von Adrian Peters | Jul 19, 2024 | Internetrecht
Kunden müssen über den Verkauf eines Online-Shops und die Übertragung ihrer Daten informiert werden
Wenn ein Online-Shop verkauft wird, stellt der bestehende Kundenstamm einen wichtigen Bestandteil des Wertes dar. Der Verkauf des Shops darf jedoch nicht ohne die Information der Kunden über den Verkauf und die damit verbundene Übertragung ihrer Daten erfolgen. Je nachdem, wie lange die letzte Bestellung eines Kunden zurückliegt, gibt es unterschiedliche Anforderungen an die Informationspflicht.
E-Mail als geeignetes Kommunikationsmittel für die Kundeninformation
Um den organisatorischen Aufwand für die Erfüllung der Informationspflichten zu minimieren, eignet sich der Versand von E-Mails am besten. Dabei ist jedoch das Verbot unerwünschter Werbung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Dieses Gesetz besagt, dass Werbung per E-Mail eine ausdrückliche Einwilligung der Empfänger erfordert. Enthält die E-Mail neben Informationen über den Verkauf des Online-Shops auch werbliche Inhalte, wird die gesamte Nachricht als werbliche Kommunikation eingestuft und darf ohne Einwilligung der Empfänger nicht versendet werden.
Handelt es sich jedoch ausschließlich um sachliche Informationen über den Verkauf des Shops, die damit verbundene Datenverarbeitung und die Rechte der Kunden, so wird dies als Unternehmenskommunikation betrachtet und fällt nicht unter das Werbeverbot. In solchen Fällen ist keine Einwilligung der Kunden erforderlich.
Verzicht auf Werbung in der Benachrichtigung über den Verkauf des Online-Shops
Um rechtlich sicher zu handeln, sollte eine E-Mail, die den Kunden über den Verkauf des Shops und die Übertragung der Kundendaten informiert, frei von jeglicher Werbung sein. Dies bedeutet, dass weder Produktbeschreibungen, Preisangaben, noch Anmeldelinks für Newsletter, Rabattaktionen, Gutscheincodes oder Werbeslogans enthalten sein dürfen. Die E-Mail sollte sich ausschließlich auf die Informationen über den Verkauf und die damit verbundenen Rechte der Kunden konzentrieren.
Unterschiedliche Anforderungen je nach Zeitpunkt der letzten Bestellung
Die Anforderungen an die Informationspflicht hängen davon ab, wie lange die letzte Bestellung des Kunden zurückliegt. Kunden, die innerhalb der letzten drei Jahre eine Bestellung getätigt haben, müssen lediglich über den Verkauf des Shops und den geplanten Datentransfer informiert werden. Dabei muss ihnen auch die Möglichkeit eingeräumt werden, der Übertragung ihrer Daten zu widersprechen. Hierfür ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorgesehen.
Kunden, deren letzte Bestellung mehr als drei Jahre zurückliegt, müssen nicht nur über den Verkauf informiert werden. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass der Kunde der Übertragung seiner Daten ausdrücklich zustimmt. Ohne diese Einwilligung darf der Datentransfer nicht erfolgen.
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von Adrian Peters | Jul 2, 2024 | Internetrecht
Offenlegung der Namen oder Löschung der Bewertungen
Wenn eine Bewertung möglicherweise rechtswidrig ist, sind Bewertungsplattformen verpflichtet, die Klarnamen der Nutzer offenzulegen oder die Bewertung zu löschen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) am 08.02.2023 (Az. 7 W 11/24).
Es gibt zahlreiche Bewertungsplattformen, darunter bekannte wie Kununu und Trustpilot. Im vorliegenden Fall ging es um die Bewertungsplattform Kununu, die auf Arbeitgeberbewertungen spezialisiert ist. Nutzer können hier anonym ihren Arbeitgeber bewerten, wobei Kriterien wie Arbeitsatmosphäre, Arbeitsbedingungen und Kommunikation zur Bewertung stehen.
Bedeutung von Bewertungen für Unternehmen
Bewertungen auf solchen Plattformen sind für Unternehmen von großer Bedeutung, insbesondere im Kontext des Fachkräftemangels. Eine positive Reputation ist entscheidend, um neue Talente anzuziehen. Schlechte Bewertungen können daher erheblichen Einfluss auf die Unternehmenswahrnehmung haben.
