Von vielen unbemerkt ist das Gesetz über das „Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)“ schon vor einiger Zeit in Kraft getreten.
Was viele Händler nicht wissen: Auf Grund der Registrierungspflicht laut § 6 II ElektroG sind alle Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr bringen verpflichtet, sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register registrieren und eine so genannte WEEE-Nummer zuweisen zu lassen bevor die Geräte in den Verkehr gebracht werden. Viele Händler meinen zudem irrtümlich, der Registrierungspflicht nicht zu unterliegen. Das ist häufig falsch. Denn als Hersteller im Sinne des ElektroG gilt auch derjenige, der Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft. Die ständig steigende Anzahl von Abmahnungen durch Wettbewerber bei einem Streitwert bis zu 50.000 € zeigt, dass dieses Thema die Gericht zukünftig in größerem Umfang beschäftigen wird.