Rügen des Deutschen Presserats sind nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main Meinungsäußerungen und keine Tatsachenbehauptungen. Mit dieser Begründung gab das Gericht dem Presserat in einem Rechtsstreit mit der Verbraucherzeitschrift «Öko-Test» Recht. Das Blatt hatte sich zunächst erfolgreich vor Gericht gegen eine Rüge des Presserats gewehrt. Das Landgericht Frankfurt bewertete die Rüge als unwahre Tatsachenbehauptung und untersagte ihre Weiterverbreitung. Dieses Urteil hob das OLG in einem jetzt überreichten Urteil vom 30. Juni (Az.: 16 U 126/07) auf, wie der Presserat am Mittwoch mitteilte.

Das Aufsichtsgremium der deutschen Printmedien hatte der Zeitschrift eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht angelastet, weil sie in ihrem «Jahrbuch Kleinkinder» 2006 nicht ausreichend auf einen Krebsverdacht bei drei Neurodermitis-Cremes hingewiesen habe. In der Presserats-Mitteilung hieß es damals, zwar sei im Text kurz mitgeteilt worden, dass es eine solche Warnung gebe, in der dazugehörigen Tabelle sei der Verdacht aber nicht mehr dargestellt worden. «Dies wäre aber dringend notwendig gewesen.» Gegen die Rüge hatte «Öko-Test» erfolgreich geklagt.

Das OLG urteilte nun, dass die Verlautbarung des Presserats von der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt sei. Unwahre Tatsachenbehauptungen oder die Grenze zur Schmähkritik überschreitende Äußerungen seien nicht enthalten. Nach Mitteilung des Presserats bestätigte das OLG damit Grundsatzurteile des OLG Köln aus dem Jahre 2006 sowie des OLG Hamburg aus dem Jahre 1959.

Quelle: dpa-Meldung vom 09.07.2008