Antrag auf Löschung negativer Bewertungen
Die Antragstellerin, ein Start-up mit etwa 20 Mitarbeitern, sah sich mehreren negativen Bewertungen auf Kununu gegenüber und forderte deren Löschung. Kununu verlangte im Gegenzug Nachweise von der Antragstellerin, um die Rechtsverletzung zu belegen, und ließ die Nutzer anonymisierte Tätigkeitsnachweise vorlegen.
Entscheidung des Landgerichts und des OLG
Das Landgericht Hamburg hielt diese Nachweise für ausreichend, um die Echtheit der Bewertungen zu überprüfen. Das OLG Hamburg entschied jedoch anders und hob das Urteil des Landgerichts auf. Laut OLG reicht es aus, wenn das Unternehmen behauptet, dass keine ausreichende Grundlage für die Bewertung vorliegt, bis der Bewerter ausreichend identifiziert wird. Der Klarname des Nutzers muss offengelegt werden, damit das Unternehmen überprüfen kann, ob ein tatsächlicher Kontakt bestand.
Kein Rechtsmissbrauch durch zahlreiche Anfragen
Kununu hatte argumentiert, dass die zahlreichen Löschungsanfragen einen Rechtsmissbrauch darstellen könnten. Das OLG Hamburg sah dies jedoch nicht so, da es möglich ist, dass mehrere Bewertungen ohne ausreichende Grundlage abgegeben wurden.
Datenschutz und Bewertungsoffenlegung
Der Datenschutz muss bei solchen Fällen berücksichtigt werden, darf aber nicht dazu führen, dass Bewertungen weiterhin öffentlich zugänglich bleiben, wenn der geschäftliche Kontakt nicht geklärt ist. Unternehmen können die Rechtmäßigkeit einer Bewertung nur prüfen, wenn sie wissen, ob ein Kontakt zwischen dem Nutzer und dem Unternehmen bestanden hat.
Auswirkungen auf andere Plattformen
Diese Entscheidung betrifft auch andere Bewertungsplattformen wie Trustpilot. Unternehmen, die mit negativen Bewertungen auf solchen Plattformen konfrontiert sind, haben gute Chancen, dagegen vorzugehen. Bewertungsplattformen müssen entweder die Identität der Bewerter offenlegen oder die Bewertungen entfernen. Für rechtliche Unterstützung in solchen Fällen sollten Unternehmen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um negative Bewertungen effektiv zu bekämpfen und das Unternehmensimage zu schützen.
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von Adrian Peters | Apr 16, 2024 | Allgemein
Zuvor wurden schon Beiträge zu der Thematik wie der Technologie des Metaverse und das Metaverse-Recht veröffentlicht. Allerdings blieb eine relevante Frage unbeantwortet: Nach dem Kauf eines VR-Headsets, wo befindet sich die digitale Welt? Decentraland, The Sandbox, Horizon Worlds, Roblox – In diesem Bericht wollen wir thematisieren, welche Plattformen die Stützpfeiler des Metaverse darstellen. Ein Kampf der Plattformen, um der beliebteste Ort virtuelle Raum für alle User zu werden.
Horizon Worlds
Den Start machen wir mit der eigenen Plattform von Meta. Es macht nur Sinn, dass das Unternehmen mit der Namensänderung von Facebook in Meta und der ersten Veröffentlichung des Metaverse eine selbstständige Welt erschaffen hat. Der Gedanke dahinter war, dass eine weltweite Reise für Benutzer durch Horion Worlds ermöglicht und hierdurch die Stärkung der Marke verursacht wird. Nun stellt sich die Frage, inwiefern das geklappt hat.
Das Publikum, welches Horizon Worlds am ehesten brauchte, hat die Plattform in viele Stücke gerissen. Eine Vielzahl von Menschen im jungen Alter hat sich ein Überblick von der Plattform geschaffen. Das wird auch durch die Videos auf YouTube mit Millionen von Aufrufen aber mit fehlender Begeisterung deutlich.
