Das Landgericht Krefeld hatte sich als Berufungsinstanz mit der Frage des fliegenden Gerichtsstands nach § 32 ZPO zu befassen.

Die Vorinstanz, das Amtsgericht Krefeld (Urteil vom 14.02.2007, Az.: 4 C 305/06), hatte die Klage wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine Zuständigkeit könne sich nur ergeben, wenn der Geschädigte am Ort des von ihm gewählten Gerichtsstandes von der Veröffentlichung entweder unmittelbar oder zumindest dergestalt mittelbar getroffen werde, dass ein Dritter die Veröffentlichung zur Kenntnis genommen.

Diese Ansicht sah das Landgericht als zu eng an. Nach Ansicht des Gerichts bedürfe es für die Begründung des Gerichtsstandes nicht der Benennung eines konkreten Dritten, der die streitbefangene Veröffentlichung auch tatsächlich zur Kenntnis genommen habe und hierdurch in einer den Kläger schädigenden Weise reagiert habe, da der Geschädigte in der Regel den Dritten gar nicht benennen könne. Ausreichend sei, dass sich die schädigenden Inhalte im Bezirk des angerufenen Gerichts und im konkreten Fall bestimmungsgemäß auswirken soll. Dies sei bei rufschädigenden Äußerungen im Internet der Fall.

Anzumerken ist, dass die Klage in der Sache zurückgewiesen wurde, da der Kläger seinen Anspruch nach Ansicht der Krefelder Richter nicht hinreichend konkretisiert hatte.