Seit langem umstritten ist die Frage, ob Network Marketing Unternehmen für das rechtsverletzende Verhalten ihrer Vertriebspartner einzustehen haben.

Dies hat das LG Berlin(Beschluss vom 09.03.2007 – Az.: 15 O 169/07) in einer aktuellen Entscheidung bejaht und ein MLM-Unternehmen neben seinem Vertriebspartner nach den Regeln der Mitstörerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dabei hat das Gericht die Vertriebspartner als Affiliate Partner angesehen.

Wörtlich führten die Berliner Richter in ihrer Entscheidung aus:

„Zumindest ist jedenfalls von der Antragsgegnerin zu verlangen, dass sie dann, wenn ihr Rechtsverletzungen durch in ihrem Interesse unternommene Werbemaßnahmen eines Affiliate-Partners bekannt werden, sie sich nicht darauf beschränken darf, die konkrete Werbemaßnahme zu unterbinden und beispielsweise durch Beendigung der Beziehung zu diesem Affiliate-Partner Wettbewerbsstörungen durch diesen für die Zukunft auszuschließen. Vielmehr ist sie nach Auffassung der Kammer verpflichtet, umgehend im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren die Maßnahmen zu ergreifen, die entsprechende Wettbewerbsverstöße durch die anderen Affiliate-Partner verhindern.

Dies ist zunächst einmal die unmissverständliche Aufklärung aller Affiliate-Partner, dass Werbung zugunsten der Antragsgegnerin durch unverlangte Übersendung von E-Mails zu unterbleiben hat. Eine entsprechende Verpflichtung ist in die zwischen den Affiliate-Partnern und dem jeweiligen Affiliate-Diensteanbieter geschlossenen Verträge aufzunehmen, um die Ernsthaftigkeit des Verbots zu unterstreichen, ist das vertragliche Verbot durch ein Vertragsstrafeversprechen zu sichern.“

Weiterhin hat das Gericht dem Network Marketing Unternehmen eine Überwachungspflicht auferlegt und diese wörtlich wie folgt begründet.

„Darüber hinaus ist nach Ansicht der Kammer die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung durch die Antragsgegnerin durch Stichproben zu überwachen.

Wie im Einzelnen die vertragliche Absicherung und die Überwachung erfolgen, ob Vertragsstrafen unmittelbar zugunsten der Antragsgegnerin und damit zugleich als eine Art pauschalierter Schadensausgleich oder aber zugunsten des Affiliate-Diensteanbieters vereinbart werden, ist Sache der Antragsgegnerin. Sie hat dabei jedoch zu beachten, dass sie nicht durch Outsourcen sich von der Haftung für ihre Werbung befreien kann …“