Facebook muss Nutzerkonten löschen – OLG Frankfurt verpflichtet Plattform zur Entfernung beleidigender Profile

Facebook muss Nutzerkonten löschen – OLG Frankfurt verpflichtet Plattform zur Entfernung beleidigender Profile

Konten ausschließlich für Beleidigungen eingerichtet

Immer wieder werden soziale Netzwerke dazu missbraucht, um andere Personen zu diffamieren und zu beleidigen. Werden beleidigende Inhalte geteilt, kann zwar gegen den verantwortlichen Nutzer vorgegangen werden, doch dessen Identifizierung gestaltet sich oft schwierig. Schneller ist es, wenn die Plattform selbst die Inhalte entfernt und deren Verbreitung unterbindet. Zuletzt wurde Facebook nicht nur zur Löschung bestimmter Beiträge, sondern auch zur Deaktivierung der Nutzerkonten verpflichtet, über die die rechtswidrigen Inhalte verbreitet wurden. Diese Pflicht greift insbesondere dann, wenn ein Konto ausschließlich zur Beleidigung einer Person angelegt wurde.

Urteil des OLG Frankfurt: Beleidigende Äußerungen müssen gelöscht werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26. 06. 2025 (Az. 16 U 58/24) zwei Unterlassungsanträgen einer Klägerin stattgegeben. Die Klägerin verlangte von Facebook,

  1. zwei Nutzerkonten nicht weiter bereitzuhalten und
  2. fünf beleidigende Äußerungen zu entfernen.

Während das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das OLG der Klägerin in der Berufung Recht: Facebook muss sowohl die Äußerungen als auch die beiden Profile löschen.

Diffamierende Inhalte der betroffenen Profile

  • Konto 1: Äußerungen wie „du dumme Sau“ und „frigide menopausierende Schnepfe“ wurden veröffentlicht. Die Posts enthielten zudem Fotos der betroffenen Frau, sodass ihr Umfeld sie eindeutig erkennen konnte.
  • Konto 2: Der Profilname war klanglich eindeutig an die Betroffene angelehnt, jedoch so verfremdet, dass er beleidigend wirkte. Ein Post lautete etwa: „Wer nichts vorzuweisen hat, labert Scheiße.“

Diese Äußerungen stellen herabsetzende Werturteile ohne Tatsachenkern dar und dienen allein der Diffamierung.

Schwere Persönlichkeitsverletzung

Die öffentliche Darstellung der Klägerin verletzt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, da sie durch die Fotos eindeutig identifizierbar ist und herabwürdigende Aussagen ertragen muss.

Ausnahmefall: Löschung ganzer Nutzerkonten

Üblicherweise müssen Plattformen lediglich einzelne rechtsverletzende Inhalte löschen. Dass ein Gericht Facebook nun zur kompletten Kontolöschung verpflichtet hat, ist neu. Nach Abwägung der Interessen war dieser Schritt dennoch gerechtfertigt:

  • Die Konten dienten ausschließlich beleidigenden Zwecken.
  • Die unternehmerische Freiheit der Kontoinhaber tritt hinter dem Schutz der Persönlichkeitsrechte zurück.

Facebooks Pflicht als mittelbare Störerin

Die Betroffene hatte Facebook bereits vorprozessual auf die Persönlichkeitsverletzungen hingewiesen. Damit wurde die Plattform zur mittelbaren Störerin und ist verpflichtet, sowohl die fraglichen Inhalte als auch die Profile selbst zu löschen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Revision ist möglich.

Was tun, wenn Sie selbst betroffen sind?

Beleidigende oder diffamierende Inhalte können sich binnen Stunden rasant verbreiten. Wenn Sie sich wirkungsvoll dagegen wehren möchten, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Internetrecht

Unsere erfahrenen Anwälte für Internetrecht beraten Unternehmen und Einzelpersonen umfassend in allen Fragen rund um digitale Plattformen, soziale Medien und Datenschutz. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Einhaltung der rechtlichen Anforderungen für Ihren Online-Auftritt, entwickeln rechtssichere Social-Media-Konzepte und stehen Ihnen bei Auseinandersetzungen mit Plattformbetreibern entschlossen zur Seite.

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Facebook‑Scraping & DSGVO: Schadensersatz wegen Datenleck 

Facebook‑Scraping & DSGVO: Schadensersatz wegen Datenleck 

Login mit Folgen: Wie ein Facebook‑Button zur Datenpanne führte

Ein aktuelles Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) zeigt exemplarisch, wie ein scheinbar harmloser „Sign in with Facebook“-Button zu einer DSGVO‑Haftung führen kann – und wie teuer das endet. Die EU‑Kommission wurde zur Zahlung von 400 € Schadensersatz verurteilt, weil beim Login eines deutschen Nutzers dessen IP‑Adresse ohne geeignete Schutzmechanismen an Facebook (USA) übermittelt wurde. 

