Ein Arbeitgeber hatte seinem Arbeitnehmer die Kündigung seines Arbeitsvertrages per SMS mitgeteilt. Das LAG Hamm (Urteil vom 17.08.2007 – Az: 10 Sa 512/07) entschied, dass eine Kündigung per SMS nicht zulässig ist, da es an der erforderlichen Schriftform fehlt.
Denn das Gesetz erfordere für eine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Arbeitgeber. Dies sei bei einer Kündigung per SMS nicht möglich, so dass die Kündigung in elektronischer Form das Schriftformerfordernis nicht erfüllen könne.