Das Landgericht München hat mit Urteil vom 16.08.2008 entschieden, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein Wettbewerber zunächst vier auf verschiedenen Sachverhalten beruhenden Rechtsverletzungen in einer Abmahnung geltend macht und im Anschluss an eine dieser Verletzungen im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens und zwei weitere Verletzungen unmittelbar im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens verfolgt, ohne das auf das einstweilige Verfügungsverfahren folgende Hauptsacheverfahren im Wege der Klageerweiterung zusammen mit den anderen beiden Verletzungen im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren zu betrieben.

Zur Begründung führte es an, dass die Aufspaltung in ein Verfügungsverfahren und zwei Hauptsacheverfahren deshalb sachlich gerechtfertigt und damit nicht rechtsmissbräuchlich war, weil der aus Klägersicht gegebenenfalls gewichtigere Verstoß, dessen erfolgreiche Geltendmachung möglicherweise zudem wahrscheinlich erschien, zeitnah im Wege der einstweiligen Verfügung unterbunden werden sollte (LG München vom 16.08.2008, 21 O 15035/07).