Das LG Arnsberg (Urteil vom 25.01.2007 – Az.: 8 O 93/06) hatte eine Werbung mit einer heilenden Wirkung für einen alten Schiefertollen zu bewerten.

Die Arnsberger Richter erkannten diese Werbung als unzulässig, sofern die Wirkung nicht wissenschaftlich nachgewiesen wird.

Wörtlich führte das Gericht aus:

„Danach ist eine gesundheitsbezogene Werbeaussage nicht erst irreführend, wenn sie unrichtig ist, sondern schon dann, wenn sie wissenschaftlich nicht gesichert ist oder wenn der Werbende diese Absicherung nicht dartun kann ( Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 23 Aufl., § 5, 4.176 f. ). Die Werbung der Beklagten betrifft ihren Stollen. Das gilt auch, soweit sie dabei in den weiteren Angaben lt. 3.1 – 3.8 des Klageantrags die Speläotherapie, den Verband und dessen Standards anspricht. Die Beklagte bewirbt insgesamt mit den beanstandeten Werbeaussagen den Aufenhalt in ihrem Stollen damit, dass dieser heilende Wirkung bei Atemwegs- und Hauterkrankungen und Allergien habe. So wird die Werbung jedenfalls aus der maßgeblichen Sicht der Adressaten, die von solchen Krankheiten unmittelbar oder mittelbar betroffen sind und sich davon für sich oder andere Heilung erhoffen, verstanden. Die Beklagte muss danach dartun, dass diese Wirkweise des Stollen Y wissenschaftlich gesichert ist.“

Da der Werbende diesen Beweis in Bezug auf die konkrete Heilwirkung nicht führen konnte, ist die Werbung nach der Ansicht des Gerichts als wettbewerbswidrig einzustufen.