In einem weiteren durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk für eine Rechteinhaberin geführten Rechtstreit hat kürzlich das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 17.07.2009 – 308 O 345/09) einen Streitwert in Höhe von 30.000 € für angemessen festgesetzt.

Gegenstand des Verfahrens war das einmalige Anbieten eines Filmwerkes auf einer Tauschbörse durch einen Rechtsverletzer. Nach erfolgloser Abmahnung wurde eine einstweilige Verfügung gegen den Rechtsverletzter beantragt.

Das Landgericht Hamburg (a.a.O.) erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß und legte die Kosten des Verfahren dem Antragsgegner bei einem Streitwert in Höhe von 30.000 € auf.

Diese Gerichtsentscheidung zeigt einmal mehr auf, dass die häufig in Internetforen oder auf Rechtsanwaltwebsites vertretene Ansicht, dass für das einmalige Anbieten eines Filmwerkes nur 5.000 € – 10.0000 € als Streitwert durch die Gerichte festgesetzt werden, nicht zwangsläufig der Weisheit letzter Schluss sind und solche Meinungen daher mit Vorsicht zu genießen sind.