Der Kreuzfahrtanbieter AIDA ist gegen das Reiseportal Aidu gerichtlich vorgegangen, da zwischen den Bezeichnungen der Firmen eine Verwechslungsgefahr bestehe.
Das LG Köln (Entscheidung vom 08.02.2007 – Az. 31 O 439/06) gab den Kreuzfahrern Recht und untersagte dem Internetportal die Verwendung des Begriffs Aidu.
Zur Begründung führten die Kölner Richter aus, dass das Schriftbild und das Klangbild der kollidierenden Kennzeichen «hochgradig ähnlich» seien.
Allerdings lehnten die 31. Zivilkammer eine Löschung der Internetseite des Reisportals – wie sie AIDA gefordert hatte –als nicht erforderlich ab. Jedoch wurde die Nutzung des Portals für Reisedienstleistungen untersagt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.