Seit langem heftig umstritten sind die im Rahmen von eBay-Geschäften verwendeten Widerrufsbelehrungen. Waren es zunächst die Länge der Widerrufsfrist, so gelangte in letzter Zeit die sogenannten Wertersatz-Klauseln in den Focus der Rechtsprechung.
Das OLG Hamburg (Beschluss vom 19.06.2007 – Az.: 5 W 92/07) entschied nunmehr, dass es zulässig ist, die Wertersatzklauseln bei eBay-Geschäften zu verwenden.
Nach Ansicht der Hamburger Richter sei es ausreichend, dass die Belehrung über die Wertersatzklausel (anders als die Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist) spätestens bis zur Lieferung der Ware in Textform erfolge.
Denn die Regelungen zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz seien als Spezialregelungen zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs anzusehen und gehen in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vor. Aus diesem Grund sei es zulässig innerhalb der Online-Auktion entsprechend der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV über die Rechtsfolgen des Widerruf zu s informieren, wenn bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zugeht.