Horion Worlds Grafik wirkt veraltet, es erinnert an den technischen Stand wie vor 20 Jahren. Den virtuellen Avataren fehlt es an Beinen und diese fliegen in der Welt Wirrwarr herum. Die starke Präsenz vieler Marken lässt denken, dass man Werbeplakat entfremdet wird. Die Aktivitäten sind mager und viele preisgegebenen Features von Meta sind nicht vorhanden, wodurch ein Spielspaß kaum möglich ist.
Die Nutzer von Horizon Worlds, wer gehört dazu?
Lasst uns die Nutzerzahlen anschauen. Im Artikel „Technologie des Metaverse“ wurde schon aufgezeigt, dass der Hype auf eine Zukunftsprognose basiert. Wirft man ein Blick auf den tatsächliche realen Stand, sieht es oftmals schlechter aus. Dies gilt auch hier.
Durch Meta wurde verkündet im Oktober 2022, dass sich auf Horizont Worlds 200.000 aktive Nutzer befinden. Dies kann durch Erfahrungsberichte nicht bestätigt wird. Die aktive Zahl der Nutzer sei bei weniger als 1.000 Usern und im Metaverse seien zum großen Teil Kinder. Um sicher zu stellen, dass dies der Wahrheit entspricht kann man auch Video von unabhängigen Usern anschauen, die Horizon Worlds explorieren. Kaum sind an einem Ort mehr als eine Handvoll anderer Nutzer.
Trotz des zahlreichen Marketings und millardenhohen Ivestments scheint es so, als ob Horizon Worlds nicht gut ankommt. Man sollte sich nicht durch die Konzerneigen Informationen oder bezahlten Partnerschaften auf den Sozialen Medien beeinflussen lassen. Horizon Worlds soll nun „über das Metaverse hinaus“ auch auf mobilen Geräten zur Nutzung frei stehen, was die neueste Entwicklung ist. Dies könnte der Weg zur Rettung des Projekts sein, was abzuwarten ist.
Decentraland
Des Weitere kann ein Augenmerk auf Decentraland geworfen werden.
Es handelt sich um eine dezentral strukturierte Plattform, wie es der Name schon andeutet. Metaverse Kryptowährungen und NFTs sollten durch dieses Projekt verbunden werden. Die Plattform wird auf der Ethereum-Blockchain erzeugt und mit MANA besteht eine selbstständige Kryptowährung.
Die Plattform wird als Konkurrent zu Horizon Worlds gesehen, da eine ähnliche Idee hinter der Plattform steckt. Wenn es um die Berichterstattung geht, ist Achtung geboten. Im Hinblick auf die Konzepte und Ideen scheint Decentraland perfekt zu sein. Kryptowährungen werden in einer virtuellen Welt, in der man seinen Freunden begegnet. mit Spielspaß verbunden. Allerdings bleibt unbekannt, wer dort mit wem tatsächlich Zeit verbringt.
Mit dem Ende von Corona sind die Zahlen der Nutzer rapide gesunken.
Die Zahlen sind gleich schlecht wie bei Horizon Worlds, wodurch viele junge Verwender abgeschreckt werden. Technisch gesehen läuft es bei Decentraland auch nicht optimal, da es ständig zu Einbrüchen in der Framerate kommt. Wieder eine virtuelle Welt mit vielen Projekten, jedoch ohne vorhandene Nutzer, die sie nutzt.
The Sandbox
Neben Decentraland ist oftmals die Rede von „The Sandbox“. Das Rennen um das Metaverse machen genau diese beiden Plattformen. Horizon World ist neben diesen zwei Playern nicht dabei, was Vieles schon erklärt. Ein Unterschied zu den bereits dargestellten Plattformen liegt bei The Sandbox in der Optik und der technischen Performance. Es hat Ähnlichkeiten mit Minecraft und ist in kleinen Blöcken aufgebaut. Die Grafik ist gut und es läuft fließend ohne Hängen.
