Das Landgericht Lübeck (Urteil vom 23. Oktober 2007, Aktenzeichen 11 O 80/07, rechtskräftig)hat einem Möbelhaus verboten, mit überzogenen Rabatten auf «Mondpreise» zu werben. Auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg darf die Firma jetzt nicht mehr mit Rabatten auf Möbelpreise werben, wenn der Ausgangspreis innerhalb von sechs Tagen vor Angebotsbeginn erhöht worden ist, teilte die Verbraucherzentrale am Donnerstag in Hamburg mit.

Werbung mit Rabatten von 30, 50 oder gar 80 Prozent sind nach Beobachtungen der Hamburger Verbraucherschützer im Möbelhandel keine Seltenheit. «Kunden fragen sich zu Recht, wie denn solch hohe Preisabschläge möglich sind. Tatsächlich sind die Preisnachlässe nur Scheinrabatte. Die Preise werden erst einmal kräftig erhöht, um dann werbewirksam wieder herabgesetzt zu werden», sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale. Dieses Vorgehen verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Doch den Händlern seien Mondpreise schwer nachzuweisen, wenn sie einfach behaupten, der höhere Preis sei tatsächlich irgendwann einmal verlangt worden. Dieser Praxis habe nun das Landgericht Lübeck einen Riegel vorgeschoben.

Quelle: dpa-Meldung vom 06.02.2008