und Loyalität verpflichtet. Dies gilt nicht erst seit der Erfindung der sozialen Netzwerke. Betriebsgeheimnisse dürfen seit jeher nicht preisgegeben werden. So enthält jeder professionelle Arbeitsvertrag eine Klausel zu den Konsequenzen bei unberechtigter Weitergabe von Betriebsgeheimnissen. Diese Vorschriften wirken ebenso bei der Veröffentlichung solcher Angaben auf sozialen Plattformen. Hier kann der Verstoß des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber noch gravierender sein, da die Äußerung in der Regel eine höhere Reichweite hat.
Empfehlung für Social-Media-Richtlinien
Die sozialen Medien bieten auch im Arbeitsrecht keinen rechtsfreien Raum. Aufgrund der nach wie vor unklaren Rechtslage kann den Arbeitsvertragsparteien jeweils nur empfohlen werden, Maßnahmen zu treffen, die Missverständnissen und Konflikten vorbeugen.
So kann der Arbeitgeber sogenannte Social-Media-Guidelines in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Diese Regeln sollten für sämtliche Angehörige des Unternehmens gelten und neben der Positionierung der Firma in sozialen Netzwerken Datenschutzhinweise und auch die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz beinhalten. Sollte ein Betriebstrat bestehen, muss dieser der Einführung der Social-Media-Richtlinien zustimmen. Das Unternehmen sollte eindeutig die Vorgaben zum Internetauftritt in Bezug auf Sprache, Inhalt und Form der Präsentation kommunizieren. Arbeitgeber sollten auch auf notwendige Weiterbildungsmaßnahmen ihrer Mitarbeiter achten. Grundlagen zum Thema allgemeines Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit, Urheber- und Markenrecht sowie zu den aktuellen Datenschutzbestimmungen sollten vorhanden sein.
Der Arbeitnehmer sollte sich vor dem Anlegen eines Profils in einem sozialen Netzwerk darüber bewusst werden, dass potenziell jeder allgemein zugängliche Daten einsehen und daraus Rückschlüsse ziehen kann. Somit sollte sich jeder vor der Veröffentlichung überlegen, was er preisgeben möchte. Auf den Plattformen kann die Sichtbarkeit der Daten und Postings explizit eingestellt werden. So kann jeder weitestgehend für sich entscheiden, wie viel er der Öffentlichkeit zugänglich machen möchte.
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