In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hatte sich das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 09.05.2007 – Az: 6 W 61/07) mit der Zulässigkeit von Widerrufsbelehrung zu befassen.

Dabei entschieden die Frankfurter Richter, dass eine Widerrufsbelehrung in einem Scrollkasten zwar nicht per se unzulässig ist. Dieser Fall trete jedoch dann ein, sofern die Widerrufsbelehrung nicht klar und verständlich sei. Unklar und unverständlich sei eine Widerrufsbelehrung, wenn auf Grund einer geringen Größe des Scrollkastens der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Fehler der gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen könne.