Seit Monaten herrscht in der E-Commerce Branche eine große Verunsicherung darüber, wie eine ordentliche Widerrufsbelehrung zu gestalten ist.
So konnten sich die Internetanbieter selbst dann nicht sicher sein, eine Abmahnung zu erhalten, wenn sie sich an die durch den Gesetzgeber vorgegebene Musterwiderrufsbelehrung gehalten haben.
Das OLG Hamburg (Beschluss vom 12.09.2007 – Az.: 5 W 129/07) hatte sich nunmehr im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens mit der Frage zu befassen, ob die Klausel: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ rechtlich zulässig ist. Dies hatte die Vorinstanz verneint.
Die Hamburger Richter folgten jedoch der Ansicht des Landgerichts nicht und entschieden, dass die Klausel zulässig ist.
Denn die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten entspräche dem Mustertext gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV. Zwar sei dieser Mustertext jedenfalls insofern unvollständig, als er § 312 d Abs.2 BGB nicht berücksichtige. Nach dieser Bestimmung sei es für den Fristbeginn bei der Lieferung von Waren im Fernabsatz nämlich zusätzlich erforderlich, dass die Ware beim Empfänger eingeht. Jedoch liege kein erheblicher Wettbewerbsverstoß vor, wenn sich an die Vorgaben des Mustertextes des Gesetzgebers gehalten werde.
Hinsichtlich der Dauer der Widerrufsfrist bestätigte der Senat jedoch erneut, dass die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat und nicht zwei Wochen betrage.