Allerdings bestehen auch bei diesem Projekt wie bei Horizon Worlds und Decentraland andere Probleme. Es bestehen nicht viele Aktivitäten, die wirklich Spaß verbreiten. Durch die familienfreundliche Gestaltung mit wenig Risikomöglichkeiten wird es schwer Spaß im Internet zu erzeugen. Lediglich 0,46 EUR ist die eigene Kryptowährung SAND wert. Das Potenzial ist da, wie man es von des Metaverse kennt. Allerdings mangelt es bei The Sandbox wieder einmal an der erfolgsversprechenden Umsetzung.
Roblox
Frischen Wind bringen die Spiele Roblox und Fortnite. Die anderen Plattformen wurden, wie man merkt, zu Werbezwecken erschaffen. Bei den genannten Spielen steht der Spaßfaktor im Vordergrund, weshalb diese erfolgreich sind.
Nutzerzahlen
Die tägliche aktive Nutzerzahl bei Roblox liegt über etwa 70,2 mio. und die monatliche aktive Nutzerzahl bei 216 mio am Anfang des Jahres in 2024. Von diesen Werten können die anderen Plattformen nur hoffen.
In welchem Zusammenhang diese Spiele mit dem Metaverse stehen? Roblox wird als Teil des Metaverse anerkannt. Angefangen hat alles als in der Nutzer Welten, Game-Engine für andere Nutzer erschufen. Hierdurch wurde der Grundbaustein für das System kreiert, was mit den jetzigen Metaverse-Zielen kompatibel ist.
Durch „Robux“ wird dem System eine selbstständige Währung ermöglicht, welche besser als die Kryptowährungen MANA und SAND zu laufen scheint. Es handelt sich um eine In-Game-Währung und nicht um eine Kryptowährung an sich. Jedoch stellt sie die größte Einnahmequelle des Spieles dar, wodurch der Roblox Corporation eine Möglichkeit zur Aufnahme mit Meta geschaffen wird.
Fortnite
Zuletzt kommen wir über Fortnite zu sprechen. Dieses dürfte jedem Leser mit der Zeit bekannt sein. Es ist genau so beliebt wie Roblox. Die erwartete registrierte Nutzerzahl für 2024 liegt bei über 500 mio. Dies würde zu weiteren Rekordbrüchen führen.
Ein Potential als Grundbaustein für des Metaverse ist vorhanden, was mit der großen Beliebtheit dieses Spieles und den In-Game-Währungen V-Bucks begründet wird. Die Entwickler, Epic Games, hat Kenntnis hiervon. Mit Fortnite Creative 2.0 kreierten sie ein System, mit dem Nutzer für andere Nutzer eigene Welten erschaffen können. Der Verkauf von den bestehenden Gestaltungen ist möglich, wobei Epic Games an den Gewinnen zum Teil mitwirken lässt. Epic Games meint hierzu „durch dieses Update kommen wir ein Schritt näher an das Epics Vision eines vernetzten Metaversums“
Endfazit
Wie man merkt, kann ein Metaverse-Plattform nicht erzwungen werden.
Es ist notwendig, dass die User dort gerne ihre Zeit verbringen. Ein riesen Vorteil der Spielplattformen ist es, dass eine feste Community vorliegt. Diese müssen diese dann mit kreativen Welten in Verbindung setzten. Logisch ist, dass es Wettkampf um die beliebteste Metaverse Plattform vorhanden ist. An Kosten und und Mühe wird nicht gespart. Als Nutzer heißt es: Abwarten, was vorteilhaft ist. Viele Menschen haben schon Mengen an Geld ausgegeben für Sachen wie ein Grundstück im Decentraland. Genau hier ist Vorsicht geboten, weil es beim Metaverse sehr oft um Versprechen und Hype geht.
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von Adrian Peters | Feb 28, 2024 | Internetrecht
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in einem kürzlich gefällten Urteil entschieden, dass die Grundsätze zur Haftung von Bewertungsportalen im Internet, die vom Bundesgerichtshof entwickelt wurden, auch auf Arbeitgeber-Bewertungsportale vollständig anwendbar sind. Diese Entscheidung erlaubt es Arbeitgebern, die Löschung einer Bewertung zu verlangen, wenn die Plattformbetreiber nicht in der Lage sind, die Identität der Bewertenden so zu klären, dass deren Authentizität überprüft werden kann.
