Es ist im Rahmen von Online-Auktionen von relevanter Bedeutung, ob ein Verkäufer als Privatperson oder Unternehmer handelt, da nur Unternehmer z.B. verpflichtet sind, den kaufenden Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen.

Aus diesem Grund hatte, das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 21.03.2007 – Az.: 6 W 27/07) zu beantworten, ob ein Verkäufer, der in einem Jahr 484 bewertete Verkäufe getätigt hat und nach eigenen Angaben wöchentlich ca. 20 – 30 Waren „einstellt“, als Unternehmer einzustufen ist.

Die haben die Frankfurter Richter bei einer solch hohen Anzahl von Verkäufen bejaht, da die Tätigkeit in diesem Fall eine gewisse Regelmäßigkeit und mithin eine Gewerbsmäßigkeit darstellt.