Das LG Aachen (Urteil vom 15.12.2006 – Az.: 5 S 184/06) hatte zu bewerten, ob bei wissentlicher Weitergabe der eigenen eBay-Kennung und des Passwortes ein wirksames Stellvertretungsverhältnis begründet wird, in dessen Rahmen das vom Nutzer der Kennung geschlossene Rechtsgeschäft den Kennungsinhaber als Vertragspartei verpflichtet.

Dies haben die Aachener Richt bejaht, da die §§ 164 ff. BGB auf das Handeln unter fremden Namen anwendbar seien und die Gegenseite eines eBay-Kaufvertrages regelmäßig darauf vertraue, dass die unter dem Mitgliedsnamen angemeldete Person ihr Vertragspartner ist.

Wörtlich führte das Gericht aus:

„Der Beklagte handelte zwar nicht selbst, er ist indessen durch den Streitverkündungsempfänger … wirksam i.S.d. §§ 164 ff. BGB vertreten worden. Der unter der Kennung„…“ bei dem Internet-Auktionshaus eBay gemeldete Beklagte hat seine Kennung und das dazugehörige Passwort unstreitig dem Streitverkündungsempfänger … zur weiteren Nutzung überlassen. Er muss sich daher dessen Handeln bei nachfolgenden Internet-Auktionen als eigenes Handeln zurechnen lassen. Vertretungsmacht des Streitverkündungsempfängers … besteht vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung des Vertretenen (= Beklagten). Mit der Weitergabe seiner Kennung (= eBay-Mitgliedsname) und seines Passwortes an den Streitverkündungsempfänger hat der Beklagte nicht nur gegen § 2 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 6 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Internet-Auktionshauses eBay verstoßen, sondern es auch wissentlich geschehen lassen, dass ein Dritter für ihn wie ein Vertreter auftritt und ein etwaiger Geschäftsgegner (= Bieter) dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Hiernach kann sich der Kläger zu Recht auf das Bestehen einer Rechtsscheinhaftung des Beklagten in Form einer Duldungsvollmacht berufen (vgl. zur Duldungsvollmacht Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 173, Rdnr.11 ff.).“