EuG: EU‑Kommission haftet für Datenübermittlung ohne Schutzmechanismen

2021 meldete sich ein deutscher Nutzer über „EU Login“ für eine Veranstaltung der EU‑Kommission an und nutzte dabei die Option „Sign in with Facebook“. Seine IP-Adresse wanderte direkt zu Meta in die USA – ohne Angemessenheitsbeschluss oder andere Sicherungen. Das EuG entschied: Die EU‑Kommission trug die Verantwortung und verstieß gegen die DSGVO.

Objektiver Kontrollverlust als immaterieller Schaden

Über den DSGVO‑Verstoß hinaus machte der Kläger einen immateriellen Schaden geltend. Laut OLG Celle reicht bereits der bloße Kontrollverlust über personenbezogene Daten aus, um Art. 82 DSGVO zu erfüllen – konkrete finanzielle Folgen oder Ängste müssen nicht nachgewiesen werden. Dieser Ansatz folgt der BGH‑Rechtsprechung vom 18. 11. 2024, die für einen „Standardfall“ 100 € Schadensersatz als angemessen ansieht. 

Höherer Ersatz bei besonderen Umständen

Besondere Umstände – etwa psychische Belastungen, ärztliche Behandlung oder konkrete Alltagsbeeinträchtigungen – können laut BGH deutlich höhere Beträge rechtfertigen (z. B. 500 € oder mehr). 

Bedeutung für Website‑Betreiber und Drittanbieterdienste

Obwohl sich das EuG‑Urteil gegen eine EU‑Institution richtet, betrifft es jeden Website‑Betreiber, der Social‑Login‑ oder Tracking‑Dienste einsetzt. Insbesondere laufende Verfahren zum Facebook‑Scraping stützen sich auf diese Rechtsprechung. 

Was ist Facebook‑Scraping? 

Beim Scraping werden öffentlich einsehbare Profildaten – u. a. Namen, Telefonnummern, E‑Mail‑Adressen – automatisiert ausgelesen. Der Facebook‑Scraping‑Vorfall 2021 legte Daten von über 500 Mio. Nutzern offen; viele Betroffene verlangen nun DSGVO‑Schadensersatz. 

OLG Hamm: 200 € Ersatz für Kontrollverlust über Handynummer 

Am 20. 12. 2024 (Az. 11 U 44/24) sprach das OLG Hamm einem Nutzer 200 € Schadensersatz zu, weil seine zuvor nicht öffentliche Telefonnummer im Zuge des Scraping‑Leaks veröffentlicht wurde. Folgen waren eine Spam‑Flut, Alltagsbeeinträchtigungen und psychische Belastungen – ausreichend für immateriellen Schadenersatz. 

DSGVO‑Schadensersatz: Wann liegt ein immaterieller Schaden vor? 

  • Kontrollverlust über personenbezogene Daten genügt bereits.
  • Psychische Belastungen wie Verunsicherung, Angst vor Missbrauch oder wiederholte Störungen erhöhen den Anspruch.
  • 200 € sind angemessen, wenn Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargelegt werden.

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Wenn ihre personenbezogenen Daten – wie Telefonnummer, E-Mail oder IP-Adresse – ohne ausreichende Sicherung veröffentlicht oder weitergegeben wurden, stehen Ihnen mehrere Rechte zu:

  • DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
  • Auskunft über gespeicherte Daten nach Art. 15 DSGVO
  • Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 17, 18 DSGVO

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Als spezialisierte Kanzlei unterstützt unser kompetentes Team Sie gerne bei der Durchsetzung von DSGVO-Schadensersatzansprüchen, bei Klagen wegen Datenlecks (z.B. Facebook, Linkedin, XING) sowie bei der Beweissicherung und Anhörung bei immateriellen Schäden.

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Kundenbewertungen als Risiko: Wann Unternehmen haften

Kundenbewertungen als Risiko: Wann Unternehmen haften

Zurechnung von Kundenbewertungen – wann wird die Meinung zur Werbung?

Kundenbewertungen im Internet beeinflussen die Kaufentscheidung potenzieller Käufer erheblich und sind ein zentraler Vertrauensfaktor. Deshalb setzen Unternehmen Rezensionen bewusst als Teil ihrer Verkaufsstrategie ein. Vielen ist jedoch nicht klar, dass eine rechtliche Haftung droht, wenn irreführende Bewertungen aktiv genutzt werden – etwa durch eine prominente Platzierung auf der eigenen Website. In diesem Fall haftet das Unternehmen unter Umständen für den Inhalt der Rezension wie für eigene Werbeaussagen.

Erfahren Sie in diesem Artikel, wie Sie eine Haftung für Kundenbewertungen auf Ihrer Website vermeiden können.

