Der BGH hat mit einer Entscheidung zum Thema Adresshandel Licht ins Dunkel der divergierenden Rechtsprechung gebracht. In seinem Urteil vom 16.07.2008 (Az.: VIII ZR 348/06), zu dem mittlerweile der Volltext veröffentlicht wurde, hat der BGH deutlich gemacht, dass es den Anforderungen des Datenschutzes (hier § 4a BDSG) grundsätzlich genügt, wenn ein so genanntes „Opt-Out“-Verfahren angewendet wird. „Opt-Out“ bedeutete im vorliegenden Fall, dass man das Kästchen hinter folgendem Satz ankreuzen musste, wenn man mit der weiteren Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten nicht einverstanden war: „Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird.“
Damit weicht der BGH deutlich von der bisherigen herrschenden Meinung ab, die immer eine aktive Einwilligungserklärung („Opt-In“) des Verbrauchers forderte, ebenso wie das Erfordernis, dass die Einwilligungserklärung separat abgegeben wird.
Wichtig ist allerdings, dass der BGH keine völlige Abkehr von dieser Meinung vollzogen hat: Für den Fall, dass Verbraucher per Telefon, SMS, Fax oder E-Mail Werbung erhalten sollen, verbleibt es bei dem „Opt-In“-Verfahren. Für die Praxis bedeutet dies in einer Vielzahl von Fällen, dass das Ankreuzen des oben genannten Satzes keine datenschutzrechtlich ausreichende Einwilligung in die Verarbeitung bzw. Verwendung personenbezogener Daten darstellt.