Fordern der Löschung negativer Bewertungen
Im konkreten Fall verlangte eine Arbeitgeberin, dass zwei negative Bewertungen über ihr Unternehmen von einem Arbeitgeber-Bewertungsportal entfernt werden. Auf solchen Plattformen haben derzeitige und ehemalige Mitarbeiter, Auszubildende sowie Bewerber die Möglichkeit, Unternehmen in verschiedenen Kategorien zu bewerten. Das Portal verzeichnet über 5.300.000 Bewertungen zu mehr als 1.040.000 Arbeitgebern.
Die Antragstellerin bestritt die Existenz eines Kontakts zu den negativen Bewertern und forderte die Plattform zur Löschung der Bewertungen auf. Diese weigerte sich jedoch und verlangte nähere Beweise für die angeblichen falschen Tatsachenbehauptungen. Da der Arbeitgeber keine detaillierten Informationen vorlegte, wurden die Bewertungen nicht gelöscht.
Anonymisierte Informationen für den Arbeitgeber
Im Laufe des Verfahrens kontaktierte die Plattform die bewertenden Personen, forderte Nachweise ihrer Beschäftigung an und leitete diese anonymisiert an die Arbeitgeberin weiter. Das Landgericht Hamburg entschied zunächst, dass diese anonymen Informationen ausreichend seien, um die Authentizität der Bewertungen zu belegen. Das OLG Hamburg hob dieses Urteil jedoch auf und entschied zugunsten des Arbeitgebers.
BGH-Grundsätze gelten auch für Arbeitgeber-Bewertungen
Das OLG Hamburg argumentierte, dass Arbeitgeber ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 3 des Grundgesetzes haben. Daraus ergibt sich der Anspruch, die Veröffentlichung von Bewertungen zu unterlassen, die ohne ausreichende Identifizierung des Bewertenden erfolgten. Betreiber von Bewertungsportalen haften zwar nur eingeschränkt, doch müssen sie bei Beschwerden von Arbeitgebern ausreichend sicherstellen, dass die Bewertungen von realen Personen mit einem tatsächlichen Kontakt zum Unternehmen stammen.
Nachvollziehbare Rüge
Eine konkrete Rüge der Bewertung ist bereits dann hinreichend, wenn der Arbeitgeber bestreitet, dass ein tatsächlicher Kontakt zwischen ihm und dem Bewertenden stattgefunden hat. Diese Rüge bleibt so lange bestehen, bis die Plattformbetreiber den Bewertenden so klar identifizieren, dass der Arbeitgeber die Echtheit des Kontakts überprüfen kann.
Kein Rechtsmissbrauch bei häufigen Rügen
Auch wenn ein Arbeitgeber eine Vielzahl an Bewertungen beanstandet, kann dies nicht automatisch als Rechtsmissbrauch angesehen werden. Die Plattformen können Bewertungen enthalten, die nicht auf tatsächlichen Kontakten beruhen. Der Einsatz von spezialisierten Kanzleien, die pauschale Honorare für die Beanstandung von Bewertungen erheben, führt ebenfalls nicht zwangsläufig zu einem Missbrauchsvorwurf.
Nachweise müssen Identifizierung ermöglichen
Die anonymisierten Nachweise, die im Rahmen des Verfahrens übermittelt wurden, reichten laut dem OLG nicht aus, um die Identität der Bewertenden zweifelsfrei festzustellen. Arbeitgeber müssen die Möglichkeit haben, selbst zu überprüfen, ob es sich bei den Bewertenden tatsächlich um Personen handelt, die bei ihnen beschäftigt waren.
Datenschutz kein Grund für fehlende Offenlegung
Die Betreiber von Bewertungsportalen können sich nicht auf den Datenschutz berufen, um die Identität der Bewertenden nicht offenzulegen. Selbst wenn datenschutzrechtliche Bestimmungen die Herausgabe der Identität erschweren, darf dies nicht dazu führen, dass die Bewertung online bleibt, solange dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Überprüfung verwehrt wird. Das Geschäftsrisiko, dass Bewertende möglicherweise nicht identifiziert werden können oder wollen, liegt letztlich beim Betreiber des Bewertungsportals.
