Rechtsverletzungen im Internet sind ein stets aktuelles Thema. Allerdings kann man die Täter häufig nicht greifen, da sie die rechtsverletzenden Inhalte über ausländische Websites verbreiten, so dass sie sich der deutschen Gerichtsbarkeit bzw. der nachfolgenden Vollstreckung entziehen, jedenfalls die Vollstreckung sehr erheblich erschwert wird.

Was dem Verletzten häufig nur bleibt, ist zu versuchen, die rechtswidrigen Inhalte jedenfalls nicht mehr in den Suchmaschinen anzeigen zu lassen.

Allerdings ist hier ein Vorgehen ebenfalls mit hohen Hürden behaftet.

So haftet eine Suchmaschine als Mitstörer nach der überwiegenden Meinung erst aber Kenntnis der Rechtsverletzung.

Aber auch nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung haftet der Suchmaschinenbetreiber nicht ohne weiteres.

So hat das OLG Nürnberg (Beschluss vom 22.06.2008 – Az. 3 W 1128/08) kürzlich entschieden, dass die Suchmaschine Google für bei ihr angezeigte und verlinkte angeblich rechtsverletzende Links nur dann als Mitstörerin haftet, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig erkennbar ist.