Das Landgericht Berlin (Urteil vom 23.01.2007 – Az.: 16 O 908/06) stellte kürzlich klar, dass auch Briefe dem urheberrechtlichen Schutz unterfallen können.

Die FAZ hatte zwei Briefe des bekannten Schriftstellers Günter Grass an den damaligen Bundeswirtschaftsminister Karl Schiller aus den Jahren 1969 und 1970 veröffentlicht.

Diese Art der Nutzung wurde der FAZ untersagt.

Nach Ansicht der Berliner Richter Kammer steht dem Nobelpreisträger ein Unterlassungsanspruch zu. Der Urheberrechtsschutz gelte zwar nicht für Mitteilungen mit alltäglichem Inhalt. Im vorliegenden Fall handele es sich aber um Briefe, die Ausdruck einer individuell geprägten Schöpfung seien, was sich in der sprachlichen und inhaltlichen Gestaltung zeige.

Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Abdruck weiter Teile der Briefe sei auch unter Berücksichtigung der Diskussion um die Vergangenheit des Verfassers der Briefe nicht ersichtlich. Die Briefe beschäftigten sich überwiegend nicht mit dieser Problematik. Die Persönlichkeits- und Urheberrechte des Verfassers der Briefe seien in diesem Fall gewichtiger als das Interesse der FAZ an der Veröffentlichung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Berlin vom 23.01.2007