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von Adrian Peters | Feb 21, 2024 | Internetrecht
DSA verpflichtet Online-Plattformen zu verstärkten Maßnahmen gegen illegale Inhalte
Mit der Einführung des Digital Services Act (DSA) hat die Europäische Union eine neue Verordnung geschaffen, die den Nutzern von Online-Plattformen mehr Rechtssicherheit bieten soll. Um diese Regelungen in nationales Recht zu überführen, wurde Ende Januar die erste Lesung des neuen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) im Bundestag abgehalten.
Der Digital Services Act als Grundlage für das deutsche Digitale-Dienste-Gesetz
Der DSA hat das Ziel, ein sicheres und transparentes digitales Umfeld zu schaffen, in dem die in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechte umfassend geschützt werden. Ein Hauptziel ist die schnellere Entfernung rechtswidriger Inhalte, der Schutz der Nutzerrechte auf Plattformen und die Sicherung ihrer Entscheidungsfreiheit. Dadurch sollen unter anderem Hassrede und der Verkauf gefälschter Produkte eingedämmt werden. Darüber hinaus zielt der DSA darauf ab, sogenannte „Dark Patterns“ zu verbieten – manipulative Designpraktiken, die Nutzer dazu verleiten, Entscheidungen gegen ihren Willen zu treffen.
Der DSA gilt für alle Plattformen, die im EU-Binnenmarkt Dienstleistungen, Waren oder Inhalte anbieten, unabhängig davon, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Er schafft somit einen einheitlichen Rechtsrahmen für die gesamte EU. Für besonders große Plattformen und Suchmaschinen gelten verschärfte Pflichten, wie die Durchführung von Risikoanalysen und deren Minimierung.
Welche Plattformen unterliegen dem DSA?
- Internetdienstanbieter
- Domain-Registrierungsstellen
- Hosting-Dienste (z. B. Cloud- und Webhosting)
- Online-Marktplätze
- App-Stores
- Plattformen der Sharing Economy
- Soziale Netzwerke
Was sieht das Digitale-Dienste-Gesetz vor?
Während der DSA auf EU-Ebene die Pflichten der Plattformbetreiber festlegt, regelt das Digitale-Dienste-Gesetz die Zuständigkeiten auf nationaler Ebene in Deutschland. Nach dem vorliegenden Entwurf wird die Bundesnetzagentur für die Aufsicht und Durchsetzung der Vorgaben des DSA zuständig sein. Sie arbeitet dabei eng mit den Aufsichtsbehörden der EU und der Mitgliedstaaten zusammen. Ergänzend sind spezielle Zuständigkeiten für den Kinder- und Jugendschutz vorgesehen, die durch medienrechtliche Stellen der Länder sowie den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit koordiniert werden.
Wie werden Verstöße gegen den DSA und das DDG geahndet?
Ein zentraler Bestandteil des DSA ist die Einrichtung nationaler Digital-Service-Koordinatoren (DSCs), die für die Überwachung kleinerer Plattformen zuständig sind. Diese Koordinatoren sind befugt, Nutzerbeschwerden zu bearbeiten und auf die Daten von Online-Plattformen und Suchmaschinen zuzugreifen. Große Plattformen mit mehr als 45 Millionen Nutzern fallen direkt unter die Aufsicht der EU-Kommission.
Im nationalen Digitale-Dienste-Gesetz-Entwurf sind Bußgelder und Zwangsgelder für Verstöße gegen den DSA vorgesehen. Diese können bis zu 6 % des Jahresumsatzes einer Plattform betragen und nutzen den im DSA vorgegebenen Handlungsspielraum vollständig aus.
Verabschiedung des Digitale-Dienste-Gesetzes im Gange
Am 01.08.2023 stellte die Bundesregierung den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vor, und der Regierungsentwurf wurde am 20.12.2023 im Kabinett verabschiedet. Die erste Lesung fand am 18.01.2024 im Bundestag statt, gefolgt von einer Expertenanhörung im Digitalausschuss am 21.02.2024. Die zweite und dritte Lesung sind für März 2024 angesetzt. Auch die Beratungen im Bundesrat laufen, da das Gesetz als eilbedürftig nach Artikel 76 Abs. 2 S. 4 GG gilt.
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