Das OLG Hamm (Urteil vom 15.02.2007 – Az.: 4 U 165/06) hat sich mit der Werbung eines Matratzenvertreibers mit dem Testergebnis der Stiftung Warentest zu befassen. Der Test stammt aus dem Jahre 2000. Das Testurteil lautete als Gesamturteil „gut“ und im Zwischenurteil „SEHR GUT“ für die Kategorie Qualität des Bezuges. Der Test im Jahr 2000 berücksichtigte noch nicht die Waschbarkeit der Bezüge der Matratzen. Eine solche Erweiterung der Prüfungskriterien der Stiftung Warentest erfolgte aber in 2006. Jedoch warb der Matratzenhändler auch weiterhin mit dem vollständigen Hinweis aus 2000, ohne darauf hinzuweisen, dass die Waschbarkeit des Bezuges nicht geprüft wurde.
Hierin sah das Gericht ein wettbewerbrechtliche Irreführung und argumentierte wörtlich:
„Verboten ist der Beklagten vielmehr nur die konkrete Ausgestaltung der Testwerbung. Nicht der Test selbst ist überholt und eine Werbung mit ihm folglich irreführend. Es ist vielmehr nur die Art und Weise, in der die Beklagte die Testergebnisse darstellt, was die Irreführung nach § 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG bewirkt. Nach dieser Vorschrift sind nämlich bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, die in ihr enthaltenen Angaben über Testergebnisse zu berücksichtigen.“
Und weiter:
„Der Irreführungsvorwurf geht im vorliegenden Fall demgemäß auch nicht dahin, dass die Beklagte die Testergebnisse falsch dargestellt hat. Der Vorwurf richtet sich vielmehr dahin, dass die Beklagte es gem. § 5 Abs. 2 S. 2 UWG bei der Wiedergabe der Testergebnisse verschwiegen hat, dass die Waschbarkeit des Bezuges bei dem damaligen Test noch keine Rolle gespielt hat, wohl dagegen bei den neueren Matratzentests. Gerade das hervorragende Abschneiden des Bezuges in dem früheren Test wird in der beanstandeten Werbung aber werblich besonders herausgestellt, ohne dass in der gesamten Werbung die fehlende Waschbarkeit des Bezuges auch nur erwähnt wird.“