Das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 20.09.2006 – Az.: 16 W 55/06) hatte darüber zu entscheiden, ob die Online Archivierung eines Zeitungsartikels, der unter voller Namensnennung des Täters und mit dessen Bildnissen in zulässiger Weise erfolgte, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt.

Dies lehnten die Frankfurter Richter ab und führten wörtlich aus:

„Letztlich begehrt der Antragsteller die Löschung von ursprünglich zulässigen Artikeln in einem Archiv. Darauf hat er aber keinen Anspruch. Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienen, zulässigen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut „an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt“, da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung erschöpft (vgl. KG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 – 9 W 132/01).

Dies gilt um so mehr, als die Artikel nicht ohne weiteres zugänglich sind; der interessierte Nutzer muss vielmehr konkret danach suchen – sei es über die Suchfunktion auf der Homepage der Antragsgegnerin oder über eine Suchmaschine.

Dabei spielt es keine Rolle, dass das Archiv nicht in Papierform, sondern elektronisch geführt wird. Zwar mag letzteres für den Nutzer schneller greifbar sein; dies ist aber allein die Folge der technischen Weiterentwicklung und kann nicht dazu führen, elektronische Archive zu untersagen. Unerheblich ist auch, dass die Antragsgegnerin verschiedene „Dienste“ wie „Leserbrief“ anbietet. Dies allein bewirkt keine Beeinträchtigung des Antragsgegners, der sich im Übrigen gegen eine weitere Verbreitung der Artikel durch den Nutzer mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr setzen kann (vgl. KG, a.a.O.).“