Das AG München (Urteil vom 16.11.06 – AZ: 161 C 29330/06) hatte darüber zu bewerten, ob eine E-Mail, die Rahmen des Double-Opt-In-Verfahren versendet wurde, eine unzumutbare Belästigung darstellt.

Dies lehnten die Münchner Richter ab und wiesen einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.

Die Bitte an einen Emailempfänger im Rahmen des sogenanntes Double-Opt-In-Verfahrens, mitzuteilen, ob er in einem Emailverteiler aufgenommen werden will, sei keine Belästigung und müsse daher hingenommen werden.

Eine unzumutbare Belästigung liege nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Zwar bestehe grundsätzlich ein Anspruch gegen die Abwehr unerwünschter Werbe-Emails. Andererseits dürfe dieser Anspruch nicht dazu führen, dass jeglicher Verkehr auf elektronischem Postwege so risikoreich sei, dass er faktisch verhindert werde.

Das Gericht führte ferner an, dass viele Internetnutzer die Möglichkeit, Informationen und Werbung aus dem Netz zu beziehen, haben wollten. Es müsse möglich sein, erwünschte Emails zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung in Email-Verteiler auszufiltern. Hierfür sei das vom Antragsgegner benutzte Verfahren, das sog. Double-Opt-In-Verfahren, ein geeigneter Mechanismus. Durch einfaches Wegklicken beziehungsweise allein durch Ignorieren der Bestätigungsanforderung sei sichergestellt, dass weitere Emails nicht mehr zu erwarten seien. Es war daher dem Antragssteller zumutbar, durch einfaches Abwarten und Nichtstun der Aufforderung zur Bestätigung nicht zu folgen.