Das LG Bremen (Urteil vom 22.02.2007 – Az.: 9 O 2232/06) hatte darüber zu entscheiden, ob die Verwendung der Domain „stadtbeirat-woltershausen.de“ eine Verletzung des Namensrechts im Sinne des § 12 BGB darstellt.

Dies haben die Bremer Richter bejaht.

Zwar bezeichne der Begriff „Beirat“ bei einem Stadtteil keine Behörde, wohl aber eine kommunale Einrichtung, der bestimmte Aufgaben zur Mitwirkung bei kommunalpolitischen Entscheidungen eingeräumt worden sind. Aufgrund der eindeutigen Bezeichnung komme dem Begriff Namensfunktion zu.

Nach Ansicht des Gerichts trete durch die Verwendung des Domainnamens auch eine Zuordnungsverwirrung ein, da eine hinreichende Ähnlichkeit zum Namen des Berechtigten, nämlich des Beirates, bestehe, so dass die Bezeichnungen verwechselbar sind. Die Interessen würden dabei auch dann verletzt, wenn die Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Webseite sofort wieder beseitigt werde.