Das OLG Hamburg (Urteil vom 10.10.2006 – Az.: 7 U 52/06) hatte darüber zu befinden, ob es sich bei über ein Unternehmen geäußerten Vorwürfen wie „Lüge“, „Täuschung“, „Vertuschung“ und „Korruption“, um eine Rechtsverletzend handelt.

Ein Verstoß gegen §§ 823 Absatz 1, 1004 BGB war nach Ansicht der Hamburger Richter zu bejahen, da es sich bei den Vorwürfen sowohl um unwahre kreditgefährdende Tatsachenbehauptungen wie auch eine Schmähkritik handelt.

Wörtlich führte das Gericht aus:

„Auch nach Auffassung des Senats handelt es sich bei den Äußerungen der Vorwürfe „Lüge“, „Täuschung“ und „Vertuschung“ um Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungsäußerungen. Bei der Aussage, dass jemand über bestimmte Ereignisse die Unwahrheit sagt oder andere über die wahren Ereignisse täuscht, handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin um eine Tatsachenbehauptung, da sie auf ihre Richtigkeit hin objektiv, d.h. mit den Mitteln der Beweiserhebung, überprüfbar ist. Gleiches gilt für den Vorwurf der „Korruption“, den der Senat – abweichend vom Landgericht – ebenfalls als Tatsachenbehauptung einordnet. Diese Aussage, die in allen vier verbotenen Passagen enthalten ist, kann der durchschnittliche Leser, auf dessen Verständnis abzustellen ist, nur dahingehend verstehen, dass der Adressat des Vorwurfs andere bestochen habe. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ändert der Umstand, dass in den mehrere Seiten umfassenden Erstmitteilungen (Anl. As 1, As 2) an anderen Stellen auch Meinungsäußerungen der Antragsgegnerin enthalten sind, nichts an der rechtlichen Einordnung der erwähnten Aussagen. Entscheidend ist, dass die einzelnen Aussagen für sich genommen für den Leser den dargestellten Tatsachengehalt aufweisen.“

Und Weiter:

„Aber selbst wenn man der Auffassung der Antragsgegnerin folgte und die Vorwürfe der „Lüge“, „Täuschung“, „Vertuschung“ und „Korruption“ als Meinungsäußerungen qualifizierte, wären diese Äußerungen zu untersagen. Wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt worden ist, sind Äußerungen, bei denen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, als unzulässige Schmähkritik anzusehen und als solche zu verbieten. Hiervon wäre vorliegend auszugehen, weil die Antragsgegnerin keine hinreichenden Anknüpfungspunkte, auf die die geäußerte Meinung gestützt werden könnte, glaubhaft gemacht hat.“