Das OLG Hamburg (Beschluss vom 05.07.2007 – Az.: 5 W 77/07 hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in einer Widerrufsbelehrung die Angabe einer Fax-Nummer zwingend erforderlich ist.

Dies haben die Hamburger Richter abgelehnt, da gesetzlich keine Pflicht bestehe, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel vorzuhalten habe.

Auch die BGB-InfoV statuiert nach Ansicht des Senats keine solche Pflicht: Wörtlich heißt es hierzu in der Urteilsbegründung:

“Soweit sich der Antragsteller auf das Muster in Anlage 2 zur BGB-InfoV bezieht, hat die dort verwendete Formulierung erkennbar nur Beispielscharakter („..also z.B…“) und lässt die vorzunehmenden Angaben gerade frei („…zusätzlich können angegeben werden…“ bei Gestaltungshinweisen).“