Immer wieder einmal ist in Tauschbörsen zu lesen, dass man als Rechtsverletzer auf Abmahnungen der Rechteinhaber nicht reagieren müsse, da die jene für den Fall des Nichtreagierens keine gerichtlichen Verfahren einleiten würden.

Diese Einträge sind jedenfalls, soweit es die Mandanten unserer Kanzlei betrifft, unwahr, so dass die Leser solcher Beiträge sich hierdurch nicht in falscher Sicherheit wiegen lassen sollten.

Bereits seit Längerem erwirken wir für unsere unterschiedlichen Mandanten einstweilige Immer wieder einmal ist in Tauschbörsen zu lesen, dass man als Rechtsverletzer auf Abmahnungen der Rechteinhaber nicht reagieren müsse, da die jene für den Fall des Nichtreagierens keine gerichtlichen Verfahren einleiten würden.

Exemplarisch sei hier auf zwei kürzlich ergangene Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 20.07.2009 – Az.: 3 O 5985/09) und des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 10.06.2009 – Az.: 308 O 271/09) verwiesen.

In beiden Verfahren war jeweils das einmalige Anbietens eines Filmwerkes unterschiedlicher Mandantinnen Gegenstand des Verfahrens.

Die Gerichte sahen es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jeweils als ausreichend erwiesen (glaubhaft gemacht), dass es auf der gegenständlichen Internettauschbörse zum Anbieten eines Filmes unter ein IP-Adresse gekommen ist und eben diese IP-Adresse aufgrund der Auskunft durch dessen Provider dem gerichtlich in Anspruch genommenen Rechtsverletzer zuzuordnen war. Aufgrund dieser Zuordnung erkannten die Gerichte, dass die Rechtsverletzung im Macht- und Verantwortungsbereich des Rechtsverletzer erfolgt war..

Das Landgericht Hamburg (a.a.O.) führte insoweit wörtlich aus:

„Damit geschah die Rechtsverletzung in seinem Macht- und Verantwortungsbereich. Aufgrund dessen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass er (Anmerkung: der Antragsgegner) entweder die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder dass sie von Personen begangen worden ist, deren Fehlverhalten er sich nach den Grundsätzen der Störerhaftung zurechnen lassen muss … .“

Nach alledem zeigen die vorgenannten Gerichtsentscheidung erneut, dass die gegensätzlichen Einträge in Internetforen nicht nur mit Vorsicht zu genießen sind, sondern die Gerichte entgegen vielfach von den einschlägigen Rechtsanwälten, die sich in den vorgenannten Internetforen betätigen, auch von einer sehr weiten Störerhaftung ausgehen.