Die Frage, ob Eltern für Urheberrechtsverletzung im Internet auf Tauschbörsen ihrer im Haushalt lebenden volljährigen Kinder haften, ist unter den Gerichten umstritten. Das Landgericht Hamburg hat sich nun mit einem aktuellen Urteil (Urteil vom 30.05.2012, AZ 310 O 374/11) zu der Haftung der Eltern bekannt. Wortwörtlich führt es aus:
„Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange den Inhaber eines Internetanschlusses bei Überlassung des Anschlusses zur Nutzung an volljährige Haushaltsangehörige Hinweis- und Überwachungspflichten treffen, ist allerdings umstritten und höchstrichterlich bislang nicht entschieden worden. So wird teilweise die Ansicht vertreten, ein Tätigwerden des Anschlussinhabers sei erst bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Anschlusses durch den erwachsenen Haushaltsangehörigen zu erwarten (LG Frankfurt ZUM-RD 2011, 116) Andere Gerichte sind der Auffassung, dass ein Anschlussinhaber, der seinen Internetanschluss an einen erwachsenen Haushaltsangehörigen überlässt, jedenfalls verpflichtet ist, diesem Haushaltsangehörigen die Teilnahme an Internet-Tauschbörsen zu untersagen und ihn darauf hinzuweisen, dass eine solche Handlung illegal ist (OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2011, Gz. 6 W 58/11; LG Düsseldorf ZUM-RD 2010, 396f.).
Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Das Überlassen eines Internetanschlusses an einen Dritten birgt die Gefahr in sich, dass der Dritte den Anschluss für das widerrechtliche Angebot urheberrechtlich geschützter Werke mittels Filesharingnetzwerken nutzt. Diese Gefahr kann effektiv nur durch den Anschlussinhaber beherrscht werden. Dem Anschlussinhaber ist es jedenfalls zumutbar, den Dritten vor dem Überlassen des Anschlusses wie oben dargelegt zu instruieren. Dies gilt zumindest insofern, als er nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt hat, dass es zu solchen Rechtsverletzungen über seinen Anschluss nicht kommen kann.
Die Instruktion vor Überlassung des Internetanschlusses ist dem Anschlussinhaber in gleichem Maße gegenüber erwachsenen Haushaltsangehörigen wie gegenüber sonstigen Personen zumutbar. Die Gefahr, dass Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharingnetzwerken begangen werden, besteht in gleichem Maße bei erwachsenen wie auch minderjährigen Personen. Auch ist die Gefahr bei derÜberlassung des Anschlusses an Haushaltsangehörige nicht geringer als bei der Anschlussüberlassung an haushaltsfremde Personen. Anlass zu einer Einschränkung der Instruktionspflichten bei der Überlassung des Internetanschlusses an einen erwachsenen Haushaltsangehörigen besteht somit nicht. Ob Entsprechendes stets auch bei der Überlassung des Internetanschlusses an einen Ehegatten gilt, ist vorliegend nicht zu entscheiden (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012, Gz. 6 U 239/11).“