Seit einiger Zeit im Rahmen der Urheberrechtsverletzung in aller Munde ist der § 97 Absatz 2 UrhG, wonach die Abmahnkosten bei einfach gelagerten Fällen auf 100 € zu deckeln.
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 30.04.2010 – Az.: 308 S 12/09) hatte kürzlich ein Fall zu bewerten, in dem auf der eBay unerlaubt Live Musikschnitte einer Band verkauft wurden, wofür der Rechteinhaber Abmahnkosten in Höhe von 800,00 € verlangte.
Die Hamburger Richter lehnten zu diesem Sachverhalt solche Deckelung ab und bejahten die vollen Anwaltskosten.
Interessant ist dabei die Anmerkung des Gerichts, wonach bereits im Fall des Bereitstellens eines Songs im Internet eine nicht nur unerhebliche Rechtsverletzung liegen kann, so dass dies erst recht für die Veräußerung einer Live-Aufnahme gelte.
Durch diese Äußerung bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es auch in den P2P-Fällen keinen Grund für eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 € sieht, so dass mit Spannung auf die weitere Entwicklung der Rechtsprechung gewartet wird.