Das LG Hamburg (Urteil vom 08.02.2007 – 315 O 527) hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 € für eine Verletzung des Impressum angemessen ist.
Die durch die Kanzlei Schulenberg und Schenk betreute Klägerin hatte die Vertragsstrafe aufgrund einer vorherigen Abmahnung nach Erhalt einer entsprechenden Unterlassungserklärung eingeklagt, nachdem das fehlerhafte Impressum auch zwei Tage nach Erhalt der Unterlassungserklärung noch auf dem Internetangebot des Beklagten zu finden war.