In einer aktuellen Entscheidung hat sich das LG Braunschweig [Urteil vom 01.04.2008 – Az.: 9 O 368/08 (41)] mit der Frage der Haftung für Verwendung fremder Kennzeichen in den Google AdWords bei Verwendung der Option „weitgehend passende Keywords“ auseinandergesetzt.

Dabei haben die Braunschweiger Richter erneut entschieden, dass die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung darstellt.

Zu der Verwendung fremder Kennzeichen aufgrund der Nutzung der AdWords-Option „weitgehend passende Keywords“ führte das Gericht aus, dass ein Unternehmen, welches im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff werbe und hierfür die Option „weitgehend passende Keywords“ wähle, verpflichtet sei, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht sei jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht treffe das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere könne nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren.