In einer Entscheidung vom 22.1.2008 hat das OLG Frankfurt die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Internet-Provider für den Inhalt von Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang ermöglicht, grundsätzlich nicht verantwortlich ist.
Ein Anbieter von zulässigen pornographischen Leistungen im Internet hatte versucht, einen großen Internet-Provider im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, für seine Kunden den Zugang zu den Webseiten „google.de“ und „google.com“ zu sperren. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass über die Suchmaschine Google Webseiten mit pornographischen Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden könnten. Dies sei wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hatte die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Zu Recht, wie jetzt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht feststellte. Es könne dahinstehen, ob das Verhalten des Providers wettbewerbswidrig sei. Auch wenn man dies annehme, scheitere der geltend gemachte Anspruch jedenfalls daran, dass der Provider als bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet nicht für Wettbewerbsverstöße verantwortlich sei, die auf den über Google zu erreichenden Seiten begangen würden.
Eine Haftung komme auch nicht nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen für die Verkehrspflichten des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform in Betracht (BGH Urteil vom 12.7.2007, I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Schriften bei eBay). Der Betreiber der Plattform schaffe seinen Kunden erst die Möglichkeit zur Begehung von Wettbewerbsverstößen, er eröffne also eine Gefahrenquelle, für die er grundsätzlich verantwortlich sei. Hiermit sei die Tätigkeit des Providers aber nicht zu vergleichen: Dieser ermögliche seinen Kunden lediglich den Zugang zum Internet. Damit eröffne er nicht im eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermögliche nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrührten.
Es komme hinzu, so der 6. Zivilsenat weiter, dass der Provider dem geltend gemachten Anspruch nur durch die vollständige Sperrung der beiden Google-Seiten für seine Kunden nachkommen könne. Eine solche Maßnahme sei dem Provider aber im Hinblick darauf nicht zuzumuten, dass es sich bei Google um eine wichtige und aus Sicht seiner Kunden unverzichtbare Suchmaschine handele.
Die Entscheidung ist rechtskräftig
Quelle Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 23.01.2008