Unter dem 22.05.2007 gab es eine Reform der Gewebeordnung. Eine der Änderungen des Gesetzes verlangt von Gewerbetreibenden, auf ihren Geschäftsbriefen Pflichtangaben ähnlich wie die des Impressums bereit zu halten.

Problematisch und in der jüngeren Vergangenheit intensiv diskutiert war im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung, ob ein Verstoß gegen diese neuen gesetzlichen Pflichtangaben zu einem Wettbewerbsverstoß führt.

Mit eben dieser Frage hatte sich nunmehr das OLG Brandenburg (Urteil vom 10.07.2007 – Az.: 6 U 12/07). Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Gewerbetreibender auf seinen Geschäftsbriefen seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer angab, jedenfalls auf einem seiner Geschäftsbriefe aber die Angabe der Person des Inhabers des Unternehmens mit Vor- und Zunamen fehlte. Auf eine hierauf erfolgte Abmahnung gab der Gewerbetreibende die geforderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte sich aber gegen die Kostenübernahme, so dass der Abmahnende seine Anwaltskosten im gerichtlichen Wege einforderte.

Das OLG Brandenburg verneinte diesen Zahlungsanspruch, da in dem Verstoß gegen die Pflichtangaben in Geschäftsbriefen kein Wettbewerbsverstoß zu sehen sei.

Zwar erkannte das Gericht grundsätzlich auch die Norm des § 15 Absatz 1 Gewerbeordnung, in der die Pflichtangaben geregelt sind, als eine wettbewerbsschützende Norm, so dass ein Wettbewerbsverstoß grundsätzlich möglich sei. Jedoch sei der Verstoß, nämlich die mangelnde Nennung des Vor- und Zunamens, als unerheblich einzustufen, so dass ein Wettbewerbsverstoß in dem konkreten Fall abgelehnt wurde.

Der Senat vertrat dabei die Auffassung, dass durch die fehlende Angabe des Inhabers der Firma keinen Wettbewerbsvorteil erlangt würde. Der Vorteil, den sich der Gewerbetreibende möglicherweise verschaffe, sei vielmehr wirtschaftlicher Natur und kein Vorteil im Wettbewerb.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung ihre Bestätigung findet oder aber andere Gerichte einen solchen Verstoß als erheblich einzustufen. Gewerbetreibende sind aus diesem Grund auch weiterhin gut beraten, auf eine Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit ihrer Pflichtangaben zu achten, zumal ein Verstoß gegen diese Pflicht stets eine Ordnungswidrigkeit darstellt.