Mehrere Urteile zur Haftung für Kundenbewertungen

Gerichte wie das Landgericht Frankfurt a. M., das Landgericht Bochum und der Bundesgerichtshof (BGH) haben bereits entschieden, wann sich Unternehmen Rezensionen zurechnen lassen müssen und wie schnell aus Kundenfeedback ein Wettbewerbsverstoß werden kann. Dieser Beitrag zeigt auf, wann Sie Kundenmeinungen wie eigene Werbung behandeln müssen.

Wann Unternehmen für Aussagen auf ihrer Website haften

Urteil des LG Frankfurt a. M. (Az. 3‑08 O 38/22, Dezember 2024)

Ein Kosmetikhersteller ergänzte die Produktbeschreibung einer Haartinktur mit angeblicher Wirkung gegen graue Haare durch positive Kundenbewertungen. Die Richter stuften dies als unzulässige gesundheitsbezogene Werbung ein. Ausschlaggebend war, dass die Bewertung hervorgehoben und gezielt verkaufsfördernd eingesetzt wurde.

Externe Bewertungstools schützen nicht vor Haftung

Entscheidung des LG Bochum

Ein Kaffeeröster argumentierte, das Bewertungssystem werde von einem externen Dienstleister betrieben, weshalb er keinen Einfluss auf die Inhalte habe. Das Gericht widersprach: Durch die Platzierung der Bewertung auf der Website nutze das Unternehmen sie zur Werbung, sodass der Eindruck entstehe, es identifiziere sich mit der Aussage.

Andere Maßstäbe bei Plattformen wie Amazon

Der BGH sieht unabhängige Plattformen anders: Solange der Anbieter Bewertungen nicht gezielt beeinflusst, hervorhebt oder fälscht, haftet er nicht für deren Inhalt. Auf der eigenen Website besteht dagegen eine inhaltliche Kontrolle des Unternehmens.
Bei Arzneimitteln und Medizinprodukten kann jedoch das Schutzgut der öffentlichen Gesundheit im Einzelfall überwiegen.

Auch „garantiert echte Meinungen“ können irreführend sein

Bereits 2016 entschied der BGH, dass Werbung irreführend sein kann, wenn angeblich „garantiert echte Meinungen“ erst nach einem Schlichtungsverfahren veröffentlicht werden. Verbraucher könnten getäuscht werden, wenn das System bestimmte Aussagen filtert oder verzögert. Transparenz ist hierbei Pflicht, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden: Kunden müssen wissen, dass Bewertungen erst nach Freigabe erscheinen und eventuell nicht alle veröffentlicht werden.


SBS LEGAL – Kanzlei für Wettbewerbsrecht

Wenn Unternehmen Kundenbewertungen sichtbar und werblich im Verkaufsprozess nutzen, übernimmt das Unternehmen die rechtliche Verantwortung für dessen Inhalt. Denn: Kundenbewertungen Werbung ist und Werbung rechtlich reguliert ist. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, wie sie Kundenbewertungen handhaben und ob sie diese tatsächlich gezielt in ihrem Verkuafsprozess einsetzen sollten. Ein Verstoß kann nicht nur Abmahnungen und Unterlassungserklärungen als Konsequenz haben, sondern auch zu Vertragsstrafen und zu Imageschäden führen.Sofern Sie als Unternehmen auf ihrer Website ein eigenes Bewertungssystem integrieren oder Kundenmeinungen gezielt hervorheben, sollten Sie die Kundenmeinungen regelmäßig auf rechtliche Risiken prüfen – besonders bei Aussagen mit gesundheitsbezogener, wissenschaftlicher oder rechtlicher Relevanz.  Um eine rechtliche Haftung zu vermeiden sollten Sie weiterhin Bewertungen nicht gezielt werblich einsetzen.

Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenem Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?

Als spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie gern bei der rechtssicheren Einbindung von Bewertungssystemen in ihrem Verkaufsprozess. Wir unterstützen Sie in der rechtssicheren Gestaltung ihrer Website, bei der Überprüfung des rechtlichen Risikos von Kundenbewertungen auf Ihrer Website und bei der Verteidigung von Abmahnungen und Unterlasungsklagen.

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KI-Halluzinationen und Recht: Urteil des LG Kiel zur Haftung bei fehlerhaften KI-Inhalten

Generative KI – Chancen und Risiken

Der Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz (KI), insbesondere von Large Language Models (LLMs), revolutioniert den Umgang mit Daten und Informationen. Unternehmen profitieren von zahlreichen Vorteilen, doch die Technologie birgt auch erhebliche Risiken. Ein zentrales Problem sind sogenannte KI-Halluzinationen – fehlerhafte Inhalte, die aufgrund unzureichender Informationen entstehen.
Mit Urteil vom 29. Februar 2024 (Az. 6 O 151/23) hat das Landgericht Kiel eine richtungsweisende Entscheidung zur Haftung für KI-generierte Inhalte getroffen.

