Das OLG Braunschweig (Urteil vom 12.07.2007 – Az.: 2 U 24/07) hatte über die seit Langem diskutierte Fragen zu entscheiden, ob die Verwendung fremder Kenzeichen in AdWords Werbung eine markenmäßige Verletzung und somit eine Markenverletzung darstellt.
Dies haben die Braunschweiger Richter bejaht.
Zunächst entschied das Gericht, dass es der markenrechtlichen Unterlassungsklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erhebung wegen derselben Sache bereits negative Feststellungsklage erhoben worden ist, weil ein klagabweisender Titel im negativen Feststellungsverfahren den Unterlassungskläger nicht zur Vollstreckung berechtigt und dessen Verteidigung im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs hemmt.
Sodann erkannte der Senat, dass de Verwendung einer Marke als Keyword im Rahmen der Google Adword-Werbung” einen markenmäßigen Gebrauch darstellt, weil damit die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht wird, über eine bestimmte Bezeichnung Produkte aufzufinden und gerade die spezifische Lotsenfunktion der Marke ausgenutzt wird, in einem großen Angebot gezielt auf eigene Waren hinzulenken.
Wörtlich führte das Gericht aus:
„Mit der Verwendung des Wortes “bananabay” als Schüsselwort im Zusammenhang mit der sog “Adword-Werbung” geschieht aber genau das, weil die Beklagte sich damit die Funktion der Suchmaschine zunutze macht, dass über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung in die Suchmaske ihre Produkte aufgefunden und dem Internetnutzer angezeigt werden können. Dabei macht es für die Feststellung einer kennzeichenmäßigen Benutzung keinen Unterschied, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis in der Trefferliste aufgeführt wird, so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag, oder im Anzeigenteil erscheint, weil das Suchwort als Schlüsselwort/Keyword benutzt wird. In beiden Fällen wird die eigentliche Funktion der Marke, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen, genutzt. Lediglich die Ergebnispräsentation erfolgt abweichend.“
Und Weiter:
„Indem Produktanbieter, so wie die Beklagte, fremde Marken als Schlüsselwort/Keyword benutzen, und deshalb der Internetnutzer nach Eingabe des Wortes “bananabay” von einer Suchmaschine auf die Internetseite der Beklagten hingewiesen wird, wird damit eine gedankliche Verknüpfung erzeugt, die den Eindruck entstehen lässt, dass dort Leistungen des Unternehmens der Klägerin gelistet werden, die Produkte unter dieser Marke führt. Die Beklagte macht sich auf diese Weise deshalb die von der Klägerin aufgebaute Kraft einer Marke zu Nutze und benutzt gerade die für Kennzeichnungen spezifische “Lotsenfunktion”, die genau darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu eigenen Waren/Dienstleistungen hinzulenken.“