Seit einiger Zeit wird zwischen staatlichen und privaten Glücksspielanbietern ein sehr intensiver Streit ausgefochten, durch den mittlerweile eine Vielzahl von Urteilen produziert wurde.
Das OLG Celle (Urteil vom 05.09.2007 – Az.: 13 U 62/07) hatte nun einen weiteren Fall zu bewerten. Gegenstand des Verfahrens war die saatliche Lotterie „Quicky“, die in Gaststätten angeboten wird.
Das Gericht entschied wie bereits die Vorinstanz, dass diese Art der Lotterie gegen den LottStV verstößt und somit wettbewerbswidrig ist.
Die Celler Richter vertraten dabei bei ihrer Entscheidung die Ansicht, dass durch das Lotterieangebot in gastronomischen Betrieben, Personengruppen zur Teilnahme an der Lotterie verführt werden, die sonst nicht an einem Glücksspiel teilgenommen hätten. Dies aber widerspräche den legitimen Zielen des § 1 LottStV, so dass die Veranstaltung der Lotterie in gastronomischen Betrieben gegen § 4 Abs. 1 LottStV verstoße.