Das Landgericht Koblenz (Urteil vom 02.10.2007 – Az: 6 S 19/07) hatte nachfolgenden Sachverhalt zu bewerten:
Ein Fitness-Unternehmen hatte einem Verbraucher unaufgefordert einen Gewinngutschein über ein Probetraining übersendet, den jener auch zugleich einlöste. Zudem ging er im Rahmen des Probetrainings sodann auch einen Vertrag mit dem Studio ein. Diesen widerrief der Verbraucher jedoch kurze Zeit später wieder.
Das Fitness-Unternehmen meinte allerdings, dass dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zustehen würde.
Dieser Ansicht sind die Koblenzer Richter jedoch nicht gefolgt und gaben dem Verbraucher recht.
Nach Ansicht des Gerichts liegt in dem Fitness-Vertrag ein Haustürgeschäft, wenn der Verbraucher sich aufgrund eines Gewinngutscheins in die Räume des Fitnessstudios begibt.
Denn die Teilnahme an sog. Gewinnabholveranstaltungen sei als Freizeitveranstaltung einzustufen. Aufgrund der gelockerten Atmosphäre komme es bei solchen Veranstaltungen regelmäßig zu einer Kaufbeeinflussung des Kunden. Eben diese Beeinflussungsmöglichkeit führe zu dem Erfordernis der Einräumung eines Widerrufsrechts, damit der Verbraucher nach Beendigung der Veranstaltung zu Hause in Ruhe seine Entscheidung überdenken kann.
Aus diesem Grund durfte der Verbraucher in dem konkreten Fall seinen Vertrag widerrufen.