Das OLG Hamm (Beschluss vom 08.05.2008 – Az.: 4 W 57/08) hat kürzlich eine neue Entscheidung zur wettbewerbswidrigen Gewinnspielteilnahmen in Kopplung mit einem Kreditkartenerwerb verkündet.
Nach Ansicht des Gerichts verstößt es gegen das in §§ 3, 4 Nummer 6 UWG geregelte Kopplungsverbot, sofern die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Erwerb einer Kreditkarte sowie von dem Einsatz der Kreditkarte beim Einkauf abhängig gemacht werde.
Ein solches Gewinnspiel in Kopplung mit einem Kreditkartenerwerb sei lediglich zulässig, sofern der Anbieter einen alternativen Gewinnspielweg zur Verfügung stelle, der nicht von dem Erwerb der Kreditkarte abhängig gemacht werde. Allerdings könne sich der Anbieter des Gewinnspiels auf ein solche alternative Teilnahme schon deshalb nicht berufen, da er auf den, das Gewinnspiel anpreisenden, Werbeflyern nicht auf diese Teilnahmemöglichkeit hinweist und auch auf seiner Internetpräsenz nur an sehr versteckter Stelle auf diese alternative Teilnahmemöglichkeit verwiesen wird.