Unternehmen haftet für fehlerhafte KI-Informationen

Im konkreten Fall veröffentlichte ein mittelständisches Unternehmen falsche Informationen über ein anderes Unternehmen. Die Beklagte betrieb eine Plattform für Wirtschaftsinformationen, die automatisiert Daten aus öffentlichen Registern anzeigte. Das System meldete fälschlicherweise, die klagende Gesellschaft sei wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG gelöscht worden – eine unzutreffende Behauptung.

Automatisierung schützt nicht vor Verantwortung

Die Beklagte nutzte eine KI-gestützte Software, die Informationen anhand von Suchbegriffen aus öffentlichen Quellen filtert. Auf der Website wurde zwar auf die automatisierte Generierung und mögliche Fehler hingewiesen, ergänzt um einen Haftungsausschluss.
Das LG Kiel stellte jedoch klar: Weder Automatisierung noch Disclaimer befreien von der Verantwortung. Die Klägerin verlangte Löschung und Unterlassung, was das Gericht aufgrund einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts (§ 1004 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) bestätigte. Fehlinformationen können den Ruf und die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens erheblich beeinträchtigen.

Wiederholungsgefahr durch ungeprüfte Systeme

Das Gericht sah die Wiederholungsgefahr als gegeben an, da die Beklagte weiterhin auf das automatisierte System vertraute, ohne dessen Ergebnisse ausreichend zu prüfen.

Bedeutung des Urteils für Unternehmen

Das Urteil verdeutlicht: Unternehmen tragen die volle Verantwortung für Inhalte, die ihre KI-Systeme generieren. Automatisierung oder Haftungsausschlüsse genügen nicht – Qualitätssicherung ist Pflicht.
Auch wenn die Europäische KI-Verordnung (AI Act) solche Maßnahmen nur für Hochrisiko-KI vorschreibt, bleibt das Risiko bestehen: Werden unrichtige Inhalte veröffentlicht, haftet das Unternehmen unabhängig von der Technologie.

Was sind KI-Halluzinationen?

KI-Halluzinationen sind Inhalte, die zwar plausibel erscheinen, aber nicht den zugrunde liegenden Fakten oder Quellen entsprechen. Sie entstehen oft durch fehlende Kontextinformationen oder fehlerhafte Interpretationen – insbesondere bei generativen Aufgaben wie Zusammenfassungen oder Antworten auf offene Fragen.

Ursachen von KI-Halluzinationen

  • Trainingsdaten: Fehlerhafte, veraltete oder unvollständige Datensätze führen zu falschen Schlussfolgerungen.
  • Trainingsmethoden: Schwachstellen wie „Attention Glitches“ oder „Exposure Bias“ können zu Fehlinterpretationen führen.
  • Antwortgenerierung (Inferenz): Wahrscheinlichkeitsbasierte Prozesse bergen das Risiko unplausibler Ergebnisse, etwa durch „Likelihood Trap“ oder „Overconfidence“.

Erkennen von KI-Halluzinationen

  • Unsicherheiten prüfen: Übermäßig detaillierte oder absolute Aussagen kritisch hinterfragen.
  • Faktencheck: Aussagen mit verlässlichen Quellen abgleichen.
  • Details hinterfragen: Unstimmigkeiten bei Daten, Namen oder Zahlen überprüfen.
  • KI als Prüfer: Mit anderen Modellen oder Tools wie dem response_hallucination-Modul gegenprüfen.

Vermeidung und Reduzierung von Halluzinationen

Eine vollständige Vermeidung ist derzeit nicht möglich.
Maßnahmen zur Reduzierung:

  • Präzise Eingaben formulieren
  • Chain-of-Thought-Prompting zur Fehlererkennung
  • Retrieval-Augmented Generation (RAG) zur Anreicherung mit externen Quellen
  • Kritische menschliche Prüfung als letzter Sicherheitsschritt

SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für das KI-Recht und ChatGPT-Recht

Möchten Sie mehr darüber erfahren, wie Sie sich vor den Risiken von KI-Halluzinationen schützen können? Wollen Sie wissen, ob Ihr Unternehmen für fehlerhafte, KI-generierte Inhalte haftbar gemacht werden kann? Oder sind Sie bereits mit einer Abmahnung konfrontiert und benötigen rechtlichen Beistand?

Dann sind Sie bei SBS LEGAL genau richtig!

Unser erfahrenes Team berät Sie umfassend zu allen rechtlichen Aspekten rund um den Einsatz von Künstlicher Intelligenz, einschließlich der Haftungsfragen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Systeme rechtssicher zu gestalten, prüfen KI-generierte Inhalte auf mögliche Risiken und stehen Ihnen bei der Abwehr oder Durchsetzung von Ansprüchen